Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit statt Tatmehrheit bei natürlicher Handlungseinheit — Schuldspruch geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 708/88
Datum
24.01.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben. Streitgegenstand war die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse (Tateinheit vs. Tatmehrheit) zwischen mehreren Gewaltdelikten. Der Senat stellte wegen natürlicher Handlungseinheit Tateinheit fest, änderte den Schuldspruch und hob die betreffenden Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe auf; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt zwischen mehreren Straftatbeständen eine natürliche Handlungseinheit vor, sind diese als Tateinheit zu behandeln; die Annahme von Tatmehrheit ist in diesem Fall rechtsfehlerhaft.

2

Die natürliche Handlungseinheit zwischen einem versuchten Tötungsdelikt und einer Körperverletzung kann verschiedene Handlungsreihen zum Nachteil mehrerer Personen miteinander verknüpfen und somit Tateinheit begründen.

3

Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs ist gemäß § 265 Abs. 1 StPO zulässig, wenn der Angeklagte durch die Änderung nicht in der Möglichkeit beeinträchtigt wird, sich anders oder wirksamer zu verteidigen.

4

Führt die Änderung des Schuldspruchs zur Beeinflussung der bereits verhängten Einzelstrafen, sind diese sowie die daraus resultierende Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 1. August 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 708/88 in der Strafsache gegen ███ ███ █ – Oo –, Friedrich Johann, geboren am ███ 1952 in [REDACTED], wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 1. August 1988 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Körperverletzung, der Körperverletzung und des versuchten Totschlags in Tateinheit mit Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Raub, versuchtem Diebstahl und Hausfriedensbruch schuldig ist, b) im Ausspruch über die in Fall B II 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer 2. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision führt aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs in Fall B II 2 der Urteilsgründe, weil die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse durch das Landgericht rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Die Strafkammer hat – insoweit rechtsfehlerfrei – angenommen, dass die zum Nachteil der Zeugin ██ verwirklichten Straftatbestände des Hausfriedensbruchs, der gefährlichen Körperverletzung und des Raubes in natürlicher Handlungseinheit und damit in Tateinheit zueinander stehen. Mit gleicher Begründung hat sie auch Tateinheit zwischen dem versuchten Totschlag und dem versuchten Diebstahl zum Nachteil des Zeugen █████████████ angenommen. Sie ist jedoch – ohne Erörterung – davon ausgegangen, dass die zum Nachteil der Zeugin Simon und zum Nachteil des Zeugen ███ jeweils erfüllten Straftatbestände zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen. Das ist rechtsfehlerhaft.

Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte – der zuvor schon mit den beschuhten Füßen abwechselnd die Zeugen ███ und Grosse getreten hatte – mit dem Billardstock auf den am Boden liegenden Zeugen ████ mit Tötungsvorsatz und auf die Zeugin Simon, die sich über █████ geworfen hatte, mit Körperverletzungsvorsatz ein. Die hierdurch bewirkte natürliche Handlungseinheit zwischen versuchtem Totschlag und Körperverletzung verknüpft die beiden Handlungsreihen zum Nachteil der Zeugen ████ und ███ und führt insgesamt zur Tateinheit hinsichtlich aller verwirklichten Straftatbestände. Der hiernach gebotenen Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Infolge der Änderung des Schuldspruchs waren die in Fall B II 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und deshalb auch die Gesamtstrafe aufzuheben.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die für die Tat B II 1 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sind durch den Rechtsfehler nicht beeinflusst.

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