Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Widerspruch zwischen Wahrunterstellung und Beweisthema führt zur Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 713/89
Datum
20.02.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen Betrugs und Urkundenfälschung ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil eine im Urteil als wahr unterstellte Tatsache nicht mit den tatsächlichen Feststellungen und dem Beweisthema übereinstimmte. Dadurch wurde die Glaubwürdigkeit eines zentralen Zeugen in Frage gestellt und der Schuldumfang betroffen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine im Urteil vorgenommene Wahrunterstellung muss mit den tatsächlichen Feststellungen und dem zugrunde liegenden Beweisthema in Einklang stehen; bestehen Widersprüche, liegt ein rechtlich erheblicher Bewertungsfehler vor.

2

Wenn die vom Gericht übernommene Aussage eines Zeugen mit einer als wahr unterstellten Tatsache unvereinbar ist, ist die Glaubwürdigkeitsprüfung neu vorzunehmen.

3

Führt eine fehlerhafte Beweiswürdigung zu Zweifeln am Tathergang oder Schuldumfang, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Ein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung, der den Kern der Feststellungen berührt, kann sich ebenfalls auf andere Anklagepunkte (z.B. Urkundenfälschung) auswirken und deren erneute Prüfung erforderlich machen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 18. Juli 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 713/89 vom 20. Februar 1990

in der Strafsache gegen den Rentner Siegfried ██ aus ████, dort geboren am █ 1927, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 18. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat durch Beschluss als wahr unterstellt, dass der Angeklagte „mit Herrn Jakob G. abgerechnet hat", hat sich an diese Wahrunterstellung aber nicht gehalten. Zwar führt es im Urteil aus, der Angeklagte habe von einem Schreiner M. Gelder kassiert, die die Fa. G. für sich beansprucht habe, und im Vorfeld eines Rechtsstreits zwischen G. und dem Angeklagten sei es zwischen Herrn J. (Vertreter der Fa. █████) und dem Rechtsanwalt der Fa. G. einerseits, besagtem Herrn M. und dem Angeklagten andererseits „zu Aussprachen gekommen, in denen der Angeklagte über empfangene Gelder Rechnung legen musste". Doch selbst wenn das Landgericht – was nicht ganz klar wird – mit diesen Ausführungen die als wahr unterstellte Tatsache näher beschreiben will, stimmt das nicht mit dem Beweisthema überein.

„Mit Herrn J. Gelder abrechnen“ ist besonders nach dem sonstigen Zusammenhang der Urteilsgründe etwas anderes als „über empfangene Gelder Rechnung legen", wobei zudem nicht klar wird, aus welchem Grund der Angeklagte Rechnung legen musste und ob er dies Herrn J. gegenüber tun musste.

Das als wahr unterstellte Beweisthema verträgt sich vor allem nicht mit der vom Landgericht für glaubwürdig erachteten und deshalb als Feststellung übernommenen Aussage J.s, der Angeklagte habe trotz der entsprechenden Bemühungen J.s in keinem Fall Gelder von Anlageinteressenten an die Fa. G. weitergeleitet; wurden keine Gelder durch Vermittlung J.s weitergeleitet, so gab es mit J. auch nichts abzurechnen. Wurden aber Gelder (weitergeleitet und) abgerechnet, so verträgt sich das nicht mit der Aussage J.s, das sei in keinem einzigen (also auch keinem nicht angeklagten) Fall geschehen.

Damit ist die Glaubwürdigkeit █████, dessen Aussage in der Beweiswürdigung des Landgerichts erhebliche Bedeutung hat, in Frage gestellt.

Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben, und zwar, weil die Feststellungen zum Tathergang und damit zum Schuldumfang berührt sind, auch nicht zur Schuldfrage.

Der Rechtsfehler betrifft auch die Urkundenfälschung.

SchauenburgFothBrinning
KuhnGranderath
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