Treffer
BGH Urteil

Revisionen wegen Kuppelei: Teilaufhebung, Freisprüche und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 71/64
Datum
05.05.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten waren wegen schwerer und einfacher Kuppelei verurteilt; mehrere Revisionen wurden eingelegt. Der BGH hob Teile der Urteile auf und sprach zwei Angeklagte in bestimmten Fällen frei, da nicht nachgewiesene Einzelhandlungen ausdrücklich freizusprechen waren; zudem war die Verkündung unter Ausschluss der Öffentlichkeit verfahrensfehlerhaft. Die Sache wurde teilweise zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; eine Revision blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind in Anklage oder Eröffnungsbeschluss einzelne Tathandlungen gesondert bezeichnet und nicht als Teil einer fortgesetzten Tat zu werten, sind nicht nachgewiesene Einzelhandlungen durch ausdrücklichen Freispruch zu erledigen.

2

Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Verkündung eines Urteils entgegen § 173 Abs. 1 GVG begründet einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO.

3

Für die Verwirklichung des Tatbestands der Förderung fremder Unzucht genügt die Bereitschaft zumindest einer der geförderten Personen zur Unzucht; das tatsächliche Stattfinden der Unzucht ist nicht erforderlich.

4

Für die Einziehung von Gegenständen muss das Urteil nachvollziehbar darlegen, dass die Gegenstände durch die strafbare Handlung hervorgebracht, zur Begehung gebraucht oder zu diesem Zweck bestimmt waren (§ 40 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 20. September 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Rudolf Wilhelm S. ███ aus ███, geboren ███████████████ 1920 in ██, Pommern, ███ aus ██ ██, 2. den Schriftsetzer Hans █████, geboren am █████ in ██, 3. den Versandkaufmann Franz Ewald ███ aus ████, geboren am ██████ 1915 in ██, wegen schwerer Kuppelei

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird 1. dieser Angeklagte im Falle II 3 a der Urteilsgründe freigesprochen, soweit ihm der Eröffnungsbeschluss die Förderung lesbischer Unzucht zur Last legte, 2. im übrigen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. September 1963, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird 1. dieser Angeklagte im Falle II 3 a der Urteilsgründe, soweit ihm der Eröffnungsbeschluss die Förderung lesbischer Unzucht zur Last legte, sowie im Falle II 4 freigesprochen, 2. im übrigen das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten ███ und ██████, an das Landgericht █████████████████ zurückverwiesen.

III. Die Revision des Angeklagten L. wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

IV. Soweit auf Freisprechung erkannt ist, fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen schwerer Kuppelei in Tateinheit mit einfacher Kuppelei in zwei Fällen, den Angeklagten St. wegen schwerer Kuppelei in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit einfacher Kuppelei und gemeinschaftlicher Verbreitung unzüchtiger Werke, und den Angeklagten █████ wegen einfacher Kuppelei zu Freiheitsstrafen verurteilt. Hiergegen haben die genannten drei Angeklagten Revision eingelegt.

I. Das angefochtene Urteil weist einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel auf, soweit das Landgericht die Angeklagten St. und █████ in den Fällen nicht ausdrücklich freigesprochen hat, in denen ihnen eine vom Eröffnungsbeschluss angenommene strafbare Handlung nicht nachgewiesen werden konnte. Das Landgericht meint, ein ausdrücklicher Freispruch sei in diesen Fällen nicht zulässig und erforderlich, weil der Eröffnungsbeschluss alle den Angeklagten zum Vorwurf gemachten Einzelhandlungen als Teile einer fortgesetzten Tat beurteilt habe. Es hat damit verkannt, dass dies nur gelten könnte, wenn die restlichen Fälle, in denen die Angeklagten als überführt angesehen wurden, als eine fortgesetzte Tat abgeurteilt worden wären. Da jedoch das Landgericht insoweit beim Angeklagten █████ zwei, beim Angeklagten St. drei selbständige, nur in sich fortgesetzte Handlungen angenommen hat, war die Anklage durch die Verurteilung wegen der erwiesenen selbständigen Handlungen nicht erschöpft und deshalb Freisprechung hinsichtlich der restlichen, nicht erwiesenen Einzelhandlungen erforderlich (RGSt 57, 302, 304; BGH LM StPO § 260 Nr. 11). Dies trifft bei beiden Angeklagten hinsichtlich des gegen sie im Eröffnungsbeschluss unter II erhobenen Vorwurfs zu, bei der Zusammenkunft in der Wohnung ██████ das lesbische Treiben ihrer Ehefrauen geduldet und ihm zugeschaut zu haben, wobei der Eröffnungsbeschluss einen Vorgang im Auge hatte, der sich im Anschluss an das unter II der Urteilsgründe geschilderte Fotografieren abspielte. Für den Angeklagten ██████████ trifft es außerdem hinsichtlich der ihn zur Last gelegten schweren Kuppelei bei der Zusammenkunft mit dem Angeklagten L. (Fall II 4 der Urteilsgründe) zu. Für die genannten Fälle hat das Landgericht die Frage des Freispruchs auf Seite 27 UA ausdrücklich erörtert.

