Entführung und Körperverletzung: Strafausspruch aufgehoben wegen unklarer Rückfallprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 708/75
- Datum
- 09.12.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Würdigung von Beweisen durch den Tatrichter ist nur dann zu beanstanden, wenn sie willkürlich ist; die Ablehnung weiterer Vernehmungen ist nicht fehlerhaft, wenn der Tatrichter behauptete Tatsachen als wahr unterstellt und daraus mögliche Schlüsse zieht.
Der Tatbestand der Vergewaltigung (§ 177 StGB) setzt die Anwendung von Gewalt voraus, die darauf gerichtet ist, den Widerstand gegen die Vollziehung des Geschlechtsverkehrs zu überwinden oder die Gegenwehr als zwecklos erscheinen zu lassen.
Ein Verbringen an einen anderen Ort i.S.v. § 237 StGB kann bereits durch Gewalt (z.B. Hindern am Aussteigen) verwirklicht sein; es ist nicht erforderlich, dass zur Zeit der sexuellen Handlung fortdauernde Gewalt angewendet wird.
Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob die Voraussetzungen des Rückfalls (§ 48 StGB) geprüft wurden und dadurch nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Bejahung dieser Voraussetzungen höhere Einzel- oder Gesamtstrafen zu verhängen wären.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 26. Mai 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 708/75 vom 9. Dezember 1975 in der Strafsache gegen den Werkzeugmacher Hartmut H. ████████ aus ████, geboren am █████ in ███, wegen Entführung wider Willen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Mai 1975 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft sowie die Revision des Angeklagten werden verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Entführung gegen den Willen der Entführten sowie wegen Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg. Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat nur teilweise Erfolg.
I. Revision des Angeklagten
1. Verfahrensrüge Die Revision rügt zu Unrecht, dass die Strafkammer den Antrag auf Vernehmung der Polizeibeamten A. und He█████ abgelehnt habe.
Wie die Revision selbst vorträgt, hat der Tatrichter entsprechend seinem Ablehnungsbeschluss die behauptete Tatsache, dass die Polizeibeamten bei einer Tatortbesichtigung keinerlei Blutspuren auf dem Parkplatz feststellen konnten, im Urteil als wahr unterstellt. Die Revision macht nicht geltend, das Landgericht habe sich nicht an die Wahrunterstellung gehalten; sie bemängelt lediglich, dass die Strafkammer nicht andere Schlussfolgerungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin aus der als wahr unterstellten Behauptung gezogen hat. Damit kann die Revision nicht durchdringen. Die von der Strafkammer gezogenen Schlüsse sind möglich. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 oder Abs. 3 StPO ist nicht ersichtlich.
2. Sachrüge a) Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt entgegen der Behauptung der Revision nicht vor. Die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse sind möglich. Die Revision greift außerdem nur in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an.
b) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Entführung wider Willen. Der Tatbestand des § 237 StGB wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Täter die mit Gewalt Entführte nicht sofort an den Ort verbringt, an dem es schließlich zu außerehelichen sexuellen Handlungen kommt. Die Entführte hat wiederholt während der Fahrt zum Ausdruck gebracht, dass sie nach Hause gebracht werden wolle. Erst nach Ankunft an einem stillgelegten Stück der Autobahn, in einer abgelegenen Gegend, gab sie ihre ablehnende Haltung auf. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer in dem Vorgehen des Angeklagten ein Ausnutzen einer für die Entführte entstandenen hilflosen Lage erblickt. Eine Gewaltanwendung im Zeitpunkt der sexuellen Handlung ist nicht vorausgesetzt.
Für den Zeitpunkt des Verbringens an einen anderen Ort ist die Gewaltanwendung (Hindern am Aussteigen) hinreichend festgestellt.
Die Revision ist daher unbegründet.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Revision rügt, dass das Landgericht zu Unrecht den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne des § 177 StGB verneint hat. Die Vorschrift des § 177 StGB setzt tatbestandsmäßig die Anwendung von Gewalt voraus, um entweder unmittelbar den Widerstand der Frau gegen die Vollziehung des Beischlafs zu überwinden oder um die Frau dazu zu bringen, dass sie eine weitere Gegenwehr als zwecklos aufgibt und den Geschlechtsverkehr duldet (BGH bei Dallinger MDR 1953, 147; BGH GA 1968, 84; 1975, 84).
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte nicht Gewalt angewendet, um den erwarteten Widerstand gegen die Ausführung des Geschlechtsverkehrs zu brechen; er bezweckte damit, die Frau an einen einsamen Ort zu verbringen. Er hat erwartet, die Zeugin dort dazu bewegen zu können, freiwillig und ohne Nötigungsdruck und nicht unter dem Eindruck der vorausgegangenen Gewaltanwendung in die Ausübung des Geschlechtsverkehrs einzuwilligen. Der Angeklagte hat auch der Zeugin C. █████████ nicht deshalb ins Gesicht geschlagen, um ihren Widerstand gegen den Geschlechtsverkehr zu brechen. Vielmehr hat er ihr aus Verärgerung darüber, dass sie ihm auf seine Frage keine Antwort gab, eine Ohrfeige gegeben. Die Strafkammer ist auch davon überzeugt, dass die Verletzte selbst diese Ohrfeige nicht als Mittel auffasste, ihren Widerstand gegenüber einer sexuellen Handlung zu überwinden. In dieser Auffassung sieht sich der Tatrichter dadurch bestätigt, dass █████████ auf dem Parkplatz nicht versucht hat, Hilfe bei dem Fahrer des in der Nähe parkenden Lastkraftwagens zu suchen (UA S. 16).
Es bedeutet keinen Widerspruch, wenn der Tatrichter einerseits in dem Vorgehen des Angeklagten das Ausnutzen einer hilflosen Lage i. S. des § 237 StGB sieht, gleichwohl einen unfreiwilligen, nur unter der Nachwirkung der Gewalt geduldeten Geschlechtsverkehr verneint. Wenn die Strafkammer unter den gegebenen Umständen eine Vergewaltigung im Sinne des § 177 StGB nicht als erwiesen angesehen hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit kann die Revision keinen Erfolg haben.
2. Dagegen ist der Revision zuzugeben, dass die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob der Tatrichter die Rückfallvoraussetzungen geprüft hat. Er hat zwar ausgeführt, dass der Angeklagte bereits siebenmal, fast durchwegs wegen Gewaltdelikten vorbestraft ist und sich die zum größten Teil einschlägigen Vorstrafen nicht haben zur Warnung dienen lassen. Das Landgericht ist jedoch in beiden Fällen nur von einer Mindeststrafe von einem Monat ausgegangen; die tatsächlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten entspricht lediglich der gesetzlichen Mindeststrafe bei Rückfall. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei Bejahung der Voraussetzungen des § 48 StGB, die auch hinsichtlich der gewaltsamen Entführung vorliegen können, zu höheren Einzelstrafen und damit auch zu einer höheren Gesamtstrafe gekommen wäre. Insoweit ist die Revision begründet. Daher ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Die Rechtsfolgen nach § 69 und § 69a StGB können bestehen bleiben; sie werden von der Aufhebung nicht berührt.
| Pfeiffer | Pikart | Herdegen | |||
| Mosl | Zipfel |