Revisionen verworfen — Beweisanträge als Verschleppungsversuch gewertet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 714/92
- Datum
- 17.12.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 349 Abs. 2 StPO wird die Revision verworfen, wenn die vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufzeigen.
Die Annahme, ein Beweisantrag sei in Verschleppungsabsicht gestellt worden, liegt im pflichtgemäßen Erkenntnis- und Überzeugungsermessen des Tatrichters und bedarf einer nachvollziehbaren Begründung.
Ein Verteidiger kann als Werkzeug des in Verschleppungsabsicht handelnden Angeklagten angesehen werden, wenn er Beweisanträge allein auf den Angaben des Angeklagten stützt, obwohl nach Überzeugung des Tatrichters schwerwiegende entgegenstehende Indizien deren Erfolgslosigkeit nahelegen.
Späte Änderungen tatsächlicher Angaben des Angeklagten und die Nachbenennung ausländischer Zeugen können bei vorliegender erdrückender Beweislage (z. B. Bildaufnahmen, Erkennungszeugen, nachgewiesene Geldausgaben) Indizien für eine Verschleppungsabsicht darstellen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 9. April 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 714/92 vom 17. Dezember 1992 in der Strafsache gegen █████ █████ [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Dezember 1992 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 9. April 1992 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Es ist eine Frage der Überzeugung des Tatrichters, die er begründen muss, ob ein Beweisantrag in Verschleppungsabsicht gestellt wurde. Eine solche Absicht auch des Verteidigers kann angenommen werden, wenn dieser nur auf Grund von Angaben des Angeklagten einen Beweisantrag stellt, von dessen Erfolglosigkeit er nach Überzeugung des Tatrichters auf Grund schwerwiegender entgegenstehender Indizien ausgeht, er sich also gleichsam als Werkzeug des in Verschleppungsabsicht handelnden Angeklagten missbrauchen lässt (vgl. hierzu BGH NStZ 1984, 466; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 244 Rdn. 69).
Davon ist das Landgericht hier fehlerfrei ausgegangen: Der seit fünf Monaten in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hatte am letzten Tag der Hauptverhandlung geänderte Tatsachenbehauptungen zu einem Alibi und der Herkunft großer Geldmengen aufgestellt und hierfür im Ausland lebende Zeugen benannt. Trotz erdrückender Beweislage – u. a. Bilder einer Raumkamera, Erkennungszeugen, große Geldausgaben beginnend am Tag des zur Last liegenden Banküberfalles – hatte der Verteidiger die Behauptungen ohne weiteres übernommen und die Beweisanträge gestellt (vgl. auch BGH NStZ 1990, 350).
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