Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsfehlerhafter Berufung auf Dunkelziffer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 70/96
- Datum
- 07.03.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Generalpräventive Erwägungen dürfen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, müssen sich jedoch auf konkrete, im Verfahren festgestellte Umstände stützen und dürfen nicht allein auf unbezifferte Vermutungen über eine Dunkelziffer beruhen.
Die Strafzumessung ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht eine Erhöhung der Strafe ausschließlich mit einer angenommenen Zunahme gleichgelagerter Straftaten begründet, ohne Feststellungen zur tatsächlichen Häufigkeit oder zum Ausmaß dieser Zunahme zu treffen.
Der Bundesgerichtshof kann den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverweisen, wenn die Strafzumessung rechtliche Mängel aufweist.
Soweit die Revision keine Rechtsfehler im Schuldspruch oder in den verhängten Einzelstrafen aufzeigt, ist sie insoweit nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und bleibt ohne Erfolg.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 13. Oktober 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. März 1996
in der Strafsache gegen ██, geboren am ██ 1960 in █████████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 7. März 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO auf dessen Antrag einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. Oktober 1995 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 109 Fällen unter Einbeziehung anderweit verhängter Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt aufgrund der Sachbeschwerde zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfrei-
heitsstrafe. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch und den verhängten Einzelstrafen gilt, ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Zumessung der Gesamtstrafe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass die Strafzumessungserwägungen die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte hier nicht tragen. Das Landgericht hat seine im Rahmen einer schuldangemessenen Strafe grundsätzlich zulässigen generalpräventiven Erwagungen mit einer gemeinschaftsgefährlichen Zunahme der Sexualdelikte gegen Kinder begründet. Dabei hat es sich jedoch rechtsfehlerhaft auf eine insoweit gegebene mögliche Dunkelziffer gestützt. Damit bleibt aber gerade offen, wie hoch die Dunkelziffer ist sowie ob und in welchem Maße derartige Delikte zugenommen haben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 7 m.w.Nachw.).
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