Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen sexuellen Missbrauchs verworfen; Bewertung eingestellter Taten zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 715/96
Datum
12.12.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart in einer Strafsache wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ein. Streitpunkt war, ob die Revisionsprüfung Rechtsfehler ergab und ob die Kammer eingestellte Taten nach § 154 Abs. 2 StPO strafschärfend zu Lasten des Angeklagten bewertet durfte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wurde. Die fehlende Angabe einer Mindestzahl weiterer Tathandlungen in mehreren Fällen war vor dem Umfang der eingestellten Taten unschädlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3

Das Tatgericht darf in Fällen, die nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, die festgestellte Tathandlung als mehrfach wiederholt strafschärfend würdigen, soweit diese Würdigung aus der Gesamtwürdigung des ursprünglich angeklagten Sachverhalts nachvollziehbar ist.

4

Das Unterlassen, in den Urteilsgründen die Mindestzahl weiterer Tathandlungen anzugeben, ist nur nachteilig, wenn dadurch die konkrete Strafbemessung beeinflusst worden ist; bei einer Vielzahl ursprünglich angeklagter und überwiegend eingestellter Taten kann das Fehlen der Angabe unschädlich sein.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 8. Juli 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 715/96 Stuttgart vom 12. Dezember 1996 in der Strafsache gegen BC aus ██████████, geboren am Günter Mathias C_____ 1940 in A, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 1996 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Juli 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Es unterliegt keinem durchgreifenden Bedenken, dass die Strafkammer in den Fällen II 1, 8, 4, 6, Te 2, und 10 der Urteilsgründe strafschärfend wertet, der Angeklagte habe jeweils die festgestellte Tathandlung in nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Fällen mehrfach wiederholt. Zwar gibt das Urteil nur im Fall II 6 der Urteilsgründe in der gebotenen Weise die Mindestzahl der weiteren Tathandlungen an. Doch schließt der Senat angesichts der Vielzahl der ursprünglich angeklagten, zum überwiegenden Teil eingestellten Taten aus, dass die fehlende Bestimmung der Mindestzahl in den übrigen Fällen – die Fälle II 3, 5, 9 und 11 der Urteilsgründe sind ohnehin nicht betroffen – die Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.

MaulBrüningLandau
GranderathSchomburg
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