Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung aufgehoben; Zurückverweisung an Landgericht Bayreuth
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 71/57
- Datum
- 07.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine durch Widersprüche oder mögliche Denkfehler beeinflusste Beweiswürdigung rechtfertigt die Aufhebung eines Urteils im Revisionsverfahren.
Kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Verwertung von Feststellungen oder Beweismitteln aus anderen Verfahren den Strafausspruch beeinflusst hat, ist das Urteil aufzuheben und eine neue Hauptverhandlung anzuordnen.
Für die Heranziehung indizieller Anhaltspunkte wie ungewöhnlicher Vermögensverhältnisse bedarf es einer widerspruchsfreien und lebensnahen Würdigung; bloße Vermutungen genügen nicht für eine Verurteilung.
Bei der Strafzumessung in Fällen von versuchtem Einbruchsdiebstahl ist die Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 44 StGB zu prüfen und im Urteil zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 13. Dezember 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bäcker Erwin ███████ aus ██████████, geboren am █████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Sachbezeichnung: ███ success wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. Dezember 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bayreuth zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Durch Urteil vom 25. Februar 1956 hatte das Landgericht Bamberg u. a. den Angeklagten ████ wegen fünf gemeinschaftlicher schwerer Diebstähle im Rückfall und eines versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zur Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf ███ ██████ Jahre aberkannt. Auf die Revision des Angeklagten ███ hatte der Bundesgerichtshof das Urteil in den Fällen (begangen in der Nacht vom 8. zum 9. Juli 1954), ████ ███ (begangen in der Nacht vom 9. zum 10. Dezember 1954) in vollem Umfang, in den übrigen Fällen (sämtlich verübt Ende Januar 1955) im Strafausspruch aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten erneut auch in den Fällen ████████ und ██ schuldig gesprochen und zur Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt sowie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Seine Revision führt zur Aufhebung des neuen Urteils.
Der Angeklagte bestreitet – im Gegensatz zu den Fällen T, in denen er geständig war – seine Beteiligung an den Einbrüchen bei ███████ und ██. Das Landgericht hat ihn im Fall ███ ████ überführt erachtet auf Grund seiner ██████ Beziehungen zu dem flüchtigen Haupttäter ██, der die Tat mit der erforderlichen Schnelligkeit nicht allein hätte ausführen können und unmittelbar vor dem Einbruch in der in nächster Nähe des Tatorts gelegenen Bahnhofsgaststätte mit dem Angeklagten zusammengesessen hatte, weiter auf Grund der widersprüchlichen Einlassung des Angeklagten zu der Frage, ob er ██████ kenne und am Tatabend mit ihm zusammen gewesen sei; schließlich, weil er immer im Besitz einer gefüllten Brieftasche war und über erhebliche Geldmittel verfügte, über deren Herkunft er keine klaren Angaben machen konnte.
Im Fall ██████ kommt das Landgericht zum Schuldspruch auf Grund des gesamten Sachverhalts, insbesondere der engen Bindungen zwischen ██████ und █████, ihres häufigen Zusammenseins und der gleichzeitigen Anwesenheit zur Tatzeit in Bamberg, dem Tatort, sowie der Tatsache, dass ███ immer einen anderen bei seinen Diebeszügen dabei hatte.
Es mag dahinstehen, wie weit die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers begründet sind; denn jedenfalls führt die Sachrüge zum Erfolg.
Als Glied in der Kette der Beweisanzeichen verwendet das Landgericht die stets gefüllte Brieftasche des Angeklagten. Hierzu hatte ██ ████████████ erklärt, er habe sich durch Interzonengeschäfte Geld verdient. Dieses Vorbringen sieht das Landgericht als widerlegt an; auf Grund der Angaben seiner Vermieterin, Frau F., sei festgestellt, dass er sich mit kurzen Unterbrechungen immer in seinem Wohnort aufgehalten habe. Diese Feststellung steht im Widerspruch zu der als erwiesen angesehenen Tatsache, dass der Angeklagte sehr oft von ███ abgeholt worden und manchmal 5 bis 8 Tage weggeblieben sei. Wenn das zutrifft, war es ihm bei der Nähe der Zonengrenze, insbesondere in etwaiger Zusammenarbeit mit Helfern jenseits der Grenze, möglich, Schwarzhandel – auch ohne Grenzüberschreitung – zu betreiben.
Die Erwägung des Landgerichts, er habe seiner Vermieterin F. gegenüber geäußert, er habe immer Glück im Spielkasino – mit diesem Gesichtspunkt setzt sich das Landgericht übrigens nicht auseinander –, ein andermal habe er zu ihr gesagt, er könne Schreibmaschinen und Photoapparate aus der Ostzone besorgen, habe aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass er durch derartige Schwarzhandelsgeschäfte etwas verdienen werde, verstößt gegen die Erfahrung des täglichen Lebens, nach der ein Schwarzhändler die mit solcher Tätigkeit verbundenen Gefahren nicht ohne eigenen Verdienst auf sich zu nehmen pflegt.
Die Revision trägt in diesem Zusammenhang noch vor, dass ███████ der Zeit vom 26. Juli bis 4. █████████ 1954 (also wenige Wochen nach dem Einbruch bei ███) wegen verbotenen Ostzonenhandels sich in ███████████ befunden habe; das Landgericht erwähnt nur die Tatsache, nicht den Grund der Strafverfolgung; auch dieser Frage wird nachzugehen sein. Das Urteil unterliegt aber bereits wegen der widersprüchlichen, möglicherweise durch Denkverstoß beeinflussten Beweiswürdigung zur Frage der Herkunft der die Brieftasche des Angeklagten füllenden Geldmittel der Aufhebung.
Im Fall ████████ ███ ist dieser █████████████ von der Strafkammer █████████████ verwertet, im Fall wahrscheinlich auch, denn dort kommt das Gericht auf Grund des gesamten Sachverhalts zum Schuldspruch; jedenfalls ist die Möglichkeit eines Einflusses nicht auszuschließen. Die Verurteilung in den Fällen ███████ und KT kann sich auf den Strafausspruch in den übrigen Fällen ausgewirkt haben. Deshalb ist das angefochtene Urteil, soweit es nicht auf bereits rechtskräftigen Teilen des ersten Landgerichtsurteils aufbaut, mit den Feststellungen aufzuheben.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, sich mit dem weiteren Vorbringen der Revision zum Schuld- und Strafausspruch, soweit es erheblich erscheint, auseinanderzusetzen; die Verteidigung ihrerseits wird die Möglichkeit haben, erforderlich erscheinende Beweiserhebungen zu beantragen.
Zum Strafausspruch im Fall des versuchten Einbruchsdiebstahls (Lagerhaus ████████) wird klarzustellen sein, dass die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 44 StGB nicht übersehen ist.
Es erschien angebracht, die Sache an das benachbarte Landgericht Bayreuth zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO), in dessen Bezirk sich der Fall ███████████████ ereignet hat und ein großer Teil der Zeugen █████████ wohnt.
| Werner | Dr. Hörchner | Hübner | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |