Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Schmerzensgeld bestätigt, Zinszuschlag entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 715/77
Datum
29.11.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Vergewaltigungsurteil ein; zugleich stellte er ein Armenrechtsgesuch. Die Nebenklägerin hatte in der Hauptverhandlung Schmerzensgeld beantragt. Der BGH verwirft die Revision, bestätigt die Zuerkennung und die Höhe des Schmerzensgeldes gemäß § 847 BGB, nimmt jedoch die Zinszuschläge weg, weil Zinsen nicht beantragt waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Gewährung von Schmerzensgeld genügt den Anforderungen des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO, wenn durch Bezugnahme auf das Beweisergebnis die zur Begründung erforderlichen Tatsachen hinreichend bestimmt bezeichnet werden.

2

Das Gericht kann bei der Erörterung und Bemessung eines Schmerzensgeldanspruchs auf zuvor im Urteil festgehaltene Tatsachen zurückgreifen; sind diese Feststellungen tragfähig, steht der Zuerkennung des Schmerzensgeldes die Revision nicht entgegen.

3

Die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach § 847 BGB; eine nach dieser Vorschrift vorgenommene Festsetzung ist nicht zu beanstanden, sofern die zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen tragfähig sind.

4

Ein Gericht darf nicht über den gestellten Antrag hinaus zusprechen; ist ein Anspruch auf Zinszahlungen nicht beantragt worden, können Zinsen nicht zugesprochen werden (§ 308 ZPO).

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim –, 23. Mai 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 715/77 90. AE

in der Strafsache gegen ██ den Maler Manfred █ aus ████, dort geboren am ███ ██ 1941, zur Zeit in Haft, wegen: Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 29. November 1977 gemäß § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom 23. Mai 1977 wird unter Zurückweisung des zugleich gestellten Armenrechtsgesuchs mit der Maßgabe verworfen, dass bei der Entscheidung über das an die Nebenklägerin zu zahlende Schmerzensgeld die Zuerkennung von Zinsen wegfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Zubilligung eines Schmerzensgeldes von 12.000,-- DM an die Nebenklägerin genügte den Anforderungen des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO. Mit der Bezugnahme auf das Beweisergebnis hat die Antragstellerin die hier zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend bestimmt bezeichnet. Entgegen der Meinung der Revision sind die bei Erörterung des Schmerzensgeldanspruchs gewürdigten Tatsachen auch festgestellt (vgl. UA S. 3–6). Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigte die Zuerkennung von Schmerzensgeld ohne Weiteres.

Die nach § 847 BGB vorgenommene Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit Recht rügt die Revision allein die Verurteilung zur Zinszahlung. Einen dahingehenden Antrag hat die Nebenklägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt. Was nicht beantragt war, durfte jedoch das Gericht auch nicht zusprechen (§ 308 ZPO). Für die Bewilligung des Armenrechts war kein Raum.

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