Antrag auf rückwirkende Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Nebenklägerin zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 712/94
- Datum
- 15.02.1996
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich nicht möglich.
Eine Ausnahme von dem Rückwirkungsverbot kommt nur in Betracht, wenn bereits vor Abschluss des Verfahrens ein bescheidungsfähiger Antrag beim Gericht eingegangen ist.
Für einen formlos per Post übersandten Schriftsatz besteht keine Empfangsvermutung; der Absender trägt das Risiko des Verlusts der Postsendung.
Das bloße Vorbringen der rechtzeitigen Absendung ohne weitere Anhaltspunkte genügt nicht, um den Zugang eines Schriftsatzes beim Gericht nachzuweisen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 712/94 vom 15. Februar 1996
in der Strafsache gegen Lothar ████, geboren am ███ 1953 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
beteiligt: ██████ der Nebenklägerin Angelina ████, geboren am ██ in █████, vertreten durch █████ ████ ██████ Ring ███, ██ █, ██████ █, ███ auf █████████████████ ███, Beiordnung █████ ██████████████
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **15. Februar 1996
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin Angelina ██████ auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin ███ aus ██ wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht Ellwangen hat den Angeklagten, den Stiefvater der Nebenklägerin, durch Urteil vom 27. Juli 1994 unter anderem wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs der Nebenklägerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision gegen dieses Urteil hat der Senat durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO vom 17. November 1994 verworfen.
Mit Antrag vom 5. Februar 1996 begehrt die Nebenklägerin die Bescheidung eines in Kopie vorgelegten, an den Bundesgerichtshof gerichteten Antrags vom 8. November 1994 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin ████. Der Antrag vom 8. November 1994 war bisher nicht zu den Verfahrensakten gelangt.
Der Antrag kann keinen Erfolg haben, da eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht möglich ist (BGH VRS 71, 449). Anders wäre es nur, wenn bereits vor Abschluss des Verfahrens ein bescheidungsfähiger Antrag eingegangen wäre (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 397a Rdn. 10 m. w. Nachw.).
Dass dies so war, ist jedoch nicht feststellbar.
Auch wenn dem Antrag vom 5. Februar 1996 die – nicht ausreichend aufgestellte – Behauptung der rechtzeitigen Absendung des Schriftsatzes vom 8. November 1994 zu entnehmen sein sollte, so erlaubte sie doch keinen zuverlässigen Schluss darauf, dass der Antrag vom 8. November 1994 beim Bundesgerichtshof einging. Es besteht keine Vermutung für den Zugang eines formlos mit der Post übersandten Schreibens, da Postsendungen verloren gehen können (BVerfG NJW 1991, 2757 f. m. w. Nachw.).
Der Umstand, dass der Antrag vom 8. November 1994 auch zwischenzeitlich nicht aufgetaucht ist, spricht dagegen, dass er beim Bundesgerichtshof einging (vgl. OLG Hamm NStZ 1982, 43, 44). Anhaltspunkte, die gleichwohl einen Eingang des Antrags vom 8. November 1994 beim Bundesgerichtshof möglich erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Risiko eines nicht klarbaren Verbleibs eines formlos versandten Antrags hat der Absender zu tragen.
Zumal mehr als ein Jahr nach dem Beschluss des Senats über die Revision, von dem die gesetzliche Vertreterin der Nebenklägerin ebenso wie ihre Rechtsanwältin seinerzeit unverzüglich unterrichtet worden war, gibt es auch sonst keine rechtliche Möglichkeit, die den Weg zu einer inhaltlichen Überprüfung des Antrags vom 8. November 1994 eröffnen könnte.
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