Revision im Betrugs-/Diebstahlsverfahren: Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafe, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 709/90
- Datum
- 15.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt das Tatgericht zugunsten des Angeklagten zu dem Ergebnis eines einzigen Diebstahlsakts, ist die Anwendung der schwereren Strafvorschrift (§ 243 StGB) ausgeschlossen und stattdessen § 242 StGB anzuwenden.
Die Aufhebung einer vom Gericht festgestellten Einzelstrafe führt zum Wegfall einer hierauf gestützten Gesamtfreiheitsstrafe.
Die Bildung einer Gesamtstrafe im Rahmen der Verbindung mehrerer Verfahren nach § 237 StPO kann unzulässig sein, wenn die Voraussetzungen für die zugrunde gelegte Strafbildung nicht gegeben sind.
Bei neuer Verhandlung sind gemäß § 55 StGB Einzelstrafen aus dem jeweils mitverhandelten Berufungsurteil zu einer Gesamtstrafe zu verbinden, wenn jenes Berufungsurteil zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 2. April 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 709/90 AS, A, 54
in der Strafsache gegen █, geboren am ██ in ███ wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 15. Januar 1991 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 2. April 1990 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall III 6 a) der Urteilsgründe, über die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hält im Fall III 6 der Urteilsgründe für möglich, dass der Angeklagte schon vor der Herstellung der Nachschlüssel „Gegenstände" aus der Wohnung von Frau ████ entwendet hat, wobei es wohl insbesondere die bei Frau █████ gefundenen drei Wandteller und die blaue Bluse im Auge hat, sich hierauf aber nicht beschränkt. Da es andererseits zu Gunsten des Angeklagten von einem einzigen Diebstahlsakt ausgeht, kommt für diese Tat nicht die schwerere Strafbestimmung des § 243 StGB, sondern nur die des § 242 StGB in Betracht. Deshalb kann diese Einzelstrafe nicht bestehen bleiben.
Damit entfällt die Gesamtstrafe von zwei Jahren neun Monaten.
Diese Gesamtstrafe hätte auch deshalb aufgehoben werden müssen, weil bei der Verbindung nach § 237 StPO die Bildung einer solchen Strafe nicht zulässig ist (BGHSt 37, 42 = NJW 1990, 2697).
Bei der neuen Verhandlung allerdings ist gemäß § 55 StGB eine Gesamtstrafe aus den in diesem Verfahren und den im mitverhandelten Berufungsverfahren verhängten Einzelstrafen zu bilden; denn das Urteil vom 2. April 1990 ist als Berufungsurteil rechtskräftig, seit das Oberlandesgericht Karlsruhe durch Beschluss vom 1. Oktober 1990 insoweit die Revision verworfen hat.
Granderath Foth Schauenburg Brüning v. Gerlach