Revision: Aufhebung wegen unzureichender Abwägung bei Einfuhr von Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 716/88
- Datum
- 29.12.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht ist bei Indizienbeweis verpflichtet, belastende und entlastende Umstände umfassend zu würdigen und gegeneinander abzuwägen.
Eine Verurteilung wegen Kenntnis oder Unrechtsbewusstseins darf nicht allein auf eine einzelne Verhaltensauffälligkeit gestützt werden, wenn andere Tatsachen die Annahme fehlenden Unrechtsbewusstseins begründen können.
Unterlässt das Gericht die Abwägung relevanter, entlastender Umstände, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigt.
Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum objektiven Tathergang können trotz Aufhebung bestehen bleiben, soweit sie von dem Rechtsfehler nicht berührt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 8. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 716/88 in der Strafsache gegen den Geschäftsmann Mamuli Sulaiman aus KC___ (Uganda), dort geboren am ███████ 1959, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 8. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben; doch bleiben die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zum objektiven Tathergang bestehen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Seine Überzeugung, der Angeklagte sei sich über das Verbot seines Tuns auch nach deutschem Recht im Klaren gewesen, stützt das Landgericht allein auf das Verhalten, das er zeigte, als er die angebliche Sekretärin von „Frank BC___“ erblickte. Jedoch hat das Landgericht unterlassen, dieses zur Überzeugungsbildung an sich taugliche – Indiz gegen die Umstände abzuwägen, die ein Unrechtsbewusstsein des Angeklagten in Frage stellen könnten: Daß er zweimal ohne Erfolg versuchte, von der Firma seC___ fernmündlich nähere Einzelheiten über die Bedeutung des Ausdrucks „unverarbeitete Drogen“ („crude drugs“) zu erfahren; daß er daraufhin an diese ihm völlig fremde Firma, deren Namen er durch Vermittlung der deutschen Botschaft kennengelernt hatte, 4,5 kg Marihuana schickte, das anbot und ohne preislich für die Zukunft 300 kg pro Monat anbot und ohne jede Sicherheitsvorkehrung zweimal nach Deutschland kam; daß er davon ausging, da das Marihuana sei „für Hersteller pharmazeutischer und kosmetischer Produkte bestimmt“.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum objektiven Tathergang werden von dem Rechtsfehler nicht berührt. Ihr Fortbestand hindert ergänzende, weiter tretende Feststellungen, etwa über die telefonischen Klarungsversuche des Angeklagten bei der Firma se(____), nicht.
Foth Ulsamer Maul RiBGH Dr. Granderath ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
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