Revision verworfen: Hehlerei (§259 StGB) und Annahme von Raubbeute als 'Ansichbringen'
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 714/54
- Datum
- 08.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entgegennahme von Geld, dessen Herkunft aus einer strafbaren Tat dem Empfänger bekannt ist, erfüllt den Tatbestand des § 259 StGB (Hehlerei), auch bei bedingtem Vorsatz.
Handlungen, durch die sich ein Täter eine günstige Gelegenheit zum Erlangen von Taterträgen zunutze macht, können als Fortsetzungszusammenhang angesehen und von der Anklage sowie der Verurteilung umfasst werden.
Die Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz entfällt, wenn der Täter vor der Tat wegen vorsätzlicher Vergehen bereits zu Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verurteilt worden ist.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann gerechtfertigt sein, wenn die Persönlichkeit, Vorstrafen und die nach der Tat gezeigte Gesinnung die charakterlichen Voraussetzungen für Bewährung ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 30. Juli 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Siegfried ██ aus ████, dort geboren am ██ ████ ████, wegen Hehlerei
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
erkannt:
für Recht:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Passau vom 30. Juli 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat in den Monaten September bis November 1952 nach der Berechnung des Landgerichts insgesamt mindestens 270 DM – bei richtiger Beurteilung des Sachverhalts kommt noch ein Betrag von 200 bis 300 DM hinzu – entgegengenommen, die, wie er wusste, aus der Beute eines mit Waffen durchgeführten nächtlichen Raubes, der an einer Urteilsstelle offenbar versehentlich als „versuchter“ Raubüberfall bezeichnet ist, stammten. Er ist deswegen unter Hinweis auf seine vielen Vorstrafen und darauf, dass die Tat ihn als „eigennützigen, genussüchtigen und rücksichtslosen Menschen“ zeige, der aus Fehlern anderer für sich Vorteile zu ziehen suche und sich selbst in das beste Licht stellen wolle, als von dem Vortäter für ihn nichts mehr zu erlangen war – er hat diesen angezeigt –, zu der vom Landgericht für schuldangemessen erachteten Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Er hat hiergegen Revision eingelegt und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Gesetz ist in der Tat insoweit verletzt, als das Landgericht angenommen hat, dass die dem Angeklagten vor Antritt der ersten Fahrt – am 30. September 1952 – übergebenen 200 bis 300 DM nicht Gegenstand der Anklage seien und deshalb bei der Aburteilung der Tat auszuscheiden hätten. Bei Entgegennahme dieses Geldes nahm der Angeklagte, wie das Gericht feststellt, an, dass es aus dem erwähnten Raubüberfall stammte. Er handelte also mit bedingtem Vorsatz; die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der Hehlerei waren hierbei ebenso gegeben wie bei den späteren Fällen. Sowohl der Eröffnungsbeschluss wie das Urteil nehmen – zu Recht – für alle Handlungen des Angeklagten, durch die er sich die günstige Gelegenheit zunutze machte, dass sein Bekannter Niedermeier auf Grund des Raubes über so viel Bargeld verfügte, Fortsetzungszusammenhang an. Daher umfasste nicht nur die Anklage auch diesen Sachverhalt, sondern er wird – bei richtiger rechtlicher Würdigung – auch von der ausgesprochenen Verurteilung miterfasst und durch die verhängte Strafe mitabgegolten, obwohl er bei deren Bemessung nicht berücksichtigt worden ist. Durch diesen Rechtsfehler ist indessen der Angeklagte nicht beschwert. Da nur er Revision eingelegt hat, muss dieser Punkt auf sich beruhen.
Die Anwendung des § 259 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist fehlerfrei. Zutreffend hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten dahin gewürdigt, dass er die Beträge, von denen er wusste, dass sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren, an sich gebracht hat. Sie wurden ihm so übergeben, dass er nach seinem Willen darüber verfügen konnte. Die Behauptung der Revision, dass er von den Vortätern lediglich ermächtigt worden sei, das Geld für alle drei bei den gemeinsamen Zechereien auszugeben, ist unvereinbar mit den Feststellungen des Urteils und schon deshalb unbeachtlich. Im Übrigen würde auch ein solcher Sachverhalt den Tatbestand des „Ansichbringens“ im Sinne des § 259 StGB erfüllen. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt ergibt ferner zweifelsfrei, dass der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat. Auch insoweit ist das Vorbringen der Revision nicht vereinbar mit den eindeutigen tatsächlichen Feststellungen des von ihr angefochtenen Urteils.
Da die vom Landgericht verhängte Strafe von zwei Monaten innerhalb des Rahmens für die allgemeine Straffreiheit nach § 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 liegt – ein Handeln „aus Not“ (§ 3 aaO) scheidet nach der Sachlage aus –, hatte das Revisionsgericht die Anwendbarkeit dieses Gesetzes zu prüfen. Die zu diesem Zwecke herangezogene Strafliste ergibt jedoch, dass der Angeklagte vor Begehung der Tat wegen vorsätzlicher Vergehen zu Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verurteilt worden ist, nämlich im Jahre 1942 wegen unerlaubter Entfernung und Drohung gegen einen Vorgesetzten zu acht Monaten Gefängnis und am 14. August 1952 wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Widerstand und vorsätzlicher Körperverletzung zu zwei Monaten Gefängnis. Nach § 2 Abs. 3 aaO kommt ihm hiernach die durch dieses Gesetz gewährte Straffreiheit nicht zugute.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wird zwar nicht von der vom Landgericht herangezogenen Bestimmung des § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB getragen, denn, wie die Strafliste des Angeklagten zeigt, sind die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle nicht gegeben. Der Angeklagte hat während der letzten fünf Jahre vor Begehung der Straftat – auf diesen Zeitpunkt kommt es an – nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von zwei Monaten, erlitten, während der vom Gericht angenommene zwingende Versagungsgrund des § 23 Abs. 3 Nr. 3 nur dann gegeben ist, wenn der Täter innerhalb dieses Zeitraumes zu Freiheitsstrafen von insgesamt sechs Monaten verurteilt worden ist. Die zur Persönlichkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen, seine Vorstrafen und die mit und nach der Tat gezeigte Gesinnung zeigen aber eindeutig, dass die vom Gesetz geforderten charakterlichen Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 Abs. 2 StGB) bei ihm nicht gegeben sind, sodass die Versagung der Strafaussetzung auf jeden Fall gerechtfertigt ist.
Die Revision ist somit unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
| Horchner | Martin | Dr. Mannzen | |||
| Dr. Mantel | Hübner |