Revision teils stattgegeben – Aufhebung des Schuldspruchs wegen Kennzeichen‑Manipulation
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 707/88
- Datum
- 03.01.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein am Fahrzeug angebrachtes Kennzeichen kann als Urkunde im Sinne des § 267 StGB gelten; seine absichtliche Verfälschung zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung.
Ein Gericht darf den Schuldspruch nicht von Amts wegen um eine in der Anklage nicht enthaltene und in der Hauptverhandlung nicht behandelte strafbare Handlung ergänzen.
Der Tatrichter hat bei der Strafzumessung erkennbar darzulegen, dass er die Möglichkeit der fakultativen Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB bedacht hat; eine bloß pauschale Formulierung genügt nicht.
Die Frage des Vorliegens eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 2 StGB ist eine tatrichterliche Wertung, die das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft; umfassend begründete wertende Entscheidungen des Tatrichters sind zu respektieren, soweit kein Rechtsfehler erkennbar ist.
Die Dauer der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist nach Gründen für die zu erwartende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu bemessen und darf nicht allein mit strafzumessungsbezogenen Erwägungen begründet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 3. Mai 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 707/88 in der Strafsache gegen
███ars ████ dort geboren am 1. █████ 2. Rainer N geboren █████ wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Januar 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. von Gerlach, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Mai 1988 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch zu Fall II 1 – insoweit bleiben die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt bestehen –, im Ausspruch über die Jugendstrafe gegen b) den Angeklagten ██, soweit der Angeklagte ██ betroffen c) ist, aa) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 1 und über die Gesamtstrafe, bb) im Ausspruch über die Dauer der Sperrfrist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Diebstahls mit Waffen, zugleich mit zwei in Tateinheit stehenden Vergehen der Nötigung (Fall II 1), und außerdem wegen schweren Raubes (Fall II 2), den Angeklagten N insoweit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, verurteilt. Gegen den Angeklagten N hat das Landgericht eine Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt, die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von drei Jahren für deren Wiedererteilung ausgesprochen. Der Angeklagte ██ wurde zur Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg.
1. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten im Fall II 1 das Kennzeichen am Pkw des Angeklagten durch Überkleben von Buchstaben so verändert, dass der Eindruck erweckt wurde, das Fahrzeug sei in München – und nicht, wie tatsächlich, in ██████ – zugelassen. Die Angeklagten taten das, um beim anschließend durchgeführten (versuchten) Diebstahl, bei dem sie eine Waffe bei sich trugen, unentdeckt zu entkommen, was ihnen nach Mit Recht weist die Revision zweier Tatzeugen auch gelang. darauf hin, dass das dargestellte Verhalten der Angeklagten auch den Tatbestand einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB erfüllt. Das Kfz-Kennzeichen wurde als Urkunde im Sinne des § 267 StGB (BGHSt 16, 94, 95; 18, 66, 70) zu dem Zweck verändert, das heißt im Sinne des § 267 StGB verfälscht (vgl. RG JW 1927, 1695, 1696; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 267 Rdn. 19), es zur Täuschung im Rechtsverkehr zu gebrauchen (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 267 Rdn. 65, 76). Gleichwohl hat das Landgericht die Angeklagten hierwegen nicht verurteilt. Das Verfahren ist insoweit auch nicht eingestellt worden. Da weder in der Anklage noch in der Hauptverhandlung auf diese zusätzliche Verurteilungsmöglichkeit hingewiesen wurde, hat der Senat den Schuldspruch nicht selbst ergänzt. Jedoch konnten die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben.
Die Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Fall führt zum Wegfall der gegen den Angeklagten insoweit verhängten Einzelstrafe und zur Aufhebung der Einheitsjugendstrafe beim Angeklagten ██.
Zur Strafzumessung in diesem Fall ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass der Tatrichter im Urteil erkennen lassen muss, dass er sich der nur fakultativen Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB bewusst war. Die bloße Formulierung, *„der Strafrahmen ermäßige sich, da die Tat lediglich in der Versuchsform verwirklicht wurde“*, erweckt in missverständlicher Weise den Eindruck, das Landgericht habe die Strafrahmenverschiebung als selbstverständliche Folge angesehen. Die neu entscheidende Jugendkammer wird unter Berücksichtigung vor allem der versuchsbezogenen Umstände (vgl. Dreher/Tröndle aaO § 23 Rdn. m. zahlr. Nachw.) die Frage neu zu prüfen haben.
2. Nach den Feststellungen zu Fall II 2 haben die Angeklagten einen Lebensmittelladen überfallen und nach Drohung mit einer Schreckschusspistole, gemeinsamer Gewaltanwendung gegen die Ladeninhaberin sowie einem Schlag mit der Pistole durch den Angeklagten N das in der Ladenkasse befindliche Geld weggenommen. Der insoweit von der Revision nicht ausdrücklich beanstandete Schuldspruch, aber auch der Strafausspruch begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die von der Revision erhobenen Einwendungen gegen die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB greifen nicht durch. Das Landgericht hat die dafür und dagegen sprechenden – insbesondere auch die von der Revision hervorgehobenen – Umstände umfassend dargestellt und gewürdigt. Es ist von einem Grenzfall ausgegangen und hat im Rahmen einer Gesamtbetrachtung letztlich gemeint, trotz Bedenken von dem nach § 250 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen ausgehen zu sollen. Diese dem Tatrichter obliegende Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 267 Rdn. 30). Sie weist hier keinen Rechtsfehler auf und ist daher zu respektieren.
Das gilt auch für die (neben anderem) schuldmindernd herangezogene Erwägung, *der Angeklagte habe seinem Opfer „nur einen und offenbar auch nicht besonders heftigen Schlag auf den Kopf versetzt“, und die Geschädigte habe „letztlich keine besonders erheblichen Verletzungen davongetragen“*. Damit hat das Landgericht auf einen Schweregrad im Rahmen der Verletzungsmöglichkeiten abgestellt, wobei es zur Begründung seiner Wertung unter Hinweis auf das Gewicht der Waffe erwogen, dass *„bei tatsächlich heftigem Zuschlagen mit deutlich schwerwiegenderen und gravierenden Verletzungen des Opfers hätte gerechnet werden müssen“* (UA S. 29). Das war zulässig und widerspricht entgegen dem Revisionsvortrag nicht der zulasten des Angeklagten herangezogenen Wertung, er sei brutal vorgegangen, und auch nicht der Feststellung, die Geschädigte habe eine stark blutende Platzwunde am Hinterkopf, eine Schädelprellung und einen Schock davongetragen.
Dass sich der Täter für seinen Überfall nicht eine Bank, sondern ein kleines Lebensmittelgeschäft aussucht, ist zwar kein schuldmindernder Umstand im Rahmen des § 250 Abs. 2 StGB. Das Landgericht hat aber nicht hierauf abgestellt