Revision verworfen: Verurteilung wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 708/51
- Datum
- 27.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiederholte Schläge und sonstige Misshandlungen, die erhebliche Schmerzen zufügen, begründen eine tätliche Körperverletzung.
Dass dieselben Handlungen sowohl körperliche Verletzungen hervorrufen als auch geeignet sind, die Bewegungsfreiheit zu beschränken, begründet Körperverletzung und Freiheitsberaubung in Tateinheit.
Die Annahme von Vorsatz und Schuld ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die tatsächlichen Feststellungen eine wiederholte, auf Verletzung gerichtete Handlung tragen.
Notwehr oder Notstand sind zu verneinen, wenn die Tatumstände den rechtfertigenden Ausnahmegrund nicht tragen; eine solche Verneinung ist nicht zu beanstanden, wenn sie auf tragfähigen Feststellungen beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 25. März 1952
Rubrum
Urteil
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen
██████
wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung
**hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision des Angeklagten durch Urteil vom 27. Mai 1952
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 25. März 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
II.
Die Revision ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten als Täter einer Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt. Es hat dabei angenommen, der Angeklagte habe den Zögling S. in der Zeit vom 1. November 1951 bis zum 25. März 1952 durch Schläge und andere Mißhandlungen körperlich verletzt und ihn dadurch in seiner Freiheit beschränkt. Diese Feststellungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Zögling S. durch Schläge und andere Mißhandlungen körperlich verletzt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat dabei insbesondere berücksichtigt, daß der Angeklagte den Zögling S. in der Zeit vom 1. November 1951 bis zum 25. März 1952 wiederholt geschlagen und ihm dadurch erhebliche Schmerzen zugefügt hat. Es hat dabei auch die Frage geprüft, ob der Angeklagte in Notwehr oder Notstand gehandelt hat, und diese Frage verneint. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
b) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Zögling S. durch die Mißhandlungen in seiner Freiheit beschränkt, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat dabei berücksichtigt, daß der Angeklagte den Zögling S. in der Zeit vom 1. November 1951 bis zum 25. März 1952 in einer Weise behandelt hat, die geeignet war, den Zögling S. in seiner Freiheit zu beschränken. Es hat dabei auch die Frage geprüft, ob der Angeklagte in Notwehr oder Notstand gehandelt hat, und diese Frage verneint. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Körperverletzung in Tateinheit mit der Freiheitsberaubung begangen, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat dabei berücksichtigt, daß der Angeklagte den Zögling S. durch dieselben Handlungen sowohl körperlich verletzt als auch in seiner Freiheit beschränkt hat. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat dabei berücksichtigt, daß der Angeklagte den Zögling S. in der Zeit vom 1. November 1951 bis zum 25. März 1952 wiederholt geschlagen und ihm dadurch erhebliche Schmerzen zugefügt hat. Es hat dabei auch die Frage geprüft, ob der Angeklagte in Notwehr oder Notstand gehandelt hat, und diese Frage verneint. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
4. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe schuldhaft gehandelt, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat dabei berücksichtigt, daß der Angeklagte den Zögling S. in der Zeit vom 1. November 1951 bis zum 25. März 1952 wiederholt geschlagen und ihm dadurch erhebliche Schmerzen zugefügt hat. Es hat dabei auch die Frage geprüft, ob der Angeklagte in Notwehr oder Notstand gehandelt hat, und diese Frage verneint. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
5. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig gemacht, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat dabei berücksichtigt, daß der Angeklagte den Zögling S. in der Zeit vom 1. November 1951 bis zum 25. März 1952 durch dieselben Handlungen sowohl körperlich verletzt als auch in seiner Freiheit beschränkt hat. Es hat dabei auch die Frage geprüft, ob der Angeklagte in Notwehr oder Notstand gehandelt hat, und diese Frage verneint. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
6. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig gemacht, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat dabei berücksichtigt, daß der Angeklagte den Zögling S. in der Zeit vom 1. November 1951 bis zum 25. März 1952 durch dieselben Handlungen sowohl körperlich verletzt als auch in seiner Freiheit beschränkt hat. Es hat dabei auch die Frage geprüft, ob der Angeklagte in Notwehr oder Notstand gehandelt hat, und diese Frage verneint. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Von Rechts wegen.