BGH: Teilaufhebung wegen unterlassener Prüfung des besonders schweren Falls (§52a WaffG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 712/93
- Datum
- 21.12.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt ein Regelbeispiel des § 52a Abs. 2 Satz 2 WaffG (z.B. gewerbsmäßiges Absetzen von Waffen) in Betracht, hat der Tatrichter zu prüfen, ob nicht Umstände vorliegen, die das Unrecht oder die Schuld deutlich vom Regelfall abheben; die indizielle Wirkung des Regelbeispiels entfällt nur dann.
Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 52a Abs. 2 WaffG liegt vor, wenn der Täter durch wiederholte Verstöße eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang anstrebt.
Bei der Strafzumessung ist die Gesinnungsmotivation des Täters zwar zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 2 StGB), sie darf aber nicht einseitig zugunsten mildernder Umstände gewichtet werden, wenn zugleich besonders verwerfliche Tatfolgen oder Umstände (z.B. Lieferung von Waffen in ein akutes Krisengebiet) vorliegen.
Unterlässt der Tatrichter die gebotene Gesamtwürdigung hinsichtlich des Vorliegens eines besonders schweren Falls oder nimmt er eine fehlerhafte Gewichtung mildernder Umstände vor, kann dies den Strafausspruch und die Gesamtstrafe beeinflussen und rechtfertigt die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 26. April 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil
1 StR 712/93 vom 21. Dezember 1993 in der Strafsache gegen
████, geboren am ███████, ████, Martin, 1938 in ███ █████,
████████, geboren am ███, ██, Ante, 1962 in █████,
wegen Verstoßes gegen das Waffenrecht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Maul, Dr. Granderath, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ als Verteidiger des Angeklagten ███████, Rechtsanwalt ██████ aus █████████ als Verteidiger des Angeklagten ██████,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. April 1993, soweit es den Angeklagten M. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
a) in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen A II 2 und 4 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des den Angeklagten M. betreffenden Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird, soweit sie den Angeklagten D. betrifft, verworfen. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels und die diesem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten █████ wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen Verstoßes gegen das Waffenrecht in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten █████ wegen Verstoßes gegen das Waffenrecht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision, die auf den Strafausspruch in den Fällen eines waffenrechtlichen Verstoßes (A II 2 und 4 der Urteilsgründe) beschränkt worden ist, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts.
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet, soweit es den Angeklagten M. betrifft. Soweit es den Angeklagten █████ betrifft, hat es keinen Erfolg.
I. Verurteilung des Angeklagten M.
Zu Recht rügt die Revision, bei der Tat A II 4 der Urteilsgründe (für die das Landgericht die Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt hat) habe die Strafkammer nicht geprüft, ob ein besonders schwerer Fall i. S. v. § 52a Abs. 2 Satz 1 WaffG vorliegt.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte in diesem Fall vor, die Waffen (Pistolen und Maschinenpistolen) „gewinnbringend im hiesigen Raum abzusetzen“. Deshalb liegt nahe, er habe gewerbsmäßig gehandelt und damit das in § 52a Abs. 2 Satz 2 WaffG aufgeführte Regelbeispiel verwirklicht. Das ist der Fall, wenn sich der Täter durch wiederholte Verstöße gegen das Waffenrecht eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang erschließen wollte (BGH NStZ 1988, 133). Gewerbsmäßig kann der Angeklagte auch dann gehandelt haben, wenn es ihm, was das Landgericht für möglich hält, darum ging, durch das Absetzen alter, für die Bewaffnung kroatischer Soldaten weniger brauchbarer Maschinenpistolen „Geld für den kroatischen Freiheitskampf“ zu erlangen. Auf diese Frage geht die Strafkammer, die lediglich einen minder schweren Fall i. S. v. § 52a Abs. 3 WaffG verneint, auf dem die Wahl des Strafrahmens beruhen kann, nicht ein. Das ist ein Mangel:
Zwar liegt bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen ein besonders schwerer Fall nur „in der Regel“ vor. Doch entfällt die indizielle Wirkung eines Regelbeispiels nur, wenn in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens unangemessen erscheint (BGH NJW 1987, 2450). Die erforderliche Gesamtwertung hat der Tatrichter vorzunehmen.
2. Der aufgezeigte Rechtsfehler kann sich auch bei der Tat A II 2 der Urteilsgründe ausgewirkt haben (für die das Landgericht eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt hat). Der entsprechende Einzelstrafausspruch hat daher keinen Bestand.
Zudem bestehen Bedenken gegen die Begründung, mit der die Strafkammer hier einen minder schweren Fall i. S. v. § 52a Abs. 3 WaffG und § 22a Abs. 3 KWKG annimmt. Strafmildernd ist vor allem ins Gewicht gefallen, dass der Angeklagte „diese Tat nur begangen hat, um seinem Heimatland zu helfen“.
Das ist indes eine einseitige Betrachtung. Zwar lässt § 46 Abs. 2 StGB eine solche Motivation zugunsten des Täters berücksichtigen. Bei der gebotenen Abwägung aller Umstände durfte aber nicht außer Betracht bleiben, dass es besonders verwerflich ist, Waffen in ein akutes Krisengebiet wie das ehemalige Jugoslawien zu liefern.
Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die verhängte Gesamtstrafe.
II. Verurteilung des Angeklagten D.
Die Nachprüfung des Strafausspruchs auf Grund der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben. Diesem Angeklagten durfte das Landgericht zugutehalten, er sei von seinem Onkel verleitet worden und habe für seine Tätigkeit kein Geld erhalten.
Soweit die Strafkammer (als sog. Beziehungsgegenstände i. S. v. § 56 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) am 7. April 1992 sichergestellte Waffen nebst Munition eingezogen hat und (nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB n.F.) der Verfall eines am selben Tag sichergestellten Betrags von 3.000 DM angeordnet worden ist, bleibt die landgerichtliche Entscheidung bestehen.
| Gribbohm | Ulsamer | Granderath | |||
| Maul | Wahl |