Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Inkrafttretens von § 23 StGB n.F.
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 712/53
- Datum
- 15.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nachträgliche, zum Vorteil des Angeklagten gereichende Gesetzesänderungen sind vom Revisionsgericht zu berücksichtigen.
Die Prüfung, ob Strafaussetzung zur Bewährung zu gewähren ist, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und darf nicht abschließend von der Revisionsinstanz entschieden werden.
Ist die Bewährungsentscheidung untrennbar mit der Strafzumessung verbunden, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch im Ganzen aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung von § 244 StPO ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn nicht die Tatsachen angegeben werden, die den Mangel ergeben sollen.
Eine Aufhebung des Strafausspruchs wegen einer nachträglichen Gesetzesänderung erstreckt sich nicht auf Mitverurteilte, soweit bei diesen keine Gesetzesverletzung vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 25. August 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ingenieur und Architekten Josef █████████ aus ███, ██ ████ an ██, wegen schweren Diebstahls
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, ein Amtsgerichtsrat als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ein Justizangestellter als ██████████████ der ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 25. August 1953, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den nicht vorbestraften Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision, die die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend macht, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1.) Die Rüge, § 244 StPO sei verletzt, ist unzulässig, da sie nicht die Tatsachen angibt, die den angeblichen Mangel enthalten sollen (§ 344 Abs. 2 StPO; BGHSt 2, 168).
2.) Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer rechtlich zutreffend als Mittäter verurteilt. Sie ist überzeugt, dass ihm am Erfolg der beiden Einbruchdiebstähle ebensoviel gelegen war wie dem Mitangeklagten Adolf ████. Dementsprechend tatkräftig, so führt das Landgericht aus, sei auch die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei den beiden Straftaten gewesen; seine „innere Einstellung“ sei nicht etwa so gewesen, dass er die Tat des ██ █ nur als fremde mit Gehilfenvorsatz unterstützt hat; der Angeklagte ████ habe vielmehr die Tat als eigene gewollt.
3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Inzwischen ist § 23 StGB n.F. in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung hat das Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 StGB n.F.; § 354a StPO; BGH, Urt. 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 und 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953, 733); jedoch muss die Prüfung der Frage, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, dem Tatrichter überlassen werden. Da sich die Entscheidung von der Strafzumessung im Übrigen nicht trennen lässt, insbesondere im Wesentlichen Feststellungen zu denselben Fragen voraussetzt wie diese, muss der Strafausspruch im Ganzen aufgehoben werden. Auf die Mitverurteilte Therese ██ ███ hat sich die Aufhebung nicht zu erstrecken, da sie nicht wegen einer Gesetzesverletzung, sondern wegen einer Gesetzesänderung erfolgt (§ 357 StPO; BGH NJW 1952, 274 Nr. 22).
| Glanzmann | Hörchner | Dr. Schalscha | |||
| Mantel | Dr. Jagusch |