Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Freispruch mangels wollüstiger Absicht bei Sittlichkeitsvorwürfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 71/53
Datum
30.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der angeklagte Volksschullehrer wurde wegen wiederholter unzüchtiger Berührungen 11–13‑jähriger Schülerinnen angeklagt; das Landgericht stellte Tathandlungen fest, sprach jedoch mangels Nachweises einer wollüstigen Absicht frei. Die Staatsanwaltschaft rügte unzureichende Aufklärung und Beweiswürdigung. Der BGH wies die Revision zurück und hielt die Würdigung des Sachverständigen sowie die Berücksichtigung situativer Umstände für vertretbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vorliegen unzüchtiger Handlungen begründet allein nicht die Strafbarkeit; für eine Verurteilung ist die nach der Rechtsprechung erforderliche wollüstige Absicht des Täters zu beweisen.

2

Die Entscheidung, ob ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen ist, obliegt dem Tatrichter; ein weiteres Gutachten ist nur dann von Amts wegen anzuordnen, wenn das vorliegende Gutachten offensichtlich unzureichend oder durch andere Tatsachen widerlegt ist.

3

Die Revisionsinstanz darf die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung nicht durch erneute Tatsachenwürdigung ersetzen; Angriffe, die nur die Beurteilung konkreter Tatsachen betreffen, sind als unzulässige Rügen zu behandeln, soweit kein Rechtsfehler vorliegt.

4

Aus der Lebenserfahrung abgeleitete Vermutungen, dass bestimmte Handlungen typischerweise wollüstige Absichten nahelegen, können durch gegenläufige Umstände (z. B. gleichzeitige Anwesenheit anderer Kinder, Handlungen während des Unterrichts) widerlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 8. November 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den ████████████████ Wilhelm ██ aus ███, ███ geboren am ███ in ██, wegen Sittlichkeitsverbrechens,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ██ ████ █████████████ bei der Verkündung, ████████████████ ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ███████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 8. November 1952 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der jetzt 61-jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte ist seit 1912 Volksschullehrer. Er ist seit 30 Jahren verheiratet. Ihm ist zur Last gelegt worden, dass er in den Jahren 1950 und 1951 an einer größeren Anzahl von 11- bis 13-jährigen Schülerinnen im Klassenraum während des Unterrichts unzüchtige Handlungen vorgenommen und die Mädchen zum Teil an unbekleideten Oberschenkeln berührt und gestreichelt habe und dabei gelegentlich mit der Hand in die Nähe ihres Geschlechtsteils oder an diesen gelangt sei. Das Landgericht hat in einer Anzahl von Fällen Berührungen festgestellt, die es nach der äußeren Tatseite als unzüchtige Handlungen bezeichnet, hat aber den Angeklagten freigesprochen, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt habe.

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft wegen Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Der Revision ist Erfolg zu versagen.

1. Verfahrensrüge

Die Revision ist der Ansicht, dass das Landgericht verpflichtet gewesen sei, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn es sich dem vernommenen Sachverständigen nicht in der Annahme der wollüstigen Absicht anschließen wollte. Der vorzeitige Abbau der Potenz des Angeklagten sei eine Folge seiner Persönlichkeit gewesen. Die Rüge geht fehl. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass das Gericht in der Beurteilung des geistigen Zustands und der Persönlichkeit des Angeklagten von dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen abweicht. Der Tatrichter hat vielmehr dessen Ausführungen als überzeugend bezeichnet und sich ihnen angeschlossen. Zu einem anderen Ergebnis ist die Strafkammer auf Grund besonderer, außerhalb des Rahmens sachverständiger Beurteilung liegender Feststellungen gekommen. Hiernach entfiel jede Veranlassung für das Gericht, von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen zu hören.

2. Sachrüge

Die Revision macht im Wesentlichen Verletzung der Denkgesetze und der Lebenserfahrung geltend. Sie vertritt die Ansicht, dass mangels Feststellung eines anderen Beweggrunds bei den festgestellten Handlungen nur die wollüstige Absicht des Angeklagten in Frage kommen könne. Den Ausführungen der Revision kann nicht beigetreten werden; sie sind letztlich nur als unzulässige Angriffe gegen die lediglich dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung anzusehen. Aufgabe des Gerichts war es, zu untersuchen, ob der geschlechtliche Beweggrund, der nach der Rechtsprechung die Voraussetzung der Strafbarkeit bildet, bei dem Angeklagten vorhanden war. Diese Feststellung hat das Landgericht hier trotz erheblichen Verdachts nicht treffen können; dabei hat es die Frage des Beweggrunds erörtert (vgl. Urt. v. [REDACTED]). Es hat bei der Beweiswürdigung die Lebenserfahrung, dass in der Regel Handlungen, wie sie der Angeklagte vorgenommen hat, einer wollüstigen Absicht entspringen, nicht außer Acht gelassen.

Ebenfalls aus der Lebenserfahrung hat aber das Landgericht Umstände herangezogen, die in dem vorliegenden Fall gegen eine wollüstige Absicht sprechen. Als solchen Gesichtspunkt hat es vor allem angeführt, dass der Angeklagte sich niemals einem Kinde in bedenklicher Weise genähert hat, wenn er allein mit ihm war, dass vielmehr sämtliche beanstandeten Handlungen in Gegenwart aller Kinder während des Unterrichts, wenn seine Aufmerksamkeit durch die Prüfung und Erklärung der Aufgaben der Schülerinnen in Anspruch genommen war, sich ereignet haben. Die Annahme, dass dieser Umstand gegen eine wollüstige Absicht spreche, verstößt nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze. Das Urteil stellt ausführlich fest, dass der Angeklagte nicht nur Mädchen, sondern auch Knaben häufig „tätschelte“ und nur Mädchen streichelte. Es erklärt die weitergehende körperliche Berührung der Mädchen durch die Verschiedenheit der Kleidung und die größere Anschmiegsamkeit der Mädchen. Dem gesamten Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, dass das Landgericht als möglichen Beweggrund des Angeklagten eine natürliche und harmlose Zuneigung für seine Schüler beiderlei Geschlechts, bei denen er die durch Takt und Geschmack gebotenen Grenzen nicht überschritten hat, nicht ausschließen konnte. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte trotz Warnung sein Verhalten nicht geändert hat, ist vom Landgericht gerade für seinen harmlosen Beweggrund verwertet worden, ohne dass darin ein Verstoß gegen Lebenserfahrung oder Denkgesetze erblickt werden kann.

Die Entscheidungsgründe halten sich nach alledem im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung. Ein Rechtsfehler ist nicht erkennbar. Die Revision ist daher zu verwerfen.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.

Bundesrichter Dr. Engels Dr. Härchner Mantel ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

HärchnerDr. Augustin
Dr. SchalschaDr.
Revision verworfen: Freispruch mangels wollüstiger Absicht bei Sittlichkeitsvorwürfen — Themis