Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafauspruch aufgehoben bei mangelhafter Strafzumessung (versuchter Totschlag)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 710/54
Datum
01.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt; die Revision hat im Strafaussprech Erfolg und das Urteil insoweit aufgehoben. Das Schwurgericht hielt die Feststellungen für ausreichend zur Schuldspruchbegründung, verweigerte aber die Strafaussetzung zur Bewährung mit einer formelhaften Begründung. Der BGH rügt das fehlende Eingehen auf die besonderen, strafmildernden Umstände und verweist zur neuen Entscheidung zurück. Außerdem ist zu § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO Stellung zu nehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen des Tatrichters, die erkennen lassen, dass eine Person einen lebenden Menschen in einer lebensgefährlichen Lage wahrnimmt und unmittelbar zur Hilfeleistung in der Lage gewesen wäre, können den bedingten Vorsatz einer Tötungsabsicht durch Unterlassen tragen.

2

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei einer gegen das Leben gerichteten vorsätzlichen Tat ist grundsätzlich dem öffentlichen Interesse an der Vollstreckung zuzuordnen, entbindet den Tatrichter jedoch nicht von der Pflicht, die besonderen Umstände des Einzelfalls darzustellen.

3

Bei erheblichen strafmildernden Tatsachen genügt eine formelhafte Bezugnahme auf das öffentliche Interesse nicht; die Urteilsgründe müssen eine nachvollziehbare Würdigung der mildernden und erschwerenden Umstände ermöglichen, damit eine revisionsgerichtliche Überprüfung möglich ist.

4

Fehlt es an einer solchen individuellen Auseinandersetzung in den Urteilsgründen, ist der Strafauspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung der Strafzumessung und der Frage der Strafaussetzung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Koblenz, 5. Juli 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ die Hausfrau Anna, verwitwet, geborene ███ aus ████████, geboren am ██ ██ ██████, ███ bei ███, wegen versuchten Totschlags

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mannzen als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ████████ in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten Anna N. wird das Urteil des Schwurgerichts in Koblenz vom 5. Juli 1954, soweit es sie betrifft, im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte Anna ███████ wegen versuchten Totschlags zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Ihr Rechtsmittel, mit dem sie ohne nähere Ausführungen die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafaussprach Erfolg.

1.) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.

Die Tochter der Angeklagten gebar im Dezember 1952 ein uneheliches Kind. Sie stellte sich über einen in der Küche befindlichen, teilweise mit Spülwasser gefüllten Eimer, in den unmittelbar darauf in einer Sturzgeburt das Neugeborene fiel. Die Angeklagte, die ihrer Tochter in die Küche gefolgt war, ließ das Kind im Eimer liegen. Die Leichenöffnung ergab, dass das Neugeborene gelebt hatte und seine Lunge weitgehend beatmet war. Die Todesursache ließ sich nicht eindeutig klären; es besteht die Möglichkeit, dass es bereits durch den Sturz in das kalte Wasser einen Reflextod infolge sofortiger Lähmung des Atemzentrums erlitt.

Das Schwurgericht hat festgestellt, die Angeklagte Anna ██ habe, als sie sich dem Eimer näherte, keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, dass das Kind, dessen Schrei sie soeben gehört hatte, bereits gestorben sei. Sie rechnete nach der Überzeugung des Schwurgerichts in den ersten Minuten nach der Geburt zum mindesten damit, dass ein lebendes Kind in dem Eimer liege, und war sich auch bewusst, dass es in dieser Lage ohne sofortige Hilfe zugrunde gehen musste und dass eine solche insbesondere ein sofortiges Herausnehmen aus dem Eimer, das Kind nach menschlichen

Möglichkeiten am Leben zu erhalten, hätte erfordern müssen.

Rechtlich bedenkenfrei hat das Schwurgericht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das Kind mit wenigstens bedingtem Vorsatz durch Unterlassung der ihr obliegenden Hilfeleistung, zu der sie fähig war, zu töten beabsichtigte.

2.) Der Strafaussprach kann nicht bestehenbleiben.

Das Schwurgericht hat der Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt und eine Reihe von strafmildernden Gründen festgestellt. Straferschwerend hat es herangezogen, im Hinblick auf die in weiten Kreisen bedenklich tief gesunkene Achtung vor dem Menschenleben dürfe der Strafzweck der allgemeinen Abschreckung nicht außer acht gelassen werden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung, so führt das Schwurgericht aus, komme nicht in Frage, weil bei einer gegen das Menschenleben gerichteten vorsätzlichen Tat das öffentliche Interesse, sofern nicht „ganz außergewöhnliche, hier weder in der Tat noch in der Person der Täterin ersichtliche Umstände“ vorlägen, die Vollstreckung der Strafe erfordere.

Die Auffassung des Schwurgerichts, dass bei einer gegen ein Menschenleben gerichteten vorsätzlichen Tat das öffentliche Interesse in der Regel die Strafvollstreckung erfordere, ist an sich zu billigen. Da der Tatrichter jedoch bei der Strafzumessung eine Reihe von erheblich zugunsten der nunmehr 68 Jahre alten, bisher straffreien Angeklagten sprechenden äußeren und inneren Tatsachen angeführt hat, reicht die formelhafte, mit den übrigen Feststellungen nicht ohne weiteres vereinbare Begründung im vorliegenden Fall für die Versagung der Strafaussetzung nicht aus. Sie ermöglicht dem Revisionsgericht keine Nachprüfung, ob das Schwurgericht bei seiner Entscheidung voll

rechtlich bedenkenfreien Erwägungen ausgegangen ist.

Die Urteilsgründe lassen in diesem Zusammenhang das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche Eingehen auf die besonderen Umstände des Einzelfalls völlig vermissen (BGHSt 6, 125, 126; 6, 298).

Dieser sachlichrechtliche Mangel führt bei der besonderen Lage des Falls zur Aufhebung des Strafaussprachs mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen.

Bei der neuen Entscheidung wird das Schwurgericht auch zu § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO Stellung zu nehmen haben.

Martin Mantel Dr. Härchner Bundesrichter Dr. Mannzen

Hübner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

HärchnerHübner
Dr.Ri
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