Revision wegen schwerer räuberischer Erpressung verworfen; Urteilsformel berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 70/90
- Datum
- 06.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die nach § 349 Abs. 2 StPO durchgeführte Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der Revisionssenat kann im Beschluss formelle Mängel oder unzutreffende Angaben in der Urteilsformel berichtigen, insbesondere hinsichtlich der Einbeziehung früherer Strafen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.
Die Verwerfung der Revision schließt nicht aus, dass das Revisionsgericht berichtigende Änderungen an der Urteilsformel vornimmt, soweit dies der Klarstellung dient.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 4. Oktober 1989
Rubrum
Abschrift
Bundesgerichtshof 1 StR 70/90
Beschluss vom 6. März 1990 in der Strafsache gegen Herbert W. C. aus █████████, dort geboren am 1958, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 4. Oktober 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch entfällt in der Urteilsformel im Hinblick auf die einbezogene Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kulmbach vom 17. Februar 1987 der Nebensatz „die in Wegfall kommt“.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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