II. Soweit die Angeklagten ██████ und █████ verurteilt sind, greifen ihre Revisionen mit der Verfahrensbeschwerde durch. Beide bemängeln zutreffend, dass das Landgericht den Ausschluss der Öffentlichkeit auch für die Verkündung des Urteilsspruchs angeordnet und vollzogen und damit gegen § 173 Abs. 1 GVG verstoßen hat (Bl. 271 R, 272 Bd. II d.A.). Das ist ein unbedingter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO, der die Aufhebung des Urteils im Umfang seiner Anfechtung durch die beiden Angeklagten erzwingt (BGHSt 4, 279).

Die vom Angeklagten St. außerdem gerügte Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO ist aus den in BGHSt 11, 213 erörterten Gründen unbeachtlich. Auf die Umstände, in denen die Revision des Angeklagten ██████ einen Verstoß gegen § 265 StPO findet, wird unten (Abschnitt IV 1) eingegangen.

III. Die Revisionen der Angeklagten █████ und ██████ hätten von der Entscheidung über die Einziehung abgesehen – mit der Sachrüge im Ergebnis nicht durchdringen können.

Die Revision des Angeklagten L., der nur die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet. Hier hat das Landgericht das Fördern fremder Unzucht in erster Linie darin gesehen, dass L. bei dem gemeinschaftlichen Nachtlager in seiner Wohnung den neben ihm liegenden St. an seinem Geschlechtsverkehr mit seiner Haushälterin ██ durch Zuschauen und Zuhören Anteil nehmen ließ (S. 26 UA). Der Revision ist zuzugeben, dass es hier nach der Sachverhaltsschilderung auf S. 13 UA allein fraglich erscheinen könnte, ob es in der Tat diesem Vorhaben entsprechend zur Unzucht zwischen Frau ██████████ durch geflissentliche Anteilnahme ███████ an dem Verkehr von Frau ██████ mit L. gekommen ist, denn es heißt dort nur, dass St. seinerseits gleichzeitig „wie mit seiner Ehefrau verkehrte, dabei gesehen habe, Frau ███████ auf L. lag“. Indessen ergibt sich doch aus dem Urteilszusammenhang, insbesondere aus den Darlegungen bei der rechtlichen Würdigung, dass das geschilderte Zuschauen nach der Überzeugung des Landgerichts der Steigerung der beiderseitigen Wollust diente. Abgesehen davon gehört es nicht notwendig zum Tatbestand der (vollendeten) Kuppelei, dass es wirklich zur Unzucht kommt. Es genügt vielmehr, dass mindestens eine der Personen, deren Unzucht miteinander gefördert werden sollte, in dieser Richtung zur Unzucht bereit war (RGSt 30, 321; 44, 176; BGHSt 1, 115; 10, 386). Das war nach den Umständen ersichtlich zumindest bei Frau ███████ von vornherein der Fall.

Aus diesem Grunde ist es rechtlich auch unbedenklich, dass das Landgericht einen weiteren unselbständigen Einzelakt der Kuppelei darin gefunden hat, dass █████████ später nach seinem vorübergehenden Verlassen des Schlafzimmers noch Frau ██████████ und gegenüber dieser zudringlich wurde, um dadurch gleichzeitig dem Ehemann █████████████████ zu geben, sich an die nun unmittelbar neben ihm liegende Frau ██████ heranzumachen. Damit begegnete er jetzt ersichtlich auch einer entsprechenden Bereitschaft St.s, da es nach dessen eigenen Angaben zu einer entsprechenden Annäherung gekommen sein soll.

Dass das Landgericht eigenmächtiges Handeln des Angeklagten nicht schon darin gefunden hat, dass er in der Teilnahme an fremder Unzucht seinerseits Befriedigung suchte (BGHSt 11, 94), beschwert den Angeklagten nicht.

IV. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:

1. Der unter II 3 d der Urteilsgründe erörterte Vorgang wird im Eröffnungsbeschluss nur dem Angeklagten ████, nicht auch dem insoweit gleichfalls verurteilten Angeklagten ████ ███ zur Last gelegt. Außerdem erscheint es zumindest zweifelhaft, ob die unter II 3 a und b der Urteilsgründe behandelten Vorfälle vom Eröffnungsbeschluss zum Gegenstand des Schuldvorwurfs gemacht waren. Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob die Anklageschrift eine klärende Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses gestattet oder ob eine entsprechende Nachtragsanklage erforderlich ist (vgl. auch DRiZ 1961, 327 ff.). Zwar bedarf es der Anführung im Eröffnungsbeschluss nicht, wenn der Einzelvorgang Teil einer fortgesetzten Handlung ist, die der Eröffnungsbeschluss im übrigen bezeichnet hat. Indessen waren nach den bisherigen Feststellungen entgegen der Meinung des Landgerichts auch in eingeschränkterem Umfange, als Anklage und Eröffnungsbeschluss annehmen, keine fortgesetzten Handlungen gegeben, sondern alle abgeurteilten Einzelvorgänge als selbständige Taten zu bewerten. Der allgemeine Entschluss des Angeklagten St., seine Sammlung unzüchtiger Filme usw. durch Selbstanfertigung solchen Materials unter Beteiligung seiner Ehefrau und fremder Personen zu vergrößern, begründete noch keinen Gesamtvorsatz (vgl. hierzu BGHSt 1, 313, 315).

2. In seinem neuen Urteil sollte das Landgericht deutlicher sagen, worin es die Förderung fremder Unzucht im Einzelfall erblickt. Geht man von den bisherigen Feststellungen aus, so förderte etwa der Angeklagte St. bei der Anfertigung der Dias im Falle II 3 a der Urteilsgründe einerseits die von den Eheleuten St. miteinander getriebene Unzucht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1958 – 1 StR 217/58), andererseits aber auch die unzüchtige Anteilnahme seiner Ehefrau an den Unzuchtshandlungen der Eheleute St., die umgekehrt auch ihrerseits wieder hierdurch eine weitere unzüchtige Beziehung aufnahmen.

3. Die Entscheidung über die Einziehung hatte nach den bisherigen Feststellungen zu einem erheblichen Teil keinen Bestand haben können. Die Darlegungen in den Urteilsgründen müssen für jeden eingezogenen Gegenstand sicher erkennen lassen, dass er entweder durch die strafbare Handlung, deretwegen der Angeklagte verurteilt ist, hervorgebracht oder zur Begehung dieser bestimmten strafbaren Handlung gebraucht wurde oder dazu bestimmt war (§ 40 StGB). Wieso dies etwa für die unter II 13 des Urteilssatzes angeführten „zwei Packungen Fotopapier je 25 Blatt“ überhaupt zutreffen könnte, lässt sich den Urteilsgründen auch nicht andeutungsweise entnehmen.

V. Zu einer Belastung der Staatskasse mit notwendigen Auslagen der Verteidigung sah der Senat hinsichtlich der nachgeholten Freisprüche bei den Angeklagten ██ und St. keinen Anlass.

SeibertHübnerMai
WillmsFischer
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