Revision: Anstiftung nur zum versuchten Diebstahl – Schuldspruch geändert, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 714/84
- Datum
- 27.11.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anstiftung ist nach dem tatsächlich von den angestifteten Tätern erreichten Tatstadium zu beurteilen; erreichen die Täter die Vollendung der Straftat nicht, ist der Anstifter nur wegen Anstiftung zum Versuch strafbar.
Wird ein Schuldspruch in einem Tatbestand von vollendet auf versucht herabgestuft, sind die hierfür verhängten Einzelstrafen sowie die sich hieraus ergebende Gesamtfreiheitsstrafe im Umfang der Änderung aufzuheben.
Ein die Änderung eines einzelnen Tatbestands betreffende Rechtsfehler rechtfertigt die Aufhebung der darauf beruhenden Strafbestimmungen, sofern ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch die verbleibenden Einzelstrafen beeinflusst werden.
Verschiedene Angeklagte Tatbestände (z.B. Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung und zur Diebstahlshandlung) sind getrennt zu würdigen; die Herabstufung eines Tatbestands berührt nicht automatisch andere, unabhängige Schuldsprüche.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 714/84 in der Strafsache gegen █ Theo Friedrich aus ███, geboren am 2. ██ 1952 in ████, zur Zeit in Haft, wegen versuchter Anstiftung zum Meineid u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 1984 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das I. Urteil des Landgerichts München II vom 16. Mai 1984
1) im Schuldspruch dahin geändert, dass an die Stelle der Worte „zu je einem Vergehen des Diebstahls“ die Worte treten: „zu je einem Vergehen des versuchten Diebstahls“;
2) im Ausspruch über die im Falle II 3 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer II. Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Im Fall II 3 wurden die vom Angeklagten zur Tat Angestifteten von der Polizei festgenommen, bevor sie das Geld, nach dem sie suchten, gefunden hatten. Deshalb kann auch der Angeklagte insoweit nur wegen Anstiftung zum versuchten Diebstahl bestraft werden. Die gleichzeitig erfolgte Anstiftung zur (vollendeten) gefährlichen Körperverletzung wird davon nicht berührt.
Der Senat ändert den Schuldspruch. Das führt zur Aufhebung der wegen dieser Tat verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Ein Einfluss des Rechtsfehlers auf die anderen Einzelstrafen ist auszuschließen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
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