Revision: Gesetzeskonkurrenz zwischen § 308 und § 306 Nr. 2 StGB – Nebenverurteilungen entfallen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 708/97
- Datum
- 12.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die in § 308 StGB (1. Alternative) geregelte Brandstiftung steht in Gesetzeskonkurrenz zur schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB.
Bei Gesetzeskonkurrenz sind Verurteilungen wegen Tatbestände, die der schwereren Tatgesetzgebung unterliegen, aus dem Schuldspruch zu streichen, soweit sie tateinheitlich neben der schwereren Tat verwertet wurden.
Das Entfallen von in Gesetzeskonkurrenz stehenden Nebenverurteilungen berührt die Bemessung der Gesamtstrafe nicht, sofern die Strafzumessung auf der nicht beanstandeten Hauptverurteilung beruht und keine Rechtsfehler vorliegen.
Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung (§ 349 Abs. 2 StPO) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 25. April 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 708/97 vom 12. März 1998 in der Strafsache gegen ██, geboren am ███, Michael Anton ████ in █████, wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. April 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilungen wegen Anstiftung zur versuchten Brandstiftung (Fall 1) und wegen Brandstiftung (1.2) entfallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Brandstiftung nach § 308 StGB 1. Alternative steht in Gesetzeskonkurrenz zur schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB (BGHR StGB § 308 Konkurrenzen 1). Die Verurteilungen auch wegen Anstiftung zur versuchten Brandstiftung und zur Brandstiftung müssen daher jeweils als tateinheitliches Delikt neben schwerer Brandstiftung entfallen. Einen Einfluss dieser Verurteilungen auf die Strafhöhe schließt der Senat aus.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Schafer | Maul | Wahl | |||
| Ulsamer | Brüning |