Revision: Aufhebung des angeordneten Vorwegvollzugs bei Unterbringung nach § 64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 714/96
- Datum
- 17.12.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Umkehrung der gesetzlichen Reihenfolge von Maßregelvollzug und Strafvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB kann gerechtfertigt sein, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der anschließende Strafvollzug die Erfolgsaussichten oder Wirkungen der Entzugstherapie erheblich gefährdet.
Bei der Anordnung des Vorwegvollzugs sind im Urteil konkrete und individualisierte Feststellungen erforderlich, die darlegen, worin die Gefährdung des Maßregelvollzugs durch den nachfolgenden Strafvollzug beim betroffenen Angeklagten besteht.
Fehlen solche konkreten Darlegungen, ist die Anordnung der Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge fehlerhaft und kann von der Revisionsinstanz aufgehoben werden.
Der Revisionssenat kann von einer Zurückverweisung absehen, wenn eine erneute Verfahrensdauer mit zusätzlicher Untersuchungshaft die Rechtslage der Anordnung derart beeinflusst, dass eine sofortige Entscheidung über das Rechtsmittel geboten erscheint.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 5. August 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 714/96 vom 17. Dezember 1996 in der Strafsache gegen Georg S., geboren am ███ 1950 in ███ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 5. August 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der teilweise Vorwegvollzug der erkannten Freiheitsstrafe angeordnet worden ist.
Die Anordnung entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels und die durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit der Maßgabe eines Vorwegvollzugs von zwei Jahren der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, die, was sich letztlich aus seinem Schreiben vom 4. Dezember 1996 entnehmen lässt, in zulässiger Weise (vgl. BGHR StPO § 60 Abs. 1 Urteilstenor 3) auf die Anordnung des Vorwegvollzugs beschränkt ist, hat in diesem Umfang Erfolg.
Das Landgericht hat die vom Regelfall abweichende Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe (§ 67 Abs. 2 StGB) – gestützt auf die Sachverständige Dr. ███████ – damit begründet, die Erfolgsaussichten der Entzugstherapie seien gefährdet, wenn der Angeklagte nach Abschluss der Therapie noch eine Freiheitsstrafe verbüßen müsste. Die Entscheidung gibt zu durchgreifenden Bedenken Anlass, weil sie nicht ausreichend begründet ist. Zwar kann bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Umkehrung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden, dass der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH MDR 1985, 1041). Insoweit müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die erkennen lassen, worin die Gefährdung des Maßregelvollzugs durch den anschließenden Strafvollzug besteht und wie sie sich bei dem betroffenen Angeklagten auswirken könnte (BGH NStZ 1986, 428; BGH JR 1988, 378, 379 mit Anmerkung Hanack aaO). Solche Darlegungen fehlen im landgerichtlichen Urteil.
Der Senat sieht davon ab, im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Angeklagte hat inzwischen ca. 13 Monate Untersuchungshaft verbüßt; bis zu einer neuen Entscheidung müsste mit mindestens drei weiteren Monaten Untersuchungshaft gerechnet werden, so dass dann nach Vollzug der Maßregel eine Entlassung in Freiheit nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB in Frage käme.
| Schafer | Granderath | Brüning | |||
| Maul | Landau |