Revision gegen Strafausspruch in Steuerhinterziehung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 711/83
- Datum
- 24.11.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung in Steuerstrafverfahren sind alle durch die Tat herbeigeführten wirtschaftlichen Auswirkungen, insbesondere Vorsteuerbeträge, die der Täter in seinen Umsatzsteuererklärungen hätte geltend machen können, zu berücksichtigen.
Strafschärfende Umstände müssen durch konkrete, tragfähige Feststellungen begründet werden; pauschale oder unbestimmte Bezeichnungen (z. B. "Machenschaften") genügen nicht.
Erwägungen, der Angeklagte habe sich nicht um ordnungsgemäße Kreditbeschaffung bemüht, dürfen nur dann strafverschärfend einfließen, wenn die Feststellungen nahelegen, dass ein solches Bemühen zumutbar und sinnvoll gewesen wäre.
Ist der Strafausspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen aufhebungsbedürftig, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über prozessuale Rügen, die ausschließlich den Strafausspruch betreffen (z. B. Aufklärungsrüge).
Vorinstanzen
Landgericht München I, 28. April 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 711/83 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kaufmann Robert aus ██, dort ██, geboren am ███ ██ 1941, wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. April 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Beschwerdeführer rügt mit Recht, dass lediglich Vorsteuern aus Gegenrechnungen, die Drittschuldner später im Zuge des Verwaltungszwangsverfahrens erstellt haben (UA S. 10, 18), nicht aber auch solche Vorsteuern, die der Angeklagte schon in den (unterlassenen) Umsatzsteuererklärungen für die Monate März bis Juni 1980 hätte geltend machen können, zu seinen Gunsten berücksichtigt worden sind. Auch diese Vorsteuern mussten bei der Strafzumessung unter dem Gesichtspunkt der verschuldeten Auswirkungen der Tat in Betracht gezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1978 – 5 StR 692/77 –). Überdies sind die mitgeteilten – knappen – Strafzumessungserwägungen (UA S. 17, 18) nicht frei von Rechtsfehlern. So hat die Strafkammer straferschwerend „Machenschaften des Angeklagten“ berücksichtigt, aber im Dunkeln gelassen, worin sie diese erblickt. Zum Nachteil des Angeklagten ist ferner erwogen, dass er sich nicht um einen ordnungsgemäßen Kredit bei Banken bemüht habe. Auch diese Erwägung wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich eher, dass solches Bemühen des Angeklagten von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wäre, nachdem zu Beginn des Jahres 1980 die Firma [REDACTED] in finanzielle Bedrängnis geriet, zu den gesetzlich festgelegten Steuerterminen die Kassen der Firma jeweils leer waren (UA S. 9) und der Geschäftsbetrieb am 11. Juli 1980 eingestellt worden ist (UA S. 10).
Da der Strafausspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben kann, bedurfte es keiner Entscheidung über die erhobene Aufklärungsrüge, die nur den Strafausspruch betrifft.
Die weitergehende Revision war, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
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