Treffer
BGH Beschluss

Mitwirkung eines früheren Staatsanwalts als Richter: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 711/81
Datum
03.11.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des LG Aschaffenburg auf, weil ein am Verfahren beteiligter Richter zuvor als Staatsanwalt in derselben Sache tätig gewesen war. Entscheidend war, dass diese frühere Tätigkeit den Anschein der Voreingenommenheit begründet. Das Gericht betont, dass es auf Formalitäten oder die Bedeutung der Tat nicht ankommt; die Aufhebung erfolgte zur erneuten Verhandlung vor anderer Kammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Richter ist kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache zuvor im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO als Staatsanwalt tätig geworden ist, weil dadurch der Anschein der Voreingenommenheit entstehen kann.

2

Für die gesetzliche Ausschlusswirkung ist es unerheblich, ob die frühere Tätigkeit formeller oder sachlicher, für das Verfahren wesentlich oder unbedeutend war; maßgeblich ist, ob der Betreffende zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Beeinflussung des Verfahrens beigetragen hat.

3

Das Schutzprinzip der Vorschrift zielt darauf ab, die Rechtsstaatlichkeit zu wahren, indem der Anschein parteiischer Richter vermieden wird; auch das bloße Anordnen oder Veranlassen von Ermittlungen kann diesen Anschein begründen.

4

Die Mitwirkung eines gesetzlich ausgeschlossenen Richters in der Hauptverhandlung führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Verfahrens zur neuen Verhandlung vor einem anderen Gerichtsgremium.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 24. Juli 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 711/81

in der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrer Theodor ██ aus ███, dort geboren am ██ ███ ██ 1939, 2. den Taxiunternehmer Rainer Otto Walter ██████ aus ███, dort geboren am ██ 1945, beide zur Zeit in Haft, wegen räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. November 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten █ und █ wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 24. Juli 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das angefochtene Urteil muss aufgehoben werden, weil an ihm ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war (§ 338 Nr. 2 StPO). Der Vorsitzende Richter R██ war in dem Strafverfahren gegen die Angeklagten als Staatsanwalt tätig.

Der Generalbundesanwalt führt dazu aus:

„Mit Fernschreiben vom 16. August 1979 teilte die Polizeiinspektion Aschaffenburg-Land nachrichtlich der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg mit, ein unbekannter Täter habe versucht, die Sparkasse in █ zu überfallen (Bl. 542 d. A.). Mit Verfügung vom 11. September 1979 (Bl. 542 Rückseite d. A.) ordnete der damalige Staatsanwalt R██ als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg in ██████████ des zuständigen Staatsanwalts als Gruppenleiter ███ ████ (Bl. 663 d. A.) eine Sachstandsanfrage bei der Kriminalpolizeiinspektion Aschaffenburg an und verfügte eine Frist zur Wiedervorlage auf spätestens den 1. Oktober 1979.

Dieser versuchte Raubüberfall auf die Sparkasse in █ war später Gegenstand der Anklage (Bl. 387 ff. d. A.), des Eröffnungsbeschlusses (Bl. 428 d. A.) und der Hauptverhandlung (Bl. 578 d. A.). Das Verfahren wurde wegen dieser Tat in dem Hauptverhandlungstermin am 24. Juli 1981 gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt (Bl. 605 d. A.).

Die Verfügung vom 11. September 1979 stellt eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO dar. Sinn und Zweck der Vorschrift liegen darin, die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens dadurch zu wahren, dass der Anschein eines Verdachts der Parteilichkeit eines Richters vermieden wird (RGSt 59, 267; BGHSt 9, 193, 195; BGH, Urteil vom 7. August 1973 – 1 StR 219/73). Die Vorschrift schließt deshalb Personen von der Ausübung des Richteramtes aus, bei denen infolge ihrer in derselben Sache früher entfalteten Tätigkeit auch nur der Schein der Voreingenommenheit aufkommen kann. Dabei ist unerheblich, ob der Täter noch unbekannt, die Tätigkeit förmlicher oder sachlicher Art, für das Verfahren wesentlich oder unbedeutend war. Maßgebend ist, ob der Richter zuvor als Beamter der Staatsanwaltschaft irgendetwas zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Beeinflussung des Ganges des Verfahrens getan hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1977 – 1 StR 192/77). Dies trifft auf die Verfügung vom 11. September 1979 zu, mit der der Gang des Verfahrens gefördert werden sollte.“

Dem stimmt der Senat zu.

PikartMaulFoth
WoesnerSchikora
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