Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Nichtbeeidigung eines Zeugen: Aufhebung und Zurückverweisung des Meineidsurteils

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 713/54
Datum
05.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wendet sich in Revision gegen ihre Verurteilung wegen Meineids. Der BGH hebt das Urteil auf, weil ein zentraler Zeuge wegen vermeintlicher Begünstigung unbeeidigt blieb, obwohl §60 Nr.3 StPO eine frühere Begünstigung voraussetzt und nicht aus der Aussage in der Hauptverhandlung abgeleitet werden darf. Das Verfahren wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; das Landgericht muss weitere Beweise erheben und die Tatmehrheit der vorangegangenen unwahren Aussagen prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 60 Nr. 3 StPO ist nur anwendbar, wenn gegen den Zeugen bereits eine frühere Begünstigungshandlung vorliegt; die Vereidigung darf nicht allein aus seiner Aussage in der Hauptverhandlung unterbleiben.

2

Die Ermessensentscheidung des Tatrichters über die Vereidigung eines Zeugen ist überprüfbar, wenn das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt wird.

3

Bei mehreren inhaltlich zusammenhängenden unwahren Angaben gelten uneidliche falsche Aussagen und ein späterer Meineid grundsätzlich als getrennte Taten; sie können Tatmehrheit im Sinne des § 74 StGB begründen.

4

Das Tatgericht hat alle verfügbaren Beweismittel zur Würdigung der Glaubwürdigkeit zu erschöpfen.

5

Bei der Strafzumessung ist eine Verwertung allgemeiner legislativpolitischer Erwägungen (z. B. reine Abschreckung, wie in der Entstehung von § 154 StGB) als eigenständiger Strafschwerungsgrund unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 14. September 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███████, geboren am [REDACTED], die Kontoristin Martha ███ in ███ wegen Meineides

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Manzzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. September 1954, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts in einem Ehescheidungsstreit ██ als Zeugin am 28. September 1950 und am 10. April 1951 vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth und am 29. Oktober 1952 vor dem Oberlandesgericht Nürnberg – in diesem Falle unter Eid – vorsätzlich unwahre Angaben gemacht. Sie ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Meineides zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Mit der Revision rügt sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, der Zeuge Karl ███████ sei zu Unrecht wegen Verdachts der Begünstigung unbeeidigt geblieben, während die Zeugin Hedwig ████ und Johann ██ zu Unrecht beeidigt worden seien. Die erste Rüge führt zur Aufhebung des Urteils. Die Entscheidungen, dass ein Zeuge wegen Verdachts der Begünstigung unbeeidigt zu bleiben habe (§ 60 Nr. 3 StPO) und dass ein Zeuge, obwohl er Verletzter oder Angehöriger des Verletzten ist, zu beeidigen sei (§ 61 Nr. 2 StPO), sind zwar an sich Ermessensentscheidungen des Tatrichters, die sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entziehen; das gilt jedoch nicht, wenn das Ermessen rechtsfehlerhaft angewendet worden ist.

Diese Möglichkeit lässt sich hier bezüglich der Entscheidung, dass der Zeuge Karl ██ wegen Verdachts der Begünstigung nicht zu beeidigen sei, nicht ausschließen. Das Urteil begründet den Verdacht gegen den Zeugen damit, dass sich „aus seinem Verhalten nur zu deutlich sein Bestreben ergeben habe, der Angeklagten zu helfen und seine Ehefrau zu diffamieren“. Diese Ausführungen lassen Zweifel aufkommen, ob nicht die Strafkammer den Verdacht der Begünstigung allein aus der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung hergeleitet hat. Die Art, wie es nach der Sitzungsniederschrift zu dem Beschluss über die Nichtbeeidigung des Zeugen kam, ist nicht geeignet, die Zweifel auszuräumen. Auf Grund der Aussage eines Zeugen in der Hauptverhandlung darf aber seine Vereidigung nicht unterbleiben; § 60 Ziff. 3 StPO bezieht sich nur auf eine früher begangene Begünstigung (vgl. BGHSt 1, 360, 362). Bei der Bedeutung, die die Aussage des Zeugen [REDACTED] für die Feststellung des tatsächlichen Sachverhalts hatte, liegt es auf der Hand, dass eine beeidigte Aussage des Zeugen, der Beziehungen jeglicher Art zu der Angeklagten abgestritten hat, die Grundlage der Beweiswürdigung entscheidend hätte verschieben können. Das Urteil war daher mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Nach der Sachlage bestand kein Anlass, die Zurückverweisung an ein anderes Gericht auszusprechen.

Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen:

Bei der Schwierigkeit der Beweiswürdigung in diesem Verfahren ist es unumgänglich, jedes sich bietende Beweismittel auszuschöpfen, das für die Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten Hinweise zu geben verspricht. Unter diesem Gesichtspunkt wird das Landgericht zu prüfen haben, ob nicht der von der Angeklagten genannte Polizeibeamte [REDACTED] zu vernehmen ist, mit dem sie in der in Frage kommenden Zeit ein Verhältnis unterhalten haben will. Wenn der Zeuge dies glaubhaft bestätigen sollte, so könnte das die Einlassung der Angeklagten, sie habe die Zeugin █████ für die Ehefrau dieses [REDACTED] gehalten, stützen; damit müsste sich das Gericht auseinandersetzen.

Für die Strafzumessung wird das Landgericht weiterhin folgende Gesichtspunkte zu beachten haben. Die Auffassung in dem aufgehobenen Urteil, die beiden uneidlichen falschen Aussagen vom 28. September 1950 und 10. April 1951 seien in der nachträglichen eidlichen Aussage vom 29. Oktober 1952 aufgegangen, steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 380; 2, 233; 4, 244; 5, 44, 45) und ist unzutreffend. Es ist hier nicht so, dass einem Zeugen der Eid auf seine unwahre Aussage lediglich aus Gründen der Gestaltung des Verfahrens in einem besonderen, späteren Termin abgenommen worden ist; sondern es handelt sich um drei getrennte Aussagen. Die beiden uneidlichen Aussagen können freilich unter sich im Fortsetzungszusammenhang begangen sein; zu dem später geleisteten Meineid stehen sie aber im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 74 StGB (BGHSt aaO). Soweit das Landgericht die Angeklagte in Verkennung der Rechtslage von der Anklage der fortgesetzten uneidlichen Aussage freigesprochen hat, ist das Urteil allerdings rechtskräftig. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Angeklagte, falls ihre Angaben bei den verschiedenen Vernehmungen unwahr waren, bei Leistung des Meineides vor dem Oberlandesgericht am 29. Oktober 1952 bereits zweimal unwahre Angaben in derselben Richtung bei den Vernehmungen vor dem Landgericht gemacht hatte; sie ist daher möglicherweise vor der nunmehrigen Angabe der Wahrheit auch zurückgeschreckt, um sich nicht der Gefahr der gerichtlichen Bestrafung wegen fortgesetzter uneidlicher Falschaussage auszusetzen. Die Frage der Anwendung des § 157 StGB wird somit auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen sein.

Als Straferschwerungsgrund ist in dem angefochtenen Urteil u. a. berücksichtigt, dass „im Interesse einer geordneten Rechtspflege eine scharfe Ahndung von Eidesdelikten erforderlich“ sei. Das bedeutet eine unzulässige Verwertung der Gründe, die zur Aufstellung des Tatbestandes der gesetzlichen Strafdrohung in § 154 StGB geführt haben.

Dr. HübnerDr. PeetzDr. Manzzen
Dr. MantelDr. Hengsberger
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