Revisionen verworfen: keine Rechtsfehler bei Verurteilung und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 711/94
- Datum
- 06.04.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei der Strafzumessung führt die Annahme einer fortgesetzten Tat gegenüber der Annahme von Einzeltaten nicht ohne Weiteres zu milderen Strafen; es ist zu prüfen, ob die Strafe bei anderer Tatqualifikation tatsächlich milder ausgefallen wäre.
Das Unterlassen, Gewinn und Gewinnerwartung im Strafausspruch besonders zu nennen, beeinträchtigt den Strafausspruch nicht, wenn entsprechende Feststellungen im Urteil enthalten sind und die betreffenden Umstände nicht in Art oder Umfang besonders auffällig sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 18. April 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 711/94
in der Strafsache gegen
1. ███, geboren am ██ in █, Werner Helmut, 1934, 2. ████, geboren am █████ in ████, Horst, 1939,
zu 1.: wegen Diebstahls, zu 2. und 3.: wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. April 1995 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. April 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei allen Angeklagten schließt der Senat aus, dass die Strafen milder ausgefallen wären, wenn jeweils nicht eine fortgesetzte Handlung, sondern Einzeltaten angenommen worden wären.
Dass beim Angeklagten ███ im Rahmen der Strafzumessung Gewinn und -erwartung nicht besonders erwähnt wurden, stellt den Strafausspruch nicht in Frage. Feststellungen hierzu sind im Urteil getroffen. Sie unter den Erwägungen zur Zumessung besonders zu nennen, wäre nur dann unumgänglich gewesen, wenn sie nach Art oder Umfang besonders auffällig gewesen wären. Das ist nicht der Fall.
Gründe
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Gribbohm | Ulsamer | Granderath | |||
| Foth | Brining |