Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Abwägung bei Einfuhr von Betäubungsmitteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 716/88
Datum
29.12.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt; das Landgericht stützte seine Überzeugung überwiegend auf sein Verhalten beim Erblicken einer angeblichen Sekretärin. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht entlastende Umstände (telefonische Klärungsversuche, Versand an fremde Firma, Annahme pharmazeutischer Verwendung) nicht gegen das Indiz abgewogen hat. Die Sache wird zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen und zum objektiven Tathergang bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht ist bei Indizienbeweis verpflichtet, belastende und entlastende Umstände umfassend zu würdigen und gegeneinander abzuwägen.

2

Eine Verurteilung wegen Kenntnis oder Unrechtsbewusstseins darf nicht allein auf eine einzelne Verhaltensauffälligkeit gestützt werden, wenn andere Tatsachen die Annahme fehlenden Unrechtsbewusstseins begründen können.

3

Unterlässt das Gericht die Abwägung relevanter, entlastender Umstände, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigt.

4

Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum objektiven Tathergang können trotz Aufhebung bestehen bleiben, soweit sie von dem Rechtsfehler nicht berührt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Ansbach, 8. September 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 716/88 in der Strafsache gegen den Geschäftsmann Mamuli Sulaiman aus KC___ (Uganda), dort geboren am ███████ 1959, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 8. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben; doch bleiben die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zum objektiven Tathergang bestehen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Seine Überzeugung, der Angeklagte sei sich über das Verbot seines Tuns auch nach deutschem Recht im Klaren gewesen, stützt das Landgericht allein auf das Verhalten, das er zeigte, als er die angebliche Sekretärin von „Frank BC___“ erblickte. Jedoch hat das Landgericht unterlassen, dieses zur Überzeugungsbildung an sich taugliche – Indiz gegen die Umstände abzuwägen, die ein Unrechtsbewusstsein des Angeklagten in Frage stellen könnten: Daß er zweimal ohne Erfolg versuchte, von der Firma seC___ fernmündlich nähere Einzelheiten über die Bedeutung des Ausdrucks „unverarbeitete Drogen“ („crude drugs“) zu erfahren; daß er daraufhin an diese ihm völlig fremde Firma, deren Namen er durch Vermittlung der deutschen Botschaft kennengelernt hatte, 4,5 kg Marihuana schickte, das anbot und ohne preislich für die Zukunft 300 kg pro Monat anbot und ohne jede Sicherheitsvorkehrung zweimal nach Deutschland kam; daß er davon ausging, da das Marihuana sei „für Hersteller pharmazeutischer und kosmetischer Produkte bestimmt“.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum objektiven Tathergang werden von dem Rechtsfehler nicht berührt. Ihr Fortbestand hindert ergänzende, weiter tretende Feststellungen, etwa über die telefonischen Klarungsversuche des Angeklagten bei der Firma se(____), nicht.

Foth Ulsamer Maul RiBGH Dr. Granderath ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Brüning
Maul
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