Antrag auf Entscheidung nach §346 Abs.2 StPO zurückgewiesen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 710/93
- Datum
- 11.11.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Sitzungsprotokoll nach § 274 StPO verzeichnete und vom Angeklagten genehmigte Erklärung, auf Rechtsmittel zu verzichten, begründet einen wirksamen Rechtsmittelverzicht.
Ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden.
Fehlende Anhaltspunkte für Verständigungsprobleme sprechen gegen die Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts, wenn zuvor Rücksprache mit dem Verteidiger stattgefunden hat.
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig; er ist unbegründet, wenn die Revision aufgrund eines wirksamen Rechtsmittelverzichts als unzulässig verworfen wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 22. Juli 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 710/93 vom 11. November 1993 in der Strafsache gegen ██, geboren ███████████ 1950 in ███, ████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1993 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 22. Juli 1993 wird zurückgewiesen; der Beschluss wird jedoch dahin ergänzt, dass der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 9. Juli 1993 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit einem am 19. Juli 1993 eingegangenen Schreiben, das das Landgericht als Revisionseinlegung gewertet hat. Durch Beschluss vom 22. Juli 1993 verwarf das Landgericht die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 9. Juli 1993 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig, weil das Rechtsmittel verspätet eingelegt worden sei. Gegen diesen am 29. Juli 1993 zugegangenen Beschluss erhob der Angeklagte durch Schreiben vom 31. Juli 1993 „Beschwerde“, die der Sache nach ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist. Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 9. Juli 1993 im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen.
Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:
„Der Angeklagte hat wirksam auf Rechtsmittel gegen das Urteil der Kammer vom 9. Juli 1993 verzichtet. Wie die Sitzungsniederschrift mit der Beweiskraft des § 274 StPO belegt (vgl. BGHSt 18, 257, 258), erklärte der Angeklagte nach der Urteilsverkündung und nach Rücksprache mit seinem (türkischen) Verteidiger, Rechtsanwalt Adnan Menderes Erdal: ‚Ich nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel‘ (Bl. 156 GA). Diese Erklärung wurde im Wortlaut in das Sitzungsprotokoll aufgenommen, verlesen und vom Erklärenden, dem Angeklagten, genehmigt (Bl. 156 GA). Damit ist ein Rechtsmittelverzicht des Angeklagten bewiesen.
Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts sind nicht begründet. Der Angeklagte hatte zuvor mit seinem (türkischen) Verteidiger Rücksprache genommen. Anhaltspunkte dafür, dass er lediglich erklären wollte, die Rechtsmittelbelehrung richtig verstanden zu haben, gibt es nicht. Die von ihm behaupteten Verständigungsschwierigkeiten sind auszuschließen, weil er sich vor seiner Erklärung mit seinem Verteidiger in türkischer Sprache beraten hatte.
Der vom Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht wäre auch dann wirksam, wenn – was der Angeklagte selbst nicht behauptet – eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben wäre (vgl. BGH NStZ 1984, 329).“
Ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 302 Rdn. 21 m. Rechtsprechungsnachweisen).
Dem tritt der Senat bei.
| Maul | Gribbohm | Granderath | |||
| Ulsamer | Beyer |