Treffer
BGH Urteil

Betrug und Urkundenfälschung: Tateinheit bei Verwendung gefälschter Stempelmarken

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 716/51
Datum
15.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Rechtsanwalt verwendete 1948–1950 unechte Gerichtskostenmarken, reichte teils fingierte Klagen ein und erhielt Rückerstattungen. Zentral war, ob Betrug (§263) und die Verwendung falscher Stempelmarken/Urkundenfälschung (§§275,267) tateinheitlich oder tatmehrheitlich sind. Der BGH bestätigte Tateinheit: das Gebrauchmachen der Marken und die Vorlage gefälschter Prozessvollmachten dienten der Irreführung der Gerichte und erfüllten sowohl Betrugs- als auch Urkundsdelikte. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwendung gefälschter öffentlicher Wertzeichen (z. B. Gerichtskostenmarken) kann zugleich den Tatbestand des § 275 StGB und, wenn sie zur Erregung eines Irrtums über vermögensrechtliche Verhältnisse führt, auch den des § 263 StGB erfüllen; beide Delikte können in Tateinheit stehen.

2

Das Gebrauchmachen unechter Stempelmarken ist nach § 275 StGB bereits mit dem wissentlichem Inverkehrbringen oder Verwenden vollendet; es bedarf nicht, dass dadurch unmittelbar eine Vermögensverfügung herbeigeführt wird.

3

Eine hergestellte und gebrauchte gefälschte Urkunde (z. B. Prozessvollmacht), die vor Beendigung des Betrugsentschlusses dazu dient, einen bestehenden Irrtum zu erhalten und die Erlangung des Vermögensvorteils zu sichern, steht tateinheitlich mit dem Betrug.

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Die Feststellung von Kenntnis über die Unechtheit und des vorsätzlichen Handelns obliegt der freien Tatsachenwürdigung des Tatrichters; eine Revision ist gegen diese Feststellungen nur eingeschränkt möglich.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 2. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt ███████ Sc████ aus ████████, dort geboren am ███, wegen Betrugs und Urkundenfälschung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter ███████████ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als Beisitzer, Bundesanwalt ██ bei der Verhandlung, ████████████████ als Vertreter ███████████████████████, Justizangestellter █████████████████

Leitsatz

Betrug kann mit Urkundenfälschung in Tateinheit stehen (Verwendung falscher Stempelmarken durch einen Rechtsanwalt zwecks späterer Gebührenerstattung).

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juli 1951 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Verwendung falscher Stempelmarken und Urkundenfälschung schuldig ist.

Der Strafausspruch wird unter Aufrechterhaltung der ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Zur Festsetzung der neuen Strafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist Rechtsanwalt; vom September 1948 bis zum Juli 1950 hat er unechte Gerichtskostenmarken über je 50 DM zur Bezahlung von wirklichen oder vorgeblichen Gerichtskostenvorschüssen bei bayerischen Gerichten verwendet und den bayerischen Justizfiskus dadurch geschädigt. Teils hat er Gerichtskosten mit unechten Kostenmarken beglichen, teils überhöhte Kostenvorschüsse durch solche Marken entrichtet und später Erstattung der Überschüsse erlangt. Er hat aber auch bei den Gerichten rund 100 „Zivilklagen“ erfundener Parteien eingereicht, dabei mit unechten Kostenmarken vorgebliche Gebührenvorschüsse eingezahlt und die Klagen oder Anträge teils kurzfristig wieder zurückgenommen, teils schon mit der Klage Nichtanberaumung eines Termins erbeten und die Klage später zurückgenommen. In vielen dieser Fälle hat er Rückerstattung beantragt und erlangt. In 37 Fällen, in denen er Nichtanberaumung eines Termins beantragt hatte, hat der Angeklagte zur Klagerücknahme falschlich selbst angefertigte Prozessvollmachten benutzt. Insoweit ist er wegen fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt, im Übrigen wegen fortgesetzter Verwendung falscher Stempelmarken in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Strafmaß Erfolg.

Die auf § 338 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unbegründet. Nach den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden der Strafkammer, Gerichtsassessor F., und des Schöffen T. ist die Besorgnis der Verteidigung, dieser Schöffe sei der Hauptverhandlung längere Zeit wegen Schlafens nicht gefolgt, genügend ausgeräumt. Die Strafkammer war daher ordnungsgemäß besetzt.

Die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte habe die falschen Stempelmarken (RGSt 59, 323) in Kenntnis der Unechtheit verwendet, ist einwandfrei begründet. Die Revision kann nicht mit einer abweichenden Würdigung der festgestellten Tatsachen dagegen ankämpfen. Die Verurteilung nach § 275 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Das gilt auch für die Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Die Meinung der Revision, der § 275 Nr. 1 gehe dem § 263 als ein sachlich engeres Gesetz vor, trifft nicht zu. Mit Recht hat das Landgericht Tateinheit angenommen und die Strafe dem § 263 StGB entnommen, der, strenger als der § 275, neben Gefängnis und Ehrverlust noch Geldstrafe zulässt. Das Gebrauchmachen nach § 275 braucht nicht auf Irrtumserregung und auf eine schädigende Vermögensverfügung des Getäuschten abzuzielen. Schon das Inverkehrbringen der unechten Stempelmarken, das unentgeltliche Überlassen an andere, ist ein Gebrauchmachen nach § 275. Mit dem wissentlichen Gebrauchmachen ist die Straftat vollendet. Der § 275 Nr. 1 schützt die dort aufgezählten öffentlichen Wertzeichen. Er bietet der Annahme, er sei im Verhältnis zum Betrug das engere Gesetz, schon deshalb keinen Anhalt. Das Gebrauchmachen bestand nach dem Plan des Angeklagten darin, dass er die unechten Kostenmarken in Kenntnis dessen zur Bezahlung von entstandenen, noch entstehenden oder vorgeblich erwachsenden Gerichtskosten mit den Klageschriften und anderen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung den Gerichten einreichte. Teils hat er so erreicht, dass die Gerichte in dem Irrtum tätig wurden, die Gerichtsgebühren seien schon entrichtet, so dass sie es unterließen, die in Wahrheit noch ausstehenden Gebühren einzufordern; teils hat er sie in den Irrtum versetzt, auf Grund der Gebührenüberzahlung einen Erstattungsanspruch zu haben, und sie zur vermögensschädigenden Erfüllung dieses „Anspruchs“ veranlasst. Das Gebrauchmachen bildete also zugleich auch das Vorspiegeln eines unrichtigen Sachverhalts zwecks Irrtumserregung und hat so zum Betrugstatbestand beigetragen. Das Verhalten des Angeklagten, nach natürlicher Betrachtung eine Einheit, wird in seinem gesamten Unrechtsgehalt nur durch die tateinheitliche Anwendung der §§ 263, 275 Nr. 1 StGB erfasst. Insoweit ist dem Landgericht beizutreten.

Anders steht es mit der Verurteilung nach § 267 StGB in Tatmehrheit (§ 74 StGB). Zwar kann einem vollendeten Betrug eine auf selbständigem Tatentschluss beruhende Urkundenfälschung nachfolgen, etwa zu seiner Verdeckung. Hier hat der Angeklagte aber in 37 Teilhandlungen des fortgesetzten Betrugs die Klagen nicht alsbald unter Rückforderung der Gebühren zurückgenommen, sondern seinem Plan gemäß beantragt, von Terminsanberaumung abzusehen, und sie erst nach etwa 2 Monaten zurückgenommen, und zwar unter Vorlage von selbst angefertigten „Prozessvollmachten“; erst daraufhin hat er Gebührenerstattung beantragt und erlangt. Bei dieser Sachlage steht die fortgesetzte Urkundenfälschung in Tateinheit mit dem fortgesetzten Betrug, und zwar selbst dann, wenn der Angeklagte den Entschluss, die Vollmachten falschlich anzufertigen und zu gebrauchen, erst aus Anlass der Klagerücknahmen gefasst haben sollte, was aus dem Urteil nicht hervorgeht. Denn auf jeden Fall sind diese Einzelentschlüsse vor der Beendigung des Betrugs gefasst; sie dienten dazu, den bei den Gerichten schon bestehenden Irrtum, es handele sich um wirkliche Klageschriften mit bezahlten Prozessgebühren, zu unterhalten und so die Grundlage für die „Klagerücknahmen“ und die Erstattungsanträge zu schaffen, die die schädigenden Vermögensverfügungen der Gerichtskassen herbeiführen sollten. Bei diesen erfundenen Klagebegehren begannen die Betrugshandlungen des Angeklagten schon mit der Einreichung der Klageschriften bei den Gerichten. Dadurch wurden diese zwar noch nicht zu richterlicher Tätigkeit veranlasst, weil der Angeklagte ersucht hatte, vorerst keinen Termin zu bestimmen. Sie nahmen aber irrig an, wirkliche Klagebegehren vorliegen zu haben; das veranlasste sie zur büromäßigen Bearbeitung der vermeintlichen Rechtssachen, die gewisse Kosten verursacht und bei Kenntnis des wahren Sachverhalts unterblieben wäre. Schon darin liegen vom Angeklagten durch Irrtumserregung vorsätzlich bewirkte schädigende Vermögensverfügungen. Zwar zielte er auf diese Vermögensverfügungen nicht unmittelbar ab, weil sie ihm für sich allein keinen Vorteil brachten. Dennoch entsprach dieser Verlauf seinem Willen; denn ohne diese Täuschung der Gerichte und die aktenmäßige Klagebearbeitung konnte er sein Ziel späterer Gebührenerstattung nicht erreichen. Das betrügerische Verhalten des Angeklagten in jedem dieser „Klagefälle“ hat also mehrere schädigende Vermögensverfügungen bei den Gerichten veranlasst. Hiernach war der Betrug (als Teilstück der Fortsetzungstat) in jedem dieser Fälle beim Entschluss zur Urkundenfälschung schon vollendet, aber noch nicht beendet, weil es zur Erlangung des entscheidenden Vermögensvorteils, der Rückerstattung, eines weiteren Irrtums der Gerichte bedurfte, den der Angeklagte nur durch die gefälschten Prozessvollmachten bewirken konnte. Das Gebrauchen der gefälschten Vollmachten liegt daher in derselben Handlung wie die zum Betrug erforderliche Irrtumserregung. Deshalb steht auch die Urkundenfälschung in Tateinheit mit dem Betrug. Demgemäß war der Schuldspruch zu ändern. Dabei hat das Revisionsgericht den § 263 als dasjenige Gesetz vorangestellt, dem die Strafe gemäß § 73 zu entnehmen ist. Im Strafausspruch war das Urteil aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen.

Dass das Landgericht einen Gesamtschaden von 12.150 DM angenommen hat, der dem Nennwert der vom Angeklagten verwendeten unechten Kostenmarken entspricht, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der durch Barrückzahlungen an den Angeklagten entstandene Schaden ist zwar geringer, wie der Urteilszusammenhang ergibt. Dazu tritt aber derjenige Schaden, der dem Justizfiskus durch Vorenthalten fälliger Gerichtsgebühren in wirklichen Rechtsstreiten erwachsen ist, in denen der Angeklagte teils echte, teils unechte oder nur unechte Kostenmarken verwendet hat, und schließlich eine Vermögensgefährdung, entstanden aus vorgetäuschten Überzahlungen des Angeklagten in solchen Fällen, in denen er keine Rückzahlung mehr erlangt hat, aber mangels Aufdeckung des Betrugs erlangt haben würde. Die neue Strafe ist auf Grund der aufrechterhaltenen Tatfeststellungen festzusetzen und nach oben nur durch den § 358 Abs. 2 StPO begrenzt.

Richter Glanzmann Dr. Geier Dr. Jagusch

mit dem Vermerk, dass Bundesrichter Dr. Peetz durch Urlaub verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen.

Betrug und Urkundenfälschung: Tateinheit bei Verwendung gefälschter Stempelmarken — Themis