Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs bei Waffenverstoß wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 715/84
Datum
11.12.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen unerlaubten Waffenbesitzes und fahrlässiger Körperverletzung ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache wegen fehlerhafter Strafzumessung zurück, weil das Verstecken der Waffen nicht zusätzlich strafschärfend zu berücksichtigen war. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde verworfen; ein Augenschein war entbehrlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung rechtfertigt die nachträgliche Beseitigung von Tatspuren (Selbstbegünstigung) nur dann eine zusätzliche Strafschärfung, wenn sie den Unrechtsgehalt der Tat objektiv vertieft oder auf besondere Rechtsfeindschaft schließen lässt.

2

Der Strafzweck der Abschreckung darf bei der Bemessung der Strafe nur innerhalb des schuldangemessenen Rahmens berücksichtigt werden.

3

Die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet nicht zwingend zur Vornahme eines Augenscheins; ein Augenschein kann entbehrlich sein, wenn die erforderlichen Feststellungen durch andere zuverlässige Beweismittel getroffen werden können.

4

Für die Annahme des Versuchs eines Tötungsdelikts ist Vorsatz bezüglich des tödlichen Erfolgs erforderlich; das Nichtwissen, dass ein Schuss in Richtung einer Person zielte, kann Vorsatz ausschließen und allenfalls Fahrlässigkeit begründen.

5

Erweist sich die Würdigung oder Anwendung straferhöhender Umstände als rechtsfehlerhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 20. Juli 1984

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen den Rentner Hans ███ aus ███████████, dort geboren am ███ █████ 1913, wegen Vergehens gegen das Waffengesetz u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████ aus ███ als Verteidiger,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 20. Juli 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch dieses Rechtsmittel veranlaßten notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht Hof hat den Angeklagten am 20. Juli 1984 wegen unerlaubten Waffenbesitzes (§ 53 Abs. 1 Nr. 3a lit. a WaffG) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten, auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützten Revision die Verurteilung wegen versuchten Totschlags an.

I. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.

Bei der Strafzumessung wurde zum Nachteil des Angeklagten gewertet, er habe nach der Tat den unerlaubten Besitz der Waffen „mit allen Mitteln“ aufrechterhalten wollen (UA S. 13). Diese Strafzumessungserwägung wird von den Feststellungen nicht getragen.

Danach hat der Angeklagte seine beiden Pistolen lediglich zerlegt und versteckt, um sie dem Zugriff der Polizei zu entziehen (UA S. 5, 7, 10). Zu diesem Zeitpunkt dauerte der Verstoß gegen das Waffengesetz noch an. Die gesamte Dauer des unerlaubten Besitzes wird mit der Strafe abgegolten. Die Bemühungen des Angeklagten, die Aufdeckung dieser Tat zu verhindern und Tatspuren zu beseitigen, können hier als Akt der vom Gesetz zugelassenen Selbstbegünstigung eine weitere Strafschärfung nicht rechtfertigen. Sie lassen weder auf eine besondere Rechtsfeindschaft oder Gefahrlichkeit des Täters schließen, noch haben sie den Unrechtsgehalt der Tat vertieft (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 982; BGH StV 1982, 20; BGH, Beschlüsse vom 19.3.1982 – 2 StR 92/82 und vom 17.8.1984 – 3 StR 293/84).

Weil schon dieser Rechtsfehler zur Aufhebung des Strafausspruchs führt, braucht auf die weiteren Einwendungen des Angeklagten nicht mehr eingegangen zu werden.

Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß der Strafzweck der Abschreckung anderer nur innerhalb des Bereichs der schuldangemessenen Strafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden darf (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 20, 264, 267; 28, 318, 326; BGH bei Dallinger MDR 1971, 720; BGH bei Holtz MDR 1976, 812).

II. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

1. Die Beschwerdeführerin rügt ohne Erfolg, das Schwurgericht hätte aufgrund der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) die am Tatort zur Tatzeit herrschenden Sichtverhältnisse durch Augenschein aufklären müssen.

Das Landgericht durfte nach pflichtgemäßem Ermessen von der Einnahme des Augenscheins deshalb absehen, weil es die notwendigen Feststellungen auf andere Art und Weise zuverlässig treffen konnte (KK-Herdegen § 244 Rdn. 112). Dies ergibt sich aus den Darlegungen im Urteil Seite 9. Grundlage der Beweiswürdigung waren demnach nicht nur die vom Tatort gefertigten Lichtbilder, sondern auch die Angaben von Zeugen, die sich zur Tatzeit am Tatort aufgehalten hatten. Es spricht nichts dafür, daß die Besichtigung der Örtlichkeit selbst oder die Rekonstruktion der Tatzeitbedingungen dortselbst zu einer zusätzlichen Sachaufklärung geführt hätten (vgl. BGH NStZ 1981, 310).

2. Die Sachbeschwerde hat im Schuldspruch – auch unter Berücksichtigung des § 301 StPO – keinen Rechtsfehler, im Strafausspruch keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler aufgedeckt.

Insbesondere enthalten die Urteilsgründe keinen Widerspruch. Nach den Feststellungen wußte der Angeklagte nicht, daß seine Pistole bei Abgabe eines Schusses in Richtung des Tatopfers G__D zielte (UA S. 10, 12); er hielt es nicht für möglich, einen Menschen zu treffen (UA S. 10). Dies begründet unter den vom Landgericht dargelegten weiteren Voraussetzungen hinsichtlich der Verletzung des G__ nur den Vorwurf der Fahrlässigkeit.

HerdegenUlsamerFoth
KuhnSchikora
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