Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen: keine Rechtsfehler bei Verurteilung und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 711/94
Datum
06.04.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe wegen Diebstahls und gewerbsmäßiger Hehlerei ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab. Der Senat betont, dass die Annahme einer fortgesetzten Handlung gegenüber Einzeltaten nicht automatisch zu milderen Strafen führen würde. Die fehlende besondere Erwähnung von Gewinn und Gewinnerwartung bei der Strafzumessung ist unschädlich, weil entsprechende Feststellungen im Urteil getroffen wurden und nicht besonders auffällig sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei der Strafzumessung führt die Annahme einer fortgesetzten Tat gegenüber der Annahme von Einzeltaten nicht ohne Weiteres zu milderen Strafen; es ist zu prüfen, ob die Strafe bei anderer Tatqualifikation tatsächlich milder ausgefallen wäre.

3

Das Unterlassen, Gewinn und Gewinnerwartung im Strafausspruch besonders zu nennen, beeinträchtigt den Strafausspruch nicht, wenn entsprechende Feststellungen im Urteil enthalten sind und die betreffenden Umstände nicht in Art oder Umfang besonders auffällig sind.

4

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 18. April 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 711/94

in der Strafsache gegen

1. ███, geboren am ██ in █, Werner Helmut, 1934, 2. ████, geboren am █████ in ████, Horst, 1939,

zu 1.: wegen Diebstahls, zu 2. und 3.: wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. April 1995 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. April 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Bei allen Angeklagten schließt der Senat aus, dass die Strafen milder ausgefallen wären, wenn jeweils nicht eine fortgesetzte Handlung, sondern Einzeltaten angenommen worden wären.

Dass beim Angeklagten ███ im Rahmen der Strafzumessung Gewinn und -erwartung nicht besonders erwähnt wurden, stellt den Strafausspruch nicht in Frage. Feststellungen hierzu sind im Urteil getroffen. Sie unter den Erwägungen zur Zumessung besonders zu nennen, wäre nur dann unumgänglich gewesen, wenn sie nach Art oder Umfang besonders auffällig gewesen wären. Das ist nicht der Fall.

Gründe

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

GribbohmUlsamerGranderath
FothBrining
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