Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch wegen Meineids bestätigt, Strafausspruch zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 710/53
- Datum
- 05.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Feststellungen des Tatrichters zur inneren Tatseite, die auf nicht widersprüchlicher Einlassung der Zeugin beruhen, binden das Revisionsgericht, sofern kein Rechtsfehler vorliegt.
Ein nach der Verurteilung in Kraft tretender Straftatbestand oder eine günstigere strafrechtliche Regelung (insbesondere §§ 23 ff. StGB zur Strafaussetzung zur Bewährung) ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen; erforderlichenfalls ist der Strafausspruch zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Vorinstanz hat bei erneuter Entscheidung über den Strafausspruch die Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen und dabei den dem Gesetz zugrunde liegenden Rechtsgedanken zu beachten.
Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, ob eine Tatmotivation, namentlich das Bestreben, eine Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (z. B. wegen Ehebruchs) abzuwenden, eine Milderung nach § 157 StGB rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 19. August 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen Frau Klara █████ aus ███████, ██, geboren am ███████ 1906 in Rosyjosel,
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Dörrner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Schalscha Bundesrichter Dr. ██
als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 19. August 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Der Schuldspruch wegen Meineids ist nicht zu beanstanden.
In dem Beweisbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Scheidungsstreit der Eheleute ████, welcher zur Vernehmung der Angeklagten als Zeugin geführt hat, war zwar nur allgemein nach ehebrecherischen oder ehewidrigen Beziehungen der Angeklagten zum Ehemann █████ gefragt worden. Das Landgericht stellt jedoch auf Grund ihrer nicht widerspruchsfreien Einlassung im Strafverfahren fest: Bei der Vernehmung wusste die Angeklagte, dass sie die gemeinsame Übernachtung mit ████ im Januar 1952 in dessen Kölner Zimmer offenbaren musste, selbst wenn dabei keine Zärtlichkeiten ausgetauscht worden sind und sie im Bett, ████ aber auf dem Fußboden geschlafen hat; sie wusste auch, dass es in dem Scheidungsverfahren unter anderem darauf ankam, ob sie mit ████ einmal gemeinsam in einem Raum übernachtet hatte; dies verschwieg sie nach der Überzeugung des Landgerichts, um ███ möglichst wenig zu belasten. In diese Feststellungen zur inneren Tatseite, die keinen Rechtsverstoß erkennen lassen, ist das Revisionsgericht gebunden.
Der Schuldspruch enthält auch sonst keinen Rechtsfehler.
2. Zum Strafausspruch hat das Rechtsmittel Erfolg.
Nach der Verurteilung sind die §§ 23 ff. StGB über die Strafaussetzung zur Bewährung in Kraft getreten.
Das Revisionsgericht hat diese Rechtsänderung, wie der erkennende Senat ständig entschieden hat, noch zu berücksichtigen (§§ 2 Abs. 2 StGB, 354a StPO, BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953). Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob die Angeklagte nach dem diesen Vorschriften zugrunde liegenden Rechtsgedanken Strafaussetzung zur Bewährung verdient.
Dabei besteht Gelegenheit zur Prüfung, ob sie bei ihrer Aussage erstrebt hat, die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Ehebruchs von sich abzuwenden, und falls dies zutrifft, ob Strafmilderung nach § 157 StGB in Betracht kommt.
3. Die Herren Senatspräsident Dr. Dörrner und Bundesrichter Dr. Schalscha sind beurlaubt und an der Unterschrift verhindert.
| Mantel | Glanzmann | ||
| Jagusch |