Treffer
BGH Beschluss

Revision: Gesetzeskonkurrenz zwischen § 308 und § 306 Nr. 2 StGB – Nebenverurteilungen entfallen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 708/97
Datum
12.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Augsburg ein. Der BGH verwirft die Revision größtenteils als unbegründet, stellt jedoch fest, dass Verurteilungen wegen Anstiftung zur versuchten Brandstiftung und wegen Brandstiftung wegen Gesetzeskonkurrenz zur schweren Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) entfallen. Das Entfallen der Nebenverurteilungen beeinflusst die Strafhöhe nicht; weitere Rechtsfehler ergaben sich nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die in § 308 StGB (1. Alternative) geregelte Brandstiftung steht in Gesetzeskonkurrenz zur schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB.

2

Bei Gesetzeskonkurrenz sind Verurteilungen wegen Tatbestände, die der schwereren Tatgesetzgebung unterliegen, aus dem Schuldspruch zu streichen, soweit sie tateinheitlich neben der schwereren Tat verwertet wurden.

3

Das Entfallen von in Gesetzeskonkurrenz stehenden Nebenverurteilungen berührt die Bemessung der Gesamtstrafe nicht, sofern die Strafzumessung auf der nicht beanstandeten Hauptverurteilung beruht und keine Rechtsfehler vorliegen.

4

Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung (§ 349 Abs. 2 StPO) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 25. April 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 708/97 vom 12. März 1998 in der Strafsache gegen ██, geboren am ███, Michael Anton ████ in █████, wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 1998 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. April 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilungen wegen Anstiftung zur versuchten Brandstiftung (Fall 1) und wegen Brandstiftung (1.2) entfallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Brandstiftung nach § 308 StGB 1. Alternative steht in Gesetzeskonkurrenz zur schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB (BGHR StGB § 308 Konkurrenzen 1). Die Verurteilungen auch wegen Anstiftung zur versuchten Brandstiftung und zur Brandstiftung müssen daher jeweils als tateinheitliches Delikt neben schwerer Brandstiftung entfallen. Einen Einfluss dieser Verurteilungen auf die Strafhöhe schließt der Senat aus.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

SchaferMaulWahl
UlsamerBrüning
Revision: Gesetzeskonkurrenz zwischen § 308 und § 306 Nr. 2 StGB – Nebenverurteilungen entfallen — Themis