Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit und schwerer Tatausführung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 715/86
Datum
05.03.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Er rügte Verwertungen nicht anwesender Gutachter und die Würdigung der Tatausführung trotz verminderter Schuldfähigkeit (Blutalkohol 1,69 ‰; Affekt). Der BGH verwirft die Revision: Schreibversehen bei Namensnennung und keine Gehörsverletzung; die Strafzumessung ist rechtlich tragfähig, insb. die Bewertung der gezielten, besonders gefährlichen Tatausführung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schreib- oder Benennungsfehler im Urteil bezüglich des beauftragten oder ersetzten Sachverständigen begründet nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen § 261 StPO, wenn ersichtlich ist, dass ein anderer Sachverständiger gehört bzw. ein schriftlich vorbereitetes Gutachten zugrunde lag.

2

Die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB wirkt strafmildernd bei der Wahl des Strafrahmens (§ 49 StGB), schließt aber die Berücksichtigung der Intensität und konkreten Ausgestaltung der Tat nicht generell aus.

3

Der Richter muss bei der Strafzumessung beachten, dass bestimmte erschwerende Modalitäten der Tatausführung Ausdruck der affektiven Ausnahmesituation sein können und ihnen dann nicht uneingeschränkt straferschwerendes Gewicht beigemessen werden darf.

4

Die zielgerichtete Ausnutzung einer günstigen Angriffsituation (z. B. Einstich in die Seite bei weggewandtem Opfer) kann auch bei verminderter Schuldfähigkeit als Indiz erheblicher krimineller Intensität verwertet werden, sofern nicht erkennbar ist, dass diese Handlung primär affektbedingt war.

Vorinstanzen

Landgericht Coburg, 28. August 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 715/86 in der Strafsache gegen ███ aus ██████, den Lackierer Uwe, geboren am ████ 1962 in ████, wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Schimansky, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter, ███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 28. August 1986 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision bleibt ohne Erfolg.

Die Rüge, das Schwurgericht habe zur Frage der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten in der Hauptverhandlung den gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. S[REDACTED] gehört, im Urteil aber die Bekundungen des nicht anwesenden (zu einer früheren Hauptverhandlung in dieser Sache zugezogenen) Sachverständigen Prof. Dr. ███████ verwertet, greift deshalb nicht durch, weil hier offensichtlich ein Schreibversehen vorliegt. An zwei Stellen im Urteil wird Prof. Dr. ██████ genannt (UA S. 12 und 13), an zwei Stellen Prof. Dr. Sch[REDACTED] (UA S. 14). Der Irrtum beruht – wie sich aus einer dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden ergibt – darauf, dass Prof. Dr. S[REDACTED] an die Stelle des geladenen, aber verhinderten Prof. Dr. Sch[REDACTED] trat.

Unter diesen Umständen kann auch daraus, dass die Ausführungen zum Einfluss des Alkohols im angefochtenen Urteil denen im früheren – aufgehobenen – Urteil wortlich entsprechen, kein Verstoß gegen § 261 StPO hergeleitet werden, zumal das Gutachten schriftlich vorbereitet war.

Auch die Sachbeschwerde deckt einen Rechtsfehler nicht auf. Der Erörterung bedürfen nur die Ausführungen zur Strafzumessung. Der Angeklagte befand sich, als er seinem Nebenbuhler ein mitgebrachtes Messer von 15 cm Klingenlänge in den Leib stieß, in starkem affektiven Erregungszustand, seine Blutalkoholkonzentration betrug 1,69 ‰. Beides zusammen verminderte die Steuerungsfähigkeit erheblich und führte zur Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 StGB.

Im Rahmen der Strafzumessung führt das Landgericht unter anderem aus (UA S. 19): „Gegen den Angeklagten spricht, dass er die Tat mit erheblicher krimineller Intensität ausgeführt hat. Er stieß seinem Opfer das Messer mit der gesamten Klingenlänge in die Seite. Er tat dies, obwohl ihm Willi [REDACTED] gerade den Rücken zudrehte und keinerlei Chance der Gegenwehr hatte.“

Der Generalbundesanwalt vermisst hier die erkennbare Prüfung, ob und inwieweit diese Art der Tatausführung gerade durch die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bedingt war; denn die Intensität der Tatausführung dürfe nicht straferschwerend wirken, wenn sie sich gerade als Ausdruck derjenigen Affektentladung darstellt, die Grundlage für die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit war. Der Generalbundesanwalt verweist hierzu auf BGHSt 16, 360, 363/364; BGH, Beschl. vom 2. September 1985 – 2 StR 290/85 bei Holtz MDR 1986, 96; zu nennen sind auch BGH, Urt. vom 19. Januar 1982 – 1 StR 734/81; Beschlüsse vom 30. Oktober 1985 – 3 StR 387/85, 24. September 1986 – 2 StR 497/86, 1. Dezember 1986 – 3 StR 544/86, 12. Dezember 1986 – 2 StR 674/86.

Das angefochtene Urteil hält jedoch auch aus dieser Sicht rechtlicher Nachprüfung stand. Der gemäß § 21 StGB vermindert Schuldfähige bleibt für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung strafrechtlich verantwortlich. Dass sein geistig-seelischer Zustand die Wahl des Strafrahmens (§§ 21, 49 Abs. 1 StGB) und die Festsetzung der Strafe mildernd beeinflussen kann, ändert nichts daran, dass für eine Verwertung der Handlungsintensität Raum bleibt (BGH, Urt. vom 5. Dezember 1986 – 2 StR 301/86; Beschl. vom 12. Dezember 1986 – 2 StR 674/86). Das bedeutet freilich nicht, dass der Richter jede erschwerende Modalität der Tatausführung ohne weiteres in gleichem Maße zum Nachteil des Angeklagten gewichten dürfte wie bei voller Schuldfähigkeit. Er muss sich vielmehr bewusst sein, dass einzelne Umstände der Tatbegehung in besonderem Maße durch die geistig-seelische Ausnahmesituation des Täters beeinflusst sein können und ihm dann „nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht und straferschwerend angelastet werden“ dürfen (BGH, Beschl. vom 12. Dezember 1986 – 2 StR 674/86), sollen sie nicht – im Hinblick auf den Zustand des Angeklagten – „ein zu großes Gewicht“ erhalten (BGH, Beschl. vom 24. September 1986 – 2 StR 497/86).

Das gilt insbesondere für Fallgestaltungen, in denen sich die Affektentladung in einem auch von Täter und Tatplan her gesehen sinnlosen Vorgehen manifestiert, etwa in einer Vielzahl von Stichen oder Schlägen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 1986 – 3 StR 544/86 und vom 24. September 1986 – 2 StR 497/86).

Im vorliegenden Fall besteht der Verdacht einer falschen Bewertung nicht. Dass der Angeklagte zustach, als sein Opfer – wie er bemerkte – ihm „gerade den Rücken zudrehte und keinerlei Chance der Gegenwehr hatte“, beruht auf der Ausnutzung dieser für einen Angriff günstigen Situation (UA S. 9). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die hier vom Angeklagten angestellte Zweckmäßigkeitserwägung in besonderer Weise auf die Entladung des Affekts zurückzuführen sein könnte. Vielmehr war dem Landgericht nicht verwehrt, das überlegte, für das Opfer besonders gefährliche Vorgehen als von erheblicher krimineller Intensität geprägt zu werten und in die Wertung den durch diese Tatausführung ermöglichten oder jedenfalls erleichterten Stich „mit der gesamten Klingenlänge in die Seite“ einzubeziehen.

Foth Ulsamer Schauenburg Gerlach Schimansky Ve[REDACTED]

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