Revision verworfen: Fortsetzungszusammenhang bei aufeinanderfolgenden Diebstählen verneint
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 711/52
- Datum
- 10.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs ist erforderlich, dass der Täter einen Gesamtvorsatz hat, der vor oder spätestens bei der Verwirklichung der ersten Teilhandlung die wesentlichen Einzelheiten des späteren Tathergangs umfasst.
Eine nach dem Fehlschlagen einer Teilhandlung erst gefasste neue Entschließung, andere Tatgelegenheiten zu nutzen, begründet regelmäßig keinen Fortsetzungszusammenhang, sondern Tatmehrheit (§ 74 StGB).
Die teilweise Zurücknahme oder Beschränkung einer eingelegten Revision durch den Verteidiger ist nur wirksam, wenn dieser hierzu vom Angeklagten ausdrücklich ermächtigt ist (§ 302 Abs. 2 StPO).
Eine Revision muss binnen der in § 345 StPO vorgesehenen Frist gemäß § 344 StPO begründet werden; nach Ablauf eingereichte Nachträge, die neue Angriffsgründe einführen, sind unzulässig.
Die Verwerfung der Revision zieht die Tragung der Kosten des Rechtsmittels nach sich (vgl. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 17. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Heinz O. – ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ ███ (DC), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft – wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner – als Vorsitzender,
Dr. Peetz Bundesrichter
Glanzmann Bundesrichter
Dr. Jagusch Bundesrichter
Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███ ██ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten O. gegen das Urteil des Landgerichts in Heidelberg vom 17. Oktober 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen je eines gemeinschaftlichen versuchten und vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall sowie wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit verbotenem Besitz von Diebeswerkzeug zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Er hat gegen diese Entscheidung rechtzeitig und ohne Beschränkung Revision eingelegt. In der Revisionsbegründung vom 20. November 1952 hat sein Verteidiger jedoch nur beantragt, das Urteil insoweit aufzuheben, als das Landgericht „zwischen dem versuchten und vollendeten schweren Diebstahl keinen Fortsetzungszusammenhang, sondern zwei selbständige Handlungen angenommen und insoweit eine aus mehreren Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe ausgesprochen hat“.
Der Verteidiger hat damit die von dem Angeklagten in vollem Umfang eingelegte Revision allerdings nicht rechtswirksam hinsichtlich des verbleibenden, trennbaren Teils der Entscheidung, der Verurteilung wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit verbotenem Besitz von Diebeswerkzeug, zurückgenommen, da den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er vom Beschwerdeführer hierzu ausdrücklich ermächtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO). Um auch zu diesem Teil der Entscheidung rechtswirksam zu sein, hätte jedoch die Revision bis zum Ablauf der in § 345 StPO vorgeschriebenen Zweiwochenfrist (1. Dezember 1952) gemäß § 344 StPO begründet werden müssen. Das ist nicht geschehen. Soweit der Verteidiger in der erst am 9. Dezember 1952 beim Landgericht eingegangenen Nachtragsschrift vom 6. Dezember 1952 diese Verurteilung mit der Sachbeschwerde angreift, ist die Revision unzulässig.
Auch soweit die Revision gesetzmäßig begründet worden ist, kann sie keinen Erfolg haben. Zur Begründung ihrer Rüge, dass das Landgericht zu Unrecht zwischen dem versuchten und dem vollendeten schweren Diebstahl keinen Fortsetzungszusammenhang angenommen habe, führt sie aus: O. und sein Mittäter, der frühere Mitangeklagte █████████, seien von Anfang an entschlossen gewesen, sich in der Tatnacht durch Einbruchsdiebstahl in einem Geschäft in ████ – gleichgültig in welchem – neue Kleidungsstücke zu verschaffen; sie hätten also den versuchten und den vollendeten schweren Diebstahl auf Grund eines zuvor gefassten Gesamtvorsatzes begangen, so dass die beiden Verfehlungen miteinander in Fortsetzungszusammenhang stünden. Diese Ausführungen gehen fehl. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. BGHSt 1, 313, 315), der sich insoweit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u. a. RGSt 66, 236, 238; 72, 211) angeschlossen hat, muss der für die fortgesetzte Tat erforderliche Gesamtvorsatz des Täters vor oder spätestens bei der Verwirklichung der ersten Teilhandlung den späteren Verlauf der Tat zwar nicht in allen, aber doch in den wesentlichen Einzelheiten umfassen. Hier hat das Landgericht bedenkenfrei festgestellt, dass sich der Angeklagte und █████████ erst nach dem Fehlschlagen des Einbruchsversuchs in dem Kleidergeschäft dazu entschlossen haben, eine andere Einbruchsgelegenheit zu suchen, und dass sie diese in dem Lederwarengeschäft ██ gefunden haben. Mit Recht hat es daher angenommen, dass der versuchte und der vollendete schwere Diebstahl zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 74 StGB stehen.
Auch sonst begegnet die Verurteilung wegen versuchten und vollendeten Diebstahls im Rückfall keinem Bedenken. Dasselbe gilt von dem Strafausspruch.
Die Revision ist hiernach mit der aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO sich ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
Dr. Horchner Dr. Peetz Glanzmann Herr Bundesrichter Dr. Jagusch
Dr. Heimann-Trosien ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Horchner | |