Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Wegfalls der gesetzlichen Beweisregel in §259 StGB – Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 708/74
Datum
11.03.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten wurden teilweise stattgegeben: Der BGH hob bestimmte Verurteilungen und den Ausspruch über die Gesamtstrafen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Entscheidender Streitpunkt war die am 1.1.1975 in Kraft getretene Neufassung des §259 StGB, die die bisherige gesetzliche Beweisregel beseitigt. Mangels eindeutiger Feststellungen konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht auf die weggefallene Regel abgestellt hat; weitere Revisionsteile wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Neufassung des §259 StGB beseitigt die bis dahin geltende gesetzliche Beweisregel; eine Verurteilung darf nach ihrem Inkrafttreten nicht mehr auf dieser früheren Vermutung beruhen.

2

Sind die tatrichterlichen Feststellungen widersprüchlich oder nicht eindeutig dahingehend, ob Erkenntnis oder nur eine zumutbare Annahme vorlag, ist die Revision insoweit begründet, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter die weggefallene Beweisregel angewendet hat.

3

Bei Unklarheiten, ob eine Verurteilung auf einer nunmehr nicht mehr anwendbaren gesetzlichen Beweisregel beruht, hat das Revisionsgericht die betroffenen Verurteilungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Widersprüchliche Feststellungen (z. B. einmaliges Feststellen eines 'Wissens' vs. anderweitig nur eine 'Annahme nach den Umständen') genügen nicht, um eine vom Gesetz entfernte Beweisvermutung zu ersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 5. April 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 708/74 in der Strafsache gegen

1. den Maurer Bernhard Rosenberg, geboren ███████ 1946 in ████████, 2. den Hilfsarbeiter Walter █████████,* geboren am ███ 1945 in ██████████, beide zur Zeit in Haft, wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Sachhehlerei u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. März 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. April 1974 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte Rosenberg im Fall II 2 und beide Angeklagten im Fall II 3 der Urteilsgründe verurteilt worden sind, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafen gegen beide Angeklagten.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das angefochtene Urteil lässt nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Das Revisionsgericht hat jedoch zu berücksichtigen, dass die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des § 259 StGB keine gesetzliche Beweisregel mehr kennt. Insoweit sind die Feststellungen nicht eindeutig. Das Landgericht führt einerseits aus, dass █████ ████ im Fall II 2 und 3, ██████ im Fall II 3 der Urteilsgründe wussten, es handle sich um Diebesgut (UA S. 6), während es an anderer Stelle zu diesen Fällen darlegt, die Angeklagten hätten den Umständen nach annehmen müssen, die in Betracht kommenden Waren seien gestohlen worden (Verstoß gegen steuer- und waffenrechtliche Vorschriften wäre keine strafbare Vortat im Sinne des § 259 StGB n. F., UA S. 14/15).

Der Senat kann danach nicht völlig ausschließen, dass der Tatrichter unter Anwendung der inzwischen weggefallenen gesetzlichen Beweisregel in den genannten Fällen zur Überzeugung von der Schuld der Angeklagten gelangt ist.

[Anm.: Der Nachname des zweiten Angeklagten war im Original nicht lesbar und wurde daher als █████████ belassen.]

MoselPfeifferWoesner
LoesdauZipfel
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