Verfallerklärung bei Bestechung: Teilaufhebung wegen unberücksichtigter Quittung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 713/52
- Datum
- 19.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht ist verpflichtet, zur Erforschung der Wahrheit Beweismittel, die ihm vorliegen, nach § 244 Abs. 2 StPO zu verwerten und gegebenenfalls zu verlesen.
Die Verfallerklärung nach § 12 Abs. 3 UWG ist wie § 335 StGB dahin auszulegen, dass sie das Empfangene oder dessen Wert zum Gegenstand hat und gegen denjenigen zu richten ist, der das Empfangene zur Zeit der Entscheidung in Händen hat oder zuletzt gehabt hat.
Wurde eine Bestechungssumme ganz oder teilweise an den Bestechenden zurückgegeben, ist für diesen zurückgegebenen Teil eine Verfallerklärung gegen den früheren Empfänger nicht zulässig.
Vorgelegte Quittungen über Rückzahlungen sind auf ihre Echtheit und ihren Bezug zur Bestechungssumme zu prüfen; liegt der Verdacht einer Scheinquittung vor, ist dies in der Beweisaufnahme zu klären.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ ██ aus ███, geboren den █████████ ████, wegen Vergehens gegen § 12 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in ████████ vom ██ ███████ 1952 mit den ██████████████ aufgehoben, soweit gegen ihn in dem Falle ein Betrag von 1482 DM für den Staat █████████ ███████ verfallen erklärt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat nur Erfolg, soweit sie sich gegen die Verfallerklärung von 1482 DM in dem Bestechungsfalle █████████ richtet. Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.
Nach den Feststellungen des ersten tatrichterlichen Urteils vom 8. Mai 1951 hat der Angeklagte von ██████ ein Geschenk von 1482 DM angenommen. Auf Grund dieser Feststellung hat der Senat in seinem Urteil vom 13. Mai 1952 im Wege der Schuldspruchberichtigung den Angeklagten eines Vergehens gegen § 12 Abs. 2 UWG schuldig erkannt und die Sache insoweit zur Strafzumessung an den Tatrichter zurückverwiesen. Dieser hat in der neuen Verhandlung auf Grund des § 12 Abs. 3 UWG gegen den Angeklagten u. a. ausgesprochen, dass der Betrag von 1482 DM dem Staate verfallen sei.
Der Verteidiger hatte, wie sich aus der Begründung des Beschlusses vom 14. November 1952 (Band VI Bl. 628) ergibt, der Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung eine Quittung des ███████ eingereicht, worin dieser dem Angeklagten die Rückzahlung von 879 DM auf das gewährte „Darlehen“ bestätigt. Dieses Schriftstück hat die Strafkammer in der Hauptverhandlung nicht verlesen. Die Revision rügt sinngemäß, dass der Tatrichter von dem ihm übergebenen Beweismittel keinen Gebrauch gemacht hat. Diese Rüge ist begründet; dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Quittung als herbeigeschafftes Beweismittel im Sinne des § 245 StPO anzusehen und schon deshalb zu verlesen war, oder ob die Strafkammer über einen durch Übergabe der Quittung erkennbar gestellten Beweisantrag entgegen dem § 244 Abs. 6 StPO nicht entschieden hat. Sie war jedenfalls auf Grund ihrer Pflicht, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, verpflichtet, die ihr vorliegende Urkunde zu benutzen (§ 244 Abs. 2 StPO); denn ihr Inhalt konnte sachlich-rechtlich von Bedeutung sein.
§ 12 Abs. 3 UWG ist dem § 335 StGB nachgebildet. Beide Bestimmungen schreiben übereinstimmend die Verfallerklärung des Empfangenen oder seines Wertes sowohl für den Fall der passiven wie den der aktiven Bestechung vor. „Empfangen“ ist das, was der Bestochene erhalten hat. Wenn gleichwohl die Verfallerklärung des Empfangenen in beiden Vorschriften auch gegen den Bestechenden für zulässig erklärt wird, so ist daraus zu folgern, dass die Verfallerklärung sich in jedem Einzelfalle gegen denjenigen Beteiligten zu richten hat, der das Bestechungsmittel, nachdem der Bestochene es einmal empfangen hatte, zur Zeit der Entscheidung in Händen hat oder zuletzt gehabt hat. Das ist der Bestechende dann, wenn der Bestochene ihm das Bestechungsmittel aus irgendwelchen Gründen, sei es auch nur aus Furcht vor Strafe, zurückgegeben hat (RGSt 54, 215; 67, 29, 31; RG JW 1936, 1913 Nr. 29 und JW 1938, S. 2199 Nr. 9). Anders liegt der Fall, wenn der Bestochene das Empfangene an einen unbeteiligten Dritten weitergegeben hat; dann ist gegen den Bestochenen zu erkennen, dass der Wert des Empfangenen verfallen ist.
Die Strafkammer hätte deshalb Beweis darüber erheben müssen, ob der Angeklagte das Bestechungsgeld teilweise an ███████ zurückgezahlt hat. Bejahendenfalls durfte gegen den Angeklagten eine Verfallerklärung insoweit nicht ausgesprochen werden.
Das Urteil ist daher in dem dargelegten Umfange aufzuheben.
In der neuen Verhandlung wird Anlass zur Prüfung bestehen, ob die Quittung etwa nur zum Schein ausgestellt wurde und ob sie überhaupt Rückzahlungen auf das Bestechungsgeld zum Gegenstande hat. Hiergegen könnte der Umstand sprechen, dass die bescheinigte Zahlung von 879 DM sich auf ein „Darlehen“ bezieht, während die Bestechungssumme nach der ausdrücklichen Feststellung des ersten tatrichterlichen Urteils eine Schenkung darstellte.
Horcher: Mantel Dr. Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch ist beurlaubt und deshalb Dr. Heimann-Trosien an der Unterzeichnung verhindert.
| Härchner | |
| Dr. |