Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen unzureichender Gesamtwürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 709/89
Datum
06.02.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung, weil das Landgericht nicht hinreichend geprüft hatte, ob ein minder schwerer Fall (§30 Abs.2 BtMG) vorliegt oder ausnahmsweise der besonders schwere Fall (§29 Abs.3 Nr.4 BtMG) zu verneinen ist. Es sei eine Gesamtwürdigung unter besonderer Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit und §31 BtMG erforderlich. Bloße Abhängigkeit begründet nicht ohne Weiteres eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung in Betäubungsmittelverfahren ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen; das Gericht hat zu prüfen, ob nach § 30 Abs. 2 BtMG ein minder schwerer Fall vorliegt.

2

Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kann dazu führen, einen minder schweren Fall (§ 30 Abs. 2 BtMG) zu bejahen oder ausnahmsweise einen besonders schweren Fall (§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG) zu verneinen.

3

Sind die Voraussetzungen des § 31 BtMG gegeben, ist grundsätzlich zu prüfen, ob die Strafe aus dem Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG zu entnehmen ist.

4

Die bloße Betäubungsmittelabhängigkeit begründet nicht automatisch eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit; eine solche ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen (z. B. schwerste Persönlichkeitsveränderungen, Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder Delikte im Zustand akuten Rausches).

Vorinstanzen

Landgericht München I, 23. August 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Adolf K. ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ in ████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Britning,

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt C. S. aus T. C. als Verteidiger,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. August 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht hat nicht ausreichend geprüft, ob die Tat des Angeklagten als minder schwerer Fall i. S. d. § 30 Abs. 2 BtMG gewertet und ob ein besonders schwerer Fall i. S. d. § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG hier ausnahmsweise verneint werden kann. Trotz der nicht unbeträchtlichen Menge der eingeführten Betäubungsmittel war eine Gesamtbetrachtung geboten, weil zwei gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe für den Angeklagten sprechen. So kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits die erheblich verminderte Schuldfähigkeit dazu führen, einen minder schweren Fall zu bejahen (vgl. BGH NStZ 1987, 72; BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Gesamtwürdigung 2) oder einen besonders schweren Fall i. S. d. § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG zu verneinen (BGHSt 31, 163, 170). Ebenso ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG grundsätzlich zu prüfen, ob die Strafe aus dem Strafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG zu entnehmen ist (BGHSt 33, 92, 93; BGH StV 1986, 342). Danach bestand Anlass zu einer Gesamtwürdigung des Verhaltens des Angeklagten unter besonderer Berücksichtigung der genannten gesetzlichen Strafmilderungsgründe. Der pauschale Hinweis, „auch unter Berücksichtigung sämtlicher unter V aufgeführter Strafzumessungsgründe“ liege ein minder schwerer Fall i. S. d. § 30 Abs. 2 BtMG und eine Ausnahme vom Regeltatbestand des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG nicht vor, genügte hier nicht. Denn § 21 StGB und § 31 BtMG wurden vom Landgericht unter V nur zur Begründung zweimaliger Strafrahmenmilderung herangezogen.

Für die neue Hauptverhandlung wird bemerkt, dass die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründet. Diese Folge ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben; z. B. wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder unter Umständen dann, wenn das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt wurde (vgl. BGH NJW 1981, 1221; BGH JR 1987, 206; BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2, 4).

FothSchauenburgGranderath
KuhnBritning
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