Revision wegen unvereinbarer Feststellungen zur Tatzeit; Aufhebung von Fall II 5 und Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 70/80
- Datum
- 20.03.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tatrichterliche Feststellungen sind aufzuheben, wenn sie sich derart widersprechen, dass die Tätereigenschaft des Angeklagten für den betreffenden Tatzeitraum ausgeschlossen wird.
Bei materiellen Widersprüchen in tatrichterlichen Feststellungen, die die Schuldfrage betreffen, hat der Revisionsgerichtshof die betroffenen Teile des Urteils aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Eine teilweise Aufhebung des Urteils ist zulässig, wenn die beanstandeten Fehler nur einzelne Taten oder Teile der Rechtsfolgen betreffen und die übrigen Verurteilungen keine nachteiligen Rechtsfehler erkennen lassen.
Die Zurückverweisung kann an eine andere Kammer erfolgen; über die Kosten des Rechtsmittels ist in Bezug auf die zurückverwiesenen Teile erneut zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 8. November 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 70/80 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Javad [REDACTED::FC-T( RC] aus [REDACTED::MC], geboren █████████ 1948 in [REDACTED::T(___] (Iran), zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. November 1979 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 7. Februar 1980 ausgeführt:
„Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 5 kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat der Zeugin M[REDACTED] geglaubt, dass der Täter in der Tatnacht bereits gegen 0.30 Uhr auf sie getroffen sei (UA S. 15). Die Strafkammer hat aber aufgrund der Aussagen, die die Ehefrau des Angeklagten und ihre Schwester gemacht haben, festgestellt, dass der Angeklagte erst spätestens ab 0.30 Uhr allein gewesen sei und dann die Zeugin M[REDACTED] etwa um 1.00 Uhr getroffen habe (UA S. 34, 35). Diese Feststellungen sind nicht miteinander vereinbar, weil der Angeklagte nicht der Täter gewesen sein kann, wenn die Tat bereits gegen 0.30 Uhr begonnen worden ist und er – der Angeklagte – die Zeugin erst um 1.00 Uhr hätte treffen können. Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben.
Dagegen hat die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 1 bis 4 keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lassen. Dass seine Verurteilung im Fall II 5 auf den Schuldspruch und die Rechtsfolgen in den Fällen II 1 bis 4 von Einfluss gewesen sein könnte, erscheint ausgeschlossen.“
Dem tritt der Senat im Ergebnis bei.
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