Revisionen verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Raubs mit Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 71/58
- Datum
- 20.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung polizeilicher oder richterlicher Vernehmungsniederschriften durch Vorhalte nach § 254 StPO führt nicht automatisch zur Aufhebung des Urteils, wenn das Taturteil auch ohne diese Niederschriften tragfähig begründet ist.
Eine behauptete Verletzung des § 136a StPO rechtfertigt die Revisionsaufhebung nur, soweit das Urteil tatsächlich auf den betreffenden Äußerungen beruht.
Ein vom Gericht beauftragter Gutachter, der als Sachverständiger vernommen wird, steht grundsätzlich nicht unter dem Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs.1 Nr.3 StPO.
Die Revisionsinstanz darf an der vom Tatrichter getroffenen Beweiswürdigung nur dann rügen, wenn die Feststellungen Widersprüche, Verstöße gegen Denkgesetze oder gegen die Lebenserfahrung enthalten oder sonst rechtsfehlerhaft sind.
Untersuchungshaft wird bei der Strafzumessung nur dann als teilweise Sühne angerechnet, wenn sie eine nachhaltige Wirkung beim Verurteilten zeigt; fehlt eine solche Wirkung, kann sie unberücksichtigt bleiben.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Mainz, 26. September 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Hans Otto F ██ aus ███, geboren am █████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubs mit Todesfolge,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 20. Mai 1958, in der Sitzung am 22. Mai 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Mainz vom 26. September 1957 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last; der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 27. September 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat gegen den Angeklagten wegen schweren Raubs (Fall ███████) sowie wegen versuchter Notzucht mit Todesfolge in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge (Fall ████████) eine Zuchthausstrafe von 15 Jahren ausgesprochen.
Das Urteil ist von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten angefochten. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
Die Revisionen haben keinen Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.
I. Die Revision des Angeklagten.
1.) Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, das Schwurgericht habe gegen die §§ 136a, 254 StPO dadurch verstoßen, dass es die Niederschriften über die Vernehmungen des Angeklagten vor der Polizei am 1. und 2. Februar 1957 sowie vor dem Ermittlungsrichter am 2. Februar 1957 durch Vorhalte in die Hauptverhandlung eingeführt habe, ist die Rüge unbegründet.
Der Verteidiger beantragte in der Hauptverhandlung unter Bezugnahme auf § 242 StPO, die Verwertung der genannten Niederschriften für unzulässig zu erklären, „was sich sowohl auf Vorhalte (§ 254 II StPO) als auch auf eine Verlesung (§ 254 StPO) bezieht“. Er begründete den Antrag damit, dass diese Vernehmungen unter Verletzung des § 136a StPO zustande gekommen seien, und führte hierzu Einzelheiten an. Das Schwurgericht beschloss: „Der Antrag der Verteidigung wird als unbegründet zurückgewiesen, weil weder das polizeiliche noch das richterliche Protokoll als Beweismittel zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden ist.“
Es kann dahingestellt bleiben, ob § 136a StPO verletzt und ob die Ablehnung des Antrags rechtlich bedenkenfrei begründet worden ist. Keinesfalls beruht die Verurteilung auf einer Verwertung der Niederschriften.
Aus den Einlassungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Verbindung mit anderen Beweismitteln ergab sich, dass er den Tod der Juliane █████████ verursacht hat. Offen blieb, ob der Angeklagte sie vorsätzlich tötete. Das hatte er bei den erwähnten Vernehmungen zugegeben, Das Schwurgericht hat sich jedoch nicht überzeugen können, dass der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat: die früheren Geständnisse reichten dem Gericht nicht aus, um ihn insoweit zweifelsfrei zu überführen. Es verurteilte den Angeklagten auch nicht wegen Totschlags oder wegen Mordes.
Die Überzeugung, der Angeklagte habe mit Gewalt den Geschlechtsverkehr erzwingen wollen, hat das Schwurgericht, wie sich aus dem Urteil ergibt (Seite 22/24 UA), durch andere Beweismittel erlangt.
2.) Die Rüge, das Schwurgericht habe § 53 Abs. Nr. 3 StPO verletzt, weil es Professor Dr. Kc, den es auch als Zeugen vernommen habe, nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen habe, geht fehl.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde Prof. Dr. Kranz nur als Sachverständiger vernommen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Professor Dr. Kc den Angeklagten im Auftrag des Gerichts auf seinen Geisteszustand untersuchte. Ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO hätte ihm nach Sachlage nicht zugestanden (RGSt 61, 384; 66, 273).
3.) Die übrigen behaupteten Verfahrensverstöße werden in Zusammenhang mit der Sachrüge erörtert.
4.) Die Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen; sie enthalten keine Widersprüche und keine Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen die Lebenserfahrung, wie der Angeklagte behauptet.
Die Rüge, das Schwurgericht habe die Schuldfrage bejaht, ohne die Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt gewonnen zu haben, steht im Widerspruch zu den Feststellungen (UA S. 13). Allerdings hat das Schwurgericht bei der Beweiswürdigung offen gelassen, wann der Angeklagte Frau ████████ gefesselt, ihr den Mantel abgerissen und ihre Unterhose zerrissen hat (UA S. 20 und 21). Nach der Überzeugung des Schwurgerichts zerriss der Angeklagte jedoch die Unterhose der Frau █████████, als sie noch lebte und er sie zum Beischlaf zwingen wollte. Im Übrigen ist die Reihenfolge der genannten Handlungen für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.
5.) Für das Vorbringen, das Schwurgericht habe den Kreis der unter § 51 StGB fallenden Abartigkeiten möglicherweise zu eng gezogen, enthält das Urteil keine Anhaltspunkte. Der Tatrichter hat sich mit den Gutachten der Sachverständigen Professor Dr. Kc und Professor Dr. █████ ██████████████████ auseinandergesetzt und sich eine eigene Überzeugung gebildet. Er hat insbesondere auch eingehend geprüft, ob im Falle ███ „Wut“ des Angeklagten seine Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt hat.
6.) Fehl geht die Rüge, das Schwurgericht habe es unter Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 261 StPO unterlassen, sich mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen, „die sich im Rahmen des § 249 StGB bei der gegen die Juliane █████ gerichteten Tat daraus ergeben, dass sich der Angeklagte bei seinem Vorhaben, der ███ die ihr zuvor als Dirnenlohn übergebenen DM 5,-- wieder wegzunehmen, nach seiner festgestellten Einlassung im Recht geglaubt hat“. Die von dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnten, von Dallinger in MDR 1953 S. 401, 402 mitgeteilten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs beziehen sich auf Fälle der Erpressung. Im vorliegenden Fall bestand für das Schwurgericht kein Anlass zu näheren Ausführungen.
7.) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Auch der Strafausspruch lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Das Schwurgericht hat geprüft, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen, und dies rechtlich bedenkenfrei verneint. Auch die Versagung mildernder Umstände ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Mit der Bemerkung: eine Herabsetzung der Strafe für die versuchte Notzucht mit Todesfolge im Rahmen des § 44 StGB komme nicht in Betracht, wollte das Schwurgericht ersichtlich nur sagen, dass der Strafrahmen des § 178 StGB auch in den Fällen einer versuchten Notzucht mit Todesfolge anzuwenden sei (RGSt 62, 422; 69, 332).
Die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft wird jedenfalls durch die Feststellung getragen, die bisher erlittene Untersuchungshaft habe keine nachhaltige Wirkung bei dem Angeklagten hinterlassen, sie könne deshalb nicht als teilweise Sühne für die begangenen Verbrechen gewertet werden (vgl. BGHSt 7, 214, 217).
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten unbegründet.
II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft.
1.) Die Aufklärungsrüge ist unbegründet.
Im Falle ██ █████ die Todesursache durch die Beweisaufnahme eindeutig geklärt worden. Es brauchte sich dem Schwurgericht deshalb auch nicht aufzudrängen, über die Temperatur, die in jener Nacht herrschte, Beweise zu erheben.
2.) Den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten hat das Schwurgericht mit ausreichender Begründung verneint (UA S. 27). Was die Revisionsführerin dagegen vorbringt, richtet sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und vermag daher den Bestand des Urteils nicht in Frage zu stellen.
| Justizangestellter | Dr. Peetz | Martin | |||
| Dr. Geier | Mantel | Hübner |