Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Anstiftung und Beihilfe zu Abtreibungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 709/51
Datum
29.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Anstiftung bzw. Beihilfe zu Abtreibungen verurteilt und legten Revision ein. Streitpunkt war, ob sie bloß Beihilfe zur Selbstabtreibung leisteten oder vorsätzlich Fremdabtreibung bzw. deren Anstiftung bewirkten. Der BGH hält die Feststellungen für widerspruchsfrei: Durch Zureden und Geldzuwendungen wurden Abtreiber zur Tat bestimmt und die Beteiligten wussten, dass Fremdabtreibung begangen wurde. Die Revisionen werden daraufhin verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anstiftung liegt vor, wenn eine Person einen anderen vorsätzlich zu einer Straftat bestimmt; dies ist auch dann erfüllt, wenn durch beharrliches Zureden und das In-Aussicht-Stellen von Geld der Entschluss des sonst zur Aufgabe entschlossenen Täters gebrochen wird.

2

Bei mehrfacher Beteiligung an derselben Straftat ist die Teilnahmeform maßgeblich, die mit der schwersten Strafandrohung bedroht ist; insoweit verdrängt die schwerere Teilnahmeform die leichtere.

3

Beihilfe zur Fremdabtreibung ist gegeben, wenn der Gehilfe bewusst und gewollt Personen unterstützt, deren Handlung nach § 218 Abs. 3 StGB als Fremdabtreibung zu beurteilen ist, selbst wenn der Gehilfe von dem Motiv der Hilfe für die Schwangere geleitet ist.

4

Die rechtliche Frage, ob eine Beihilfe zur Selbstabtreibung überhaupt möglich ist, ist ohne Bedeutung, wenn nach den tatrichterlichen Feststellungen jedenfalls die Voraussetzungen der Beihilfe zur Fremdabtreibung erfüllt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 1. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) die ███████ Susanne L., geboren am ██, 2.) ███ ███████████ Irmgard H., dort geboren am [REDACTED], 3.) die █████████████ I. ██, geboren am [REDACTED],

wegen Abtreibung u. a. (Sachbezeichnung: § 218 StGB u. a.)

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch

als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, ████████████████ ███ Bundesanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 1. August 1951 werden verworfen.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Die Angeklagte L. brachte im Juni 1950 die Schwangere Elisabeth G., die im Frühjahr 1950 schwanger wurde und ihre Frucht abtreiben wollte, mit dem ihr als Abtreiber bekannten früheren Mitangeklagten ████ zusammen, der mit dem Einverständnis der Schwangeren einen Eingriff in ihre Gebärmutter vornahm, so dass am nächsten Tage die Frucht abging. ████ lehnte, als ihn die Angeklagte zu dem Eingriff aufforderte, zunächst jedes Tätigwerden ab, obwohl er sich schon mehrmals als Abtreiber betätigt hatte, und verstand sich erst dazu, nachdem ihm die Angeklagte längere Zeit zugeredet („sie ließ nicht locker“) und dabei zu verstehen gegeben hatte, dass bei der Sache etwas zu verdienen sei.

Auf ähnliche Weise brachte sie im Juli 1950 ████ und die Hausgehilfin ██████ zusammen. Auch bei ihr nahm ████ einen Eingriff zum Zwecke der Schwangerschaftsunterbrechung vor; es steht jedoch nicht fest, ob die ██████ wirklich schwanger war und infolge des Eingriffs eine Frucht abging. Auch in diesem Falle lehnte ████ zunächst ab; der Angeklagten gelang es jedoch, ihn dadurch umzustimmen, dass sie ihm einen Verdienst von 100 DM in Aussicht stellte.

Sie ist wegen Anstiftung zur Abtreibung gemäß den §§ 218 Abs. 3, 48 und wegen Anstiftung zur versuchten Abtreibung gemäß den §§ 218 Abs. 3, 43, 48 verurteilt worden.

Die Angeklagte H. ließ im April 1950 zum Zwecke der Schwangerschaftsunterbrechung durch die frühere Mitangeklagte █████ einen Eingriff bei sich vornehmen, der auch zum Abgang der Frucht führte. Ferner stellte sie im Juni 1950 für die Vornahme der Abtreibungshandlung ████ an der Elisabeth G. ihr Zimmer zur Verfügung.

Sie ist wegen Abtreibung gemäß § 218 Abs. 1 und wegen Beihilfe zur Abtreibung gemäß den §§ 218 Abs. 3, 49 verurteilt worden.

Die Angeklagte von H., die schon einmal im Februar 1949 ihre Leibesfrucht durch die frühere Mitangeklagte Frau ████ hatte abtreiben lassen, fühlte sich im April 1950 erneut schwanger und ließ zum Zwecke der Schwangerschaftsunterbrechung durch Frau ████ wiederum einen Eingriff bei sich vornehmen. Ob sie wirklich schwanger war und die Frucht durch den Eingriff getötet wurde, steht nicht fest. Ferner führte sie im Februar 1950 die Schwangere Inge █████████ und im April 1950 die schwangere Fotolaborantin Edith S. mit Frau ███████ zusammen, damit diese bei ihnen die Frucht abtreibe. Das geschah auch, wobei sie im Falle der Inge S. noch ihr Zimmer zur Durchführung des Eingriffs zur Verfügung stellte und im Falle der Edith S. die zum Eingriff benutzte „Frauendusche“ beschaffte.

Sie ist wegen versuchter Abtreibung gemäß den §§ 218 Abs. 1, 43 und wegen Beihilfe zur Abtreibung gemäß den §§ 218 Abs. 3, 49 in zwei Fällen verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.

Die Angeklagten H. und von H. greifen das Urteil nur insoweit an, als sie wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung verurteilt sind. Sämtliche Rechtsmittel sind unbegründet.

Der von der Revision der Angeklagten ████ behauptete Widerspruch in den Urteilsgründen liegt nicht vor. Der Feststellung, dass die Angeklagte den früheren Mitangeklagten ████ durch Zureden und Versprechen von Geldzuwendungen zu den Abtreibungshandlungen an Elisabeth █████ und der Hausgehilfin █████ vorsätzlich bestimmte, steht die Tatsache nicht entgegen, dass sich ████, wie die Angeklagte wusste, früher schon mehrfach als Abtreiber betätigt hatte. ████ war, wie das Urteil darlegt, durch eine Frau G., eine in [REDACTED] bekannte „Kupplerin“, dazu gekommen, Abtreibungen vorzunehmen, hatte sich aber, als sich die Angeklagte an ihn wandte, bereits von ihr getrennt und war entschlossen, das gefährliche Treiben aufzugeben. Erst dadurch, dass ihm die Angeklagte energisch zuredete und geldliche Vorteile in Aussicht stellte, wurde er seinem Vorsatz untreu. Damit ist ausreichend und widerspruchsfrei festgestellt, dass er durch die Angeklagte zu den beiden Abtreibungen bestimmt wurde und nicht etwa schon von sich aus fest zur Tat entschlossen war. Darüber war sich auch, wie dem Urteil entnommen werden kann, die Angeklagte im Klaren; denn er brachte ihr gegenüber zunächst unzweideutig zum Ausdruck, dass er keine Abtreibungen mehr vornehmen wolle. Da ████ das eine Verbrechen der Abtreibung beging (§ 218 Abs. 3 StGB) und das andere versuchte (§§ 218 Abs. 3, 43), wozu ihn in beiden Fällen die Angeklagte vorsätzlich bestimmte, ist sie zu Recht wegen Anstiftung dazu verurteilt worden. Unerheblich ist, ob sich die Angeklagte bei der Anstiftung von der Absicht leiten ließ, dadurch den beiden Schwangeren zu „helfen“.

Denn gleichgültig, wie eine von der Angeklagten nicht in der Form der Anstiftung zu einem Verbrechen gegen § 218 Abs. 3 geleistete Beihilfe rechtlich zu beurteilen wäre, durfte sie nur wegen Anstiftung zu den von ████ vorgenommenen Abtreibungshandlungen bestraft werden, weil bei mehrfacher Beteiligung einer Person an derselben Straftat nur diejenige Teilnahmeform in Betracht kommt, die mit der schwersten Strafe bedroht ist (RGSt Bd. 62, 80, 74).

Die Angeklagten H. und von H. wenden gegen ihre Verurteilung wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung (§§ 218 Abs. 3, 49 StGB) ein, sie hätten sich nur von dem Willen leiten lassen, den schwangeren Frauen zu „helfen“. Sie hätten deshalb nur wegen Beihilfe zur Selbstabtreibung gemäß den §§ 218 Abs. 1, 49 verurteilt werden dürfen. Dieser Angriff geht fehl. Die schwangeren Frauen wirkten bei der Abtreibung mit anderen Personen in der Weise zusammen, dass sie die Abtötung der Leibesfrucht durch diese anderen Personen zuließen. Das wussten die Angeklagten. Sie leisteten ihren dieses Geschehen fördernden Tatbeitrag in dem Bewusstsein, durch ihr Verhalten den Angriff der Schwangeren wie den Angriff der mitwirkenden anderen Personen gegen die Leibesfrucht zu unterstützen. Auch wenn sich die Angeklagten von der Absicht leiten ließen, durch ihr Verhalten den schwangeren Frauen zu helfen, mit denen sie Mitleid hatten, also diesen Frauen Beihilfe zu leisten, ändert das nichts an der Tatsache, dass sie bewusst und gewollt zugleich diejenigen Personen unterstützten, deren Handlungsweise als Fremdabtreibung nach § 218 Abs. 3 StGB zu beurteilen war. Der 2. Strafsenat hat in BGHSt Bd. 1 S. 139 schon dahin entschieden, dass in einem solchen Fall die Handlung des Gehilfen nur nach den §§ 218 Abs. 3, 49 StGB zu beurteilen ist. Der 4. Strafsenat hat im Urteil BGHSt Bd. 2 S. 49 sogar ausgesprochen, dass auch im Falle der Selbstabtreibung durch die Schwangere (§ 218 Abs. 1, erster Tatbestand) der Teilnehmer nur nach Abs. 3 zu verurteilen ist. Zu diesen Entscheidungen braucht in Anbetracht der hier getroffenen Feststellungen nicht näher Stellung genommen zu werden. Denn die Angeklagten haben jedenfalls alle Merkmale der Beihilfe zur Fremdabtreibung gemäß den §§ 218 Abs. 3, 49 StGB verwirklicht. Sie sind also zu Recht deswegen verurteilt worden, und es ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, ob eine Beihilfe zur Selbstabtreibung gemäß den §§ 218 Abs. 1, 49 rechtlich möglich ist. Denn selbst wenn man diese Möglichkeit bejahen und weiter annehmen wollte, dass die Angeklagten sich durch ihr Verhalten zugleich der Beihilfe zur Selbstabtreibung schuldig gemacht haben, fehlt es an dem Grund dafür, dass die von ihnen nach den bedenkenfreien Feststellungen jedenfalls auch geleistete Beihilfe zur Fremdabtreibung bei der rechtlichen Beurteilung hinter einer Beihilfe zur Selbstabtreibung zurücktreten müsste. Es braucht deshalb auch nicht auf die Angriffe eingegangen zu werden, die von den Revisionen gegen die in BGHSt Bd. 1 S. 139 dargelegte Auffassung über das Verhältnis des § 218 Abs. 1 zu Abs. 3 gerichtet werden, weil es für die Entscheidung dieses Falles ohne Bedeutung ist, wie man dieses Verhältnis bestimmt.

Die Revisionen sind demnach sämtlich unbegründet und müssen verworfen werden.

RichterDr. GeierJagusch
MantelGlanzmann
Revisionen verworfen: Anstiftung und Beihilfe zu Abtreibungen — Themis