Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 71/71
Datum
06.04.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern (8–10 Jahre) zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision mit der Rüge sachlichen Rechtsmangels wurde vom BGH verworfen. Der Senat stellte fest, dass die beischlafsähnlichen Handlungen und das Eindringen in den Scheidenvorhof Unzuchtcharakter haben. Auch die Strafzumessung und die Versagung der Bewährung sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB umfasst, über kurze oder unbedeutende Berührungen hinausgehend, auch beischlafsähnliche Bewegungen, das Eindringen in den Scheidenvorhof und das Reiben am erregten Glied, wenn der Gesamtzusammenhang den Unzuchtcharakter trägt.

2

Zuwendungen des Täters (z. B. Geschenke) stehen einer Strafbarkeit nicht entgegen; sie können vielmehr zur Anbahnung, Belohnung oder zum Schweigen dienen und sind in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

3

Die tatrichterliche Gesamtwürdigung der festgestellten Vorgänge ist maßgeblich; bloße Behauptungen von Widersprüchen oder Verstößen gegen Erfahrungssätze genügen für eine Rechtsbeanstandung nicht ohne substantiierte Darlegung.

4

Bei der Strafzumessung sind planvolles, listiges und hemmungsloses Vorgehen strafschärfend zu werten, wohingegen Einsicht, Reue und bisherige Unbestraftheit strafmildernd berücksichtigt werden können.

5

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren nach § 23 Abs. 2 StGB ist nur in engen Ausnahmefällen möglich und setzt die begründete Erwartung künftigen Wohlverhaltens sowie besondere Umstände in Tat oder Persönlichkeit voraus.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 4. November 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 71/71

in der Strafsache gegen den Schweizer Josef ████, geboren am ███ 1909 in █████ (Kreis ██████) wegen Unzucht mit Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1971, an der teilgenommen haben:

Loesdau, Bundesrichter als Vorsitzender,

Mosl, Dr., Bundesrichter,

Pikart, Bundesrichter,

Woesner, Dr., Bundesrichter,

Zipfel, Bundesrichter als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. November 1970 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen

dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die festgestellten Vorgänge erfüllen den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Bei der Auslegung des Begriffs der unzüchtigen Handlung sind zwar kurze oder unbedeutende Berührungen und handgreifliche Zudringlichkeiten auszuscheiden (BGHSt 17, 280, 288). Die Handlungen des Angeklagten, die im Übrigen in ihrer Gesantheit zu sehen sind, gehen aber weit darüber hinaus. Insbesondere die beischlafsähnlichen Bewegungen, das Eindringen des Gliedes in den Scheidenvorhof und das Reiben am erregten Glied des Angeklagten tragen eindeutig Unzuchtcharakter. Die Mädchen waren 8 bis 10 Jahre alt. Auch die Voraussetzungen der inneren Tatseite sind einwandfrei dargetan.

2. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Das angefochtene Urteil enthält weder Widersprüche noch Verstöße gegen Erfahrungssätze. Dass der Angeklagte den Kindern zunächst aus Mitleid kleinere Geschenke mitbrachte (UA S. 3), schließt nicht aus, dass er sie später im Zusammenhang mit den unzüchtigen Handlungen beschenkte, um sie für diese geneigt zu machen (UA S. 7), oder um sie zum Schweigen zu veranlassen (UA S. 4, 5).

II. Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

1. Die Jugendkammer billigt dem Angeklagten mildernde Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB zu. Strafschärfend berücksichtigt sie u.a., dass die Taten einem listigen und hemmungslosen Vorgehen des planvollen, Angeklagten entsprangen. Entgegen der Annahme der Revision enthält das angefochtene Urteil eine Reihe von Feststellungen, die diese Wertung tragen. Plan und List des Angeklagten bestanden u.a. darin, dass er ein „familiendhnliches Verhältnis“ (UA S. 4) für seine Zwecke nutzte. Als hemmungslos wertet die Strafkammer das „massive“ Vorgehen des Angeklagten in einer erheblichen Zahl von Einzelfällen (UA S. 7). Strafmildernde Gesichtspunkte, insbesondere Einsicht, Reue und bisherige Unbestraftheit sind dem Angeklagten zugute gehalten.

2. Strafaussetzung zur Bewährung ist in rechtlich nicht angreifbarer Weise versagt. Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, nach § 23 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährung aussetzen, wenn künftiges Wohlverhalten zu erwarten ist und wenn besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Lediglich als Ausnahme und in engem Umfang sieht das Gesetz in solchen Fällen die Möglichkeit der Aussetzung vor (BGH NJW 1971, 151 Nr. 18). Dabei ist an besondere Konfliktslagen und an Handlungen, die an Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgründe grenzen, gedacht.

Hier fehlt es bereits an der begründeten Erwartung künftigen Wohlverhaltens (UA S. 8). Besondere Umstände, die eine Ausnahme nahelegen, sind ebenfalls nicht erkennbar.

Mosl Loesdau

Zugleich für BR Pikart, der wegen Urlaubs verhindert ist zu unterschreiben.

Zipfel
Woesner
Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern bestätigt — Themis