Revision: Mordurteil aufgehoben – fehlende Feststellungen zur Steuerungsfähigkeit bei niedrigen Beweggründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 714/79
- Datum
- 11.12.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) liegt vor, wenn der Täter den todbringenden Erfolg für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt; dies reicht zur Verurteilung, wenn die Tatsachen dies klar belegen.
Niedrige Beweggründe rechtfertigen die Annahme eines Mordmerkmals, sofern das Motiv nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert ist und auf tiefster Stufe steht.
Bei der Annahme niedriger Beweggründe, die auf triebhaften Regungen beruhen, muss das Gericht feststellen, ob der Täter diese Regungen gedanklich beherrschte und willensmäßig steuern konnte.
Erhebliche psychische Beeinträchtigungen (z. B. Alkoholmissbrauch, einfache Persönlichkeitsstruktur) können die zurechenbare Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit mindern; das Fehlen entsprechender Feststellungen führt zu einem sachlichrechtlichen Mangel und macht die Aufhebung und Zurückverweisung erforderlich.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn keine darlegbaren, überlegenen fachlichen oder materialmäßigen Gründe für die Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigen vorgetragen werden.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 5. Juli 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 714/79 in der Strafsache gegen die Arbeiterin Mira ████ ███ geborene ███████ aus München, geboren am ████████ 1948 in ██████ (Jugoslawien), wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Zipfel, Kuhn, Dr. Maul als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ als Verteidigerin, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Juli 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
Die Ablehnung des auf die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten gerichteten Hilfsbeweisantrages lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Der vom Schwurgericht gehörte Sachverständige Dr. ████, Facharzt für Psychiatrie und Leitender Medizinaldirektor im Psychiatrischen Krankenhaus ███ ███, hat ausdrücklich erklärt, er habe sich in seiner wissenschaftlichen Arbeit besonders dem Problemkreis der sexuellen Hergabe gewidmet. Weder im Hilfsbeweisantrag noch in der Revisionsbegründung sind überlegene Forschungsmittel des vom Verteidiger benannten weiteren Sachverständigen dargetan.
II. Das Urteil kann aber wegen eines sachlichrechtlichen Mangels nicht bestehenbleiben.
1. Die Voraussetzungen des bedingten Tötungsvorsatzes sind rechtsirrtumsfrei festgestellt.
Das angefochtene Urteil führt dazu u.a. aus: „Die Angeklagte war sich über den lebensbedrohlichen Zustand Yvonnes und auch darüber im klaren, dass Yvonne unweigerlich sterben würde, wenn sie nicht alsbald ordnungsgemäß versorgt würde. Diese klar erkannte Folge nahm die Angeklagte billigend in Kauf ...“. In anderem Zusammenhang heißt es, es stehe fest, „dass sich die Angeklagte bei ihrer geistigen Ausstattung sowohl über den lebensbedrohenden Zustand des Kindes wie auch darüber im klaren war, dass es sterben könnte, wenn es nicht versorgt werden würde. Wer in Kenntnis dieser Umstände sein vom Tode gezeichnetes Kind über einen Zeitraum von zweieinhalb Tagen und drei Nächten ohne Essen und Trinken allein seinem Schicksal überlässt, rechnet zumindest damit, dass der Tod eintreten kann, und nimmt diese als möglich vorgestellte Folge billigend in Kauf“.
Damit ist den rechtlichen Erfordernissen des bedingten Vorsatzes genügt. Auch die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit ist hinreichend vollzogen.
2. Die Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht wertet als niedrigen Beweggrund die „ungehemmte, triebhafte Eigensucht“ und „krasse Selbstsucht“ der Angeklagten, „die ihr Handeln als verachtenswert und auf tiefster sittlicher Stufe stehend erscheinen lässt“ (UA S. 43). Der Tatrichter sieht diese Motive in dem Umstand verwirklicht, dass die Angeklagte
„ihr Kind verhungern und verdursten ließ, nur um ihre Zeit in Lokalen zu verbringen, um in Gesellschaft von Männern Alkohol zu trinken und um mit dem Zeugen ███ zusammen sein zu können“. Sie überließ das Kind dem Hungertode, obwohl hochwertige Kindernahrung in der Wohnung in ausreichender Menge vorhanden war.
Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen (BGHSt 3, 132, st. Rspr.). Dazu kann auch ungehemmte triebhafte Eigensucht gehören. Unterliegt der Täter diesem Trieb so stark, dass er um seinetwillen die menschlichen Hemmungen überwindet und vorsätzlich – auch durch Unterlassung – tötet, so sinkt er unter das Mindestmaß der Anforderungen herab, die die Rechtsgemeinschaft an ihn stellen muss. Er verleugnet die sittliche Verantwortung bewusst so stark, dass der Antrieb seines Tuns kein Verständnis mehr verdient, sondern nur noch Verachtung (BGHSt 3, 132, 133).
Einen solchen niedrigen Beweggrund bejaht das Schwurgericht hier nach Würdigung der Gesamtumstände der Tat und der Persönlichkeit der Angeklagten ohne erkennbaren Rechtsirrtum. Zwischen Tatanlass und -erfolg besteht ein krasses Missverhältnis (BGH NJW 1954, 565 Nr. 22). Die vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1977, 1925) unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorausgesetzte besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Angeklagten ist gegeben. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Angeklagte mit bedingtem Vorsatz handelte.
3. Das Schwurgericht stellt jedoch nicht fest, dass die Angeklagte sich der Umstände bewusst war, die den Antrieb für ihr Verhalten zu einem besonders verwerflichen machten (BGHSt 6, 329; BGH NJW 1967, 1140; BGH, Urteil vom 27. April 1976 – 1 StR 143/76). Soweit triebhafte Regungen in Betracht kommen, müssen diese vom Täter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können (BGH, Urteile vom 3. Juli 1951 – 1 StR 267/51 – und vom 27. April 1976 – 1 StR 143/76; BGH bei Holtz in MDR 1978, 805).
Dazu enthält das angefochtene Urteil keine Ausführungen. Für sie bestand umso mehr Veranlassung, als sich die Schwurgerichtskammer die Befunde der Sachverständigen zu eigen macht, die die Angeklagte als „süchtige Trinkerin an der Grenze von der kritischen zur chronischen Phase des Trinkens“ (UA S. 38) und als einfach strukturierte Persönlichkeit bezeichnen, die zu Ausweichtendenzen und geringer Selbstreflexion neigt, „wobei der längere Alkoholmissbrauch sie moralisch nivelliert hat“ (UA S. 36). Ob die Angeklagte trotz dieser psychischen Eigenschaften und der festgestellten Verwahrlosungserscheinungen noch in der Lage war, die Verwerflichkeit ihres Verhaltens zu erkennen, ihre ungehemmte triebhafte Eigensucht gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern, bleibt offen. Dieser sachlichrechtliche Mangel kann auch bei Heranziehung des
Gesamtinhalts der Urteilsgründe nicht behoben werden. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben.
| Pikart | Zipfel | Maul | |||
| Loesdau | Kuhn |