Revision wegen Todesfolge nach Faustschlag: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 707/94
- Datum
- 24.01.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (§226 StGB) reicht es aus, dass der der Körperverletzung innewohnende Lebensgefahrenrisiko sich im Eintritt des Todes verwirklicht; der Täter muss nicht die spezifischen physischen Abläufe, die zum Tod führen, vorhersehen können.
Die Beurteilung der Voraussehbarkeit des Todes richtet sich nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters und ist auf den Eintritt des Todes als Ergebnis zu beziehen, nicht auf die Einzelheiten des kausalen Verlaufs.
Erhebliche Alkoholisierung ist bei der Prüfung der Voraussehbarkeit zu berücksichtigen und kann die Voraussicht vermindern; sie schließt eine Verurteilung wegen Todesfolge (§226 StGB) jedoch nicht ohne Weiteres aus.
Nach §21 StGB betrifft Trunkenheit regelmäßig die Steuerungs- und nicht die Einsichtsfähigkeit; §21 scheidet aus, wenn der Täter trotz verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Handelns erkennt.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 22. Juni 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 707/94 SH. Hod
vom 24. Januar 1995 in der Strafsache gegen
1. Aleksandar K. aus L., geboren 1963 in B. (Bosnien),
2. Zdravko T., geboren 1952 in G. (Bosnien),
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar 1995, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] in der Verhandlung,
bei der Verkündung: Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidigerin für den Angeklagten T.,
Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] für die Nebenklägerin Hildegard P.,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juni 1994 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch werden die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten je zweier tateinheitlicher Vergehen der gefährlichen Körperverletzung in weiterer Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei für schuldig befunden und den Angeklagten Kovacevic zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und den Angeklagten Tesic zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr jeweils bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin jeweils mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, mit der sie die Verurteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 226 StGB erstreben. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
1. Nach den Feststellungen verbrachten die miteinander befreundeten Angeklagten den Tattag ab 11.00 Uhr morgens in mehreren Gaststätten, wo sie jeweils alkoholische Getränke zu sich nahmen. Gegen 21.00 Uhr gingen sie schließlich – beide bereits erheblich angetrunken – in das Lokal "Biermagazin", wo sie sich nebeneinander an die Theke setzten, an der sich bereits die späteren beiden Tatopfer befanden, der zu diesem Zeitpunkt eine zu Tode gekommene P. mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,46 ‰ aufwies, und dessen Begleiter To., der stärker angetrunken war. Bereits nach etwa 10 Minuten fing der Angeklagte T. ein Gerangel mit P. an, in das überraschend der Angeklagte K. eingriff, indem er P. mit einem Faustschlag ins Gesicht zu Boden schlug; hierdurch erlitt P. allenfalls Bagatellverletzungen. Währenddessen hatte sich To. dahingemischt, dass er den Angeklagten T. aufforderte, von P. abzulassen. Das nahm der Angeklagte T. zum Anlass, nun im bewussten Zusammenwirken mit K. mit Fäusten auf To., insbesondere auf dessen Kopf einzuschlagen, bis dieser ebenfalls zu Boden ging. Inzwischen war P. wieder hochgekommen. Er wurde von beiden Angeklagten weiter im bewussten Zusammenwirken mit Faustschlägen angegriffen und von K. mit einem wuchtig angesetzten Faustschlag auf das linke Auge getroffen. Dieser Schlag als stumpfe äußere Gewalt führte äußerlich zu einem Monokelhämatom und infolge der wegen der Alkoholisierung von P. ausgebliebenen reflexmäßigen Versteifung der Nackenmuskeln zu einer abrupten starken Beschleunigung des Kopfes, die innerlich eine Subarachnoidalblutung im Basisbereich des Gehirns verursachte, die zum sofortigen Bewusstseinsverlust und späteren Hirntod bei P. führte. Dadurch stürzte dieser wieder entlang der langen Seite der Theke zu Boden. In Verkennung des Umstandes, dass P. schwerst verletzt war, traten beide Angeklagten mit ihren Schuhen noch auf diesen und To. ein. To. erlitt mehrere Hämatome und Platzwunden im Kopfbereich.
Dieses Tatgeschehen hat das Landgericht lediglich als mittäterschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei gewertet. Zwar habe der letzte Faustschlag des Angeklagten K. auf das linke Auge von P. unmittelbar zu dessen Tod geführt. Doch handle es sich bei der konkreten Todesursache nach den Ausführungen des Sachverständigen um eine "ausgesprochene medizinische Rarität". Deshalb und infolge ihrer Alkoholisierung sei der Tod von P. "als Folge eines bloßen Faustschlags aufs Auge" für beide Angeklagten nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im konkreten Fall nicht nachweisbar vorhersehbar gewesen.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
2. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt besorgen, dass die Strafkammer hinsichtlich der individuellen Vorhersehbarkeit des Todeseintritts zu hohe Anforderungen gestellt hat. Sie hat auch auf die Ausführungen des Sachverständigen abgehoben, wonach es sich bei der hier zum Tode führenden konkreten Konstellation um eine "medizinische Rarität" gehandelt habe. Damit hat sie sich selbst den Blick auf die Anwendungsvoraussetzungen des § 226 Abs. 1 i. V. m. § 18 StGB verstellt, wonach sich die Voraussicht des Täters nicht auf die physischen Vorgänge zu erstrecken braucht, die als Folge der Körperverletzung im konkreten Fall den Tod schließlich herbeiführen (vgl. BGH, Beschl. vom 21. Dezember 1982 – 1 StR 743/82).
Für den Tatbestand des § 226 StGB reicht es aus, dass der Körperverletzungshandlung das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhaftet und sich dann dieses, dem Handeln des Täters eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes verwirklicht (vgl. BGHSt 31, 96 ff.). Beide Angeklagten haben ausweislich der Feststellungen ihre beiden Opfer vorwiegend mit Faustschlägen gegen den Kopf traktiert. Es steht außer Frage, dass eine derartige Vorgehensweise ohne Weiteres zum Tode der Opfer führen kann und in zahlreichen Fällen auch schon zum Tode geführt hat. Auch hier lag der Tod des Opfers nicht derart außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass damit auch ein alkoholisierter Täter nicht hätte rechnen können und müssen. Das hat das Landgericht nicht in seine Erwägungen einbezogen. Schon deshalb kann das Urteil keinen Bestand haben.
3. Allerdings kommt es bei der Frage des Fahrlässigkeitsvorwurfs (§ 18 StGB) darauf an, ob der Tod im Ergebnis und nicht in den Einzelheiten des dahin führenden Kausalverlaufs (Senatsbeschluss aaO; BGHR StGB § 226 Todesfolge 4) vom Angeklagten in der konkreten Tatsituation nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Tatzeit vorausgesehen werden konnte. Dabei dürfen mögliche Beeinträchtigungen infolge einer erheblichen Alkoholisierung nicht außer Betracht bleiben (vgl. BGHR aaO Todesfolge 6),
4. aber selbst eine starke Alkoholisierung steht einer Verurteilung nach § 226 StGB nicht ohne Weiteres entgegen (vgl. BGH, Beschl. vom 28. Juni 1994 – 4 StR 267/94).
5. Der neue Tatrichter wird im Blick auf § 21 StGB zu beachten haben, dass Trunkenheit als Intoxikationspsychose grundsätzlich bei der Steuerungs-, nicht bei der Einsichtsfähigkeit einzuordnen ist. § 21 StGB scheidet aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seiner Handlung erkennt (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl., § 21 Rdn. 3).
| Maul | Gribbohm | Granderath | |||
| Ulsamer | Wahl |