Verjährungsunterbrechung im Bußgeldverfahren durch Zeugenvernehmung in Hauptverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 712/76
- Datum
- 22.03.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährung nach §33 Abs.1 OWiG wird grundsätzlich durch jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder durch die Anordnung dieser Vernehmung unterbrochen; die beiden Tatbestände treten als Alternativen auf.
Wenn der Richter zugleich mit der Anberaumung der Hauptverhandlung die Ladung eines Zeugen oder die Anordnung des persönlichen Erscheinens verfügt, stellt die Anberaumung (§33 Abs.1 Nr.11 OWiG) eine selbstständige Unterbrechung dar; die darauf folgende Vernehmung in der Hauptverhandlung unterbricht die Verjährung nach §33 Abs.1 Nr.2 OWiG ebenfalls eigenständig.
§33 Abs.1 Nr.11 OWiG ist als Spezialvorschrift zur Anberaumung der Hauptverhandlung vorrangig gegenüber §33 Abs.1 Nr.2 OWiG, sodass sich bei Überschneidungen die Regelung zur Hauptverhandlung nicht gegenseitig aufhebt.
Die bloße Verfügung der Ladung eines Zeugen ohne gleichzeitige Anberaumung der Hauptverhandlung ist nicht automatisch mit einer bereits wirksamen Anordnung seiner Vernehmung gleichzusetzen und begründet nicht zwingend eine weitere Unterbrechung nach §33 Abs.1 Nr.2 OWiG.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 712/76 in der Bußgeldsache gegen den Kaufmann Werner ██ aus ███, geboren am ███ ███ 1932 in HO (Oberschlesien), wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. März 1977 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer und die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mölsl, Dr. Woesner und Kuhn
Tenor
Im Bußgeldverfahren unterbricht die in einer Hauptverhandlung durchgeführte Vernehmung eines Zeugen die Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, wenn der erkennende Richter die Ladung des Zeugen zugleich mit der Anberaumung der Hauptverhandlung verfügt und dadurch die Verjährung selbständig gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG unterbrochen hat.
Gründe
I. Das Amtsgericht Starnberg hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 27. April 1976 eine Geldbuße wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verhängt. Der Betroffene hat frist- und formgerecht beantragt, gegen dieses Urteil die Rechtsbeschwerde zuzulassen; er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte über den Antrag sachlich entscheiden, sieht sich daran aber durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Februar 1976 (VRS 51, 126; LS NJW 1976, 1327 Nr. 27) gehindert, in dem die Auffassung vertreten wird, die Vernehmung eines Betroffenen oder eines Zeugen in der Hauptverhandlung unterbreche im gerichtlichen Verfahren über eine Ordnungswidrigkeit die Verjährung nicht.
Die Ordnungswidrigkeit, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, ist am 10. April 1975 begangen. Die Verjährung wurde am 20. Juni 1975 durch die Unterzeichnung des Bußgeldbescheides (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG), am 20. August 1975 durch die Vorlage der Akten an das Amtsgericht (§ 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG) und am 1. Oktober 1975 durch Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung auf den 11. November 1975 (§ 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG) unterbrochen.
Zugleich mit der Terminsfestsetzung hat der Amtsrichter das persönliche Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung angeordnet und die Ladung eines Zeugen verfügt. Beide erschienen in der Hauptverhandlung. Das Amtsgericht beschloss nach Vernehmung des Zeugen, die Hauptverhandlung zwecks weiterer Ermittlungen durch die Polizei auszusetzen. In der Zeit zwischen dem 1. Oktober 1975 und dem 5. Januar 1976 nahm das Amtsgericht außerhalb der Hauptverhandlung vom 11. November 1975 keine zur Unterbrechung geeignete Handlung vor. Erst am 5. Januar 1976 und am 18. März 1976 bestimmte der Richter jeweils einen neuen Termin zur Hauptverhandlung.
Die Entscheidung hängt danach davon ab, ob die am 1. Oktober 1975 neu in Lauf gesetzte Verjährungsfrist von drei Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG, § 33 Abs. 3 OWiG) durch die Vernehmung des Betroffenen oder des Zeugen im Verlauf der Hauptverhandlung vom 11. November 1975 unterbrochen worden ist. Wird die Frage verneint, so ist die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 1975 verjährt. Das Verfahren ist dann nach § 206a Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG einzustellen. Einer Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf es in diesem Fall nicht (BGHSt 23, 365). Wird dagegen die Unterbrechung der Verjährung durch richterliche Handlungen am 11. November 1975 bejaht, so ist, auch im Hinblick auf die weiteren rechtzeitigen Unterbrechungshandlungen, keine Verjährung eingetreten. Über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist dann sachlich zu entscheiden.
Das Bayerische Oberste Landesgericht ist der Ansicht, die in einer Hauptverhandlung durchgeführte Vernehmung eines Zeugen unterbreche die Verjährung auch dann nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, wenn der Richter zuvor die Ladung des Zeugen verfügt habe. Ob die Vernehmung des Betroffenen in der Hauptverhandlung nach Anordnung seines persönlichen Erscheinens die gleiche Wirkung hat, lässt es dahingestellt. Zur Begründung führt es aus, die Durchführung einer bereits vorher angeordneten Vernehmung eines Zeugen unterbreche die Verjährung nicht erneut, weil insoweit schon die Anordnung unterbreche. Die Verfügung, einen Zeugen zur Hauptverhandlung zu laden, stelle aber keine Anordnung der Vernehmung dieses Zeugen dar. Mit dieser Verfügung wolle der Richter nur sicherstellen, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung zur Verfügung stehe und vernommen werden könne. Darin liege noch keine Entscheidung darüber, ob der Zeuge auch wirklich vernommen werde. Bleibe er trotz Ladung aus, so sei das Gericht bei Berücksichtigung seiner Aufklärungspflichten nach § 244 Abs. 2 oder 3 StPO in Verbindung mit § 71 und § 77 OWiG nicht gehindert, die Hauptverhandlung auch ohne ihn durchzuführen. Erscheine er, so könne das Gericht auch in diesem Falle noch von der Vernehmung Abstand nehmen.
Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 12. Februar 1976 (VRS 51, 126; LS NJW 1976, 1327 Nr. 27) die Auffassung, nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG unterbreche nur die Vernehmung eines Zeugen oder die Anordnung seiner Vernehmung die Verjährung. Wenn der Durchführung der Vernehmung deren Anordnung vorausgegangen sei, führe die Vernehmung selbst nicht zu einer erneuten Unterbrechung der Verjährung. Das gelte auch für die Hauptverhandlung. Verfüge der Richter die Ladung eines Zeugen zur Hauptverhandlung, so liege darin eine Anordnung der Vernehmung.
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung von diesem Beschluss abweichen. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der nachstehenden, im Vorlegungsbeschluss nicht ausdrücklich formulierten Frage vorgelegt: Unterbricht die in einer Hauptverhandlung durchgeführte Vernehmung eines Zeugen auch dann nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG die Verjährung, wenn der Richter die Ladung des Zeugen angeordnet hatte?
Der Generalbundesanwalt ist der Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts beigetreten.
II. Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt (BGHSt 23, 365, 366; 24, 208, 209).
III. Der Senat schließt sich dem vorlegenden Gericht im Ergebnis an.
Zwar wird nach der Vorschrift des § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, auf die das vorlegende Gericht bei seiner rechtlichen Würdigung allein abstellt, die Verjährung durch jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder durch die Anordnung dieser Vernehmung unterbrochen. In Rechtsprechung und Schrifttum besteht Einigkeit darüber, dass die beiden Unterbrechungsmöglichkeiten nur alternativ durchgreifen, dass also die Verjährung nicht durch die Anordnung der Vernehmung und dann noch einmal durch die darauf beruhende Vernehmung selbst unterbrochen wird (BGH, Beschluss vom 1. Februar 1977 – 1 StR 741/76 zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Göhler, OWiG 4. Aufl. § 33 Anm. 2 B; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG § 33 Rdn. 8, 23).
Anders liegt es jedoch, wenn der Richter die Hauptverhandlung anberaumt und zugleich Termin hierzu bestimmt. Die Anberaumung einer Hauptverhandlung hat nach § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG verjährungsunterbrechende Wirkung, mag mit ihr die Ladung eines Zeugen oder des Betroffenen verfügt werden oder nicht; soweit es sich um eine solche Ladung handelt, kann sich demnach für die Unterbrechung der Verjährung § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG mit § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG teilweise überschneiden, doch geht in diesem Falle § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG als Spezialvorschrift vor, da sie auf die Anberaumung der Hauptverhandlung, des Kernstücks des gerichtlichen Verfahrens, zugeschnitten ist.
Daraus folgt, dass für eine Verjährungsunterbrechung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG kein Raum bleibt, soweit es um die Anberaumung einer Hauptverhandlung geht, gleichgültig, ob zugleich mit ihr die Ladung eines Zeugen verfügt oder das persönliche Erscheinen des Betroffenen angeordnet wird oder nicht. Die nach jener Vorschrift grundsätzlich bestehende Einheit von Anordnung und Vernehmung wird vielmehr für den Fall der Anberaumung der Hauptverhandlung aufgelöst mit der Folge, dass die Vernehmung eines Zeugen oder des Betroffenen in der Hauptverhandlung selbständig nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG die Verjährung unterbricht, da bis dahin nur die Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG eingetreten war (ebenso OLG Düsseldorf, VRS 51, 215; Göhler, aaO 5. Aufl. § 33 Anm. 2 L).
Nach allem stellen die Anberaumung einer Hauptverhandlung einschließlich der damit verfügten Zeugenladung einerseits (§ 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG) und die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung andererseits (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) selbständige Handlungen des Richters dar, von denen jede für sich die Verjährung unterbricht.
| Pfeiffer | Mölsl | Kuhn | |||
| Loesdau | Woesner |