Berichtigung des Tenors wegen offensichtlichen Versehens; Teilaufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 71/70
- Datum
- 16.10.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein in offenbarem Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen stehender Entscheidungssatz ist zu berichtigen, wenn aus den Gründen klar die tatsächlich getroffene Entscheidung hervorgeht.
Die Berichtigung des Tenors ist zulässig, wenn der Widerspruch auf einem offensichtlichen Versehen bei der Abfassung des Urteilssatzes beruht.
Wird ein Teil des Strafausspruchs aufgehoben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer der Vorinstanz zurückzuverweisen; diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit sie keine rügenwürdigen Fehler aufzeigt und die angefochtene Entscheidung insoweit Bestand hat.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 21. Februar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 71/70 in der Strafsache gegen ███ den berufslosen Helmut Philipp aus ████, Kreis ██ ████████, geboren am ██ 1932 in ███ wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom **16. Oktober 1970
Tenor
Der Entscheidungssatz des Urteils vom 28. April 1970 muss richtig lauten:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. Februar 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren eines nicht haftpflichtversicherten und nicht versteuerten Kraftfahrzeugs ohne gültige Fahrerlaubnis verurteilt ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der verkündete Urteilssatz steht in offensichtlichem Widerspruch zu den Urteilsgründen. Wie diese einwandfrei ergeben, hat der Senat die für die im Fall 1 der Urteilsgründe des Landgerichts – Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren eines nicht versicherten und nicht versteuerten Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis – verhängte Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis aufgehoben, nicht die Einzelstrafe von acht Monaten, die im Fall 2 – unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis – ausgesprochen worden ist. Da der Widerspruch auf einem offensichtlichen Versehen bei der Abfassung des Urteilssatzes beruht und die vom Senat wirklich getroffene Entscheidung klar erkennbar ist, ist der Entscheidungssatz zu berichtigen (BGHSt 23, 356).
| Bortgler | Meyer | Hürxthal | |||
| Mayr | Sanders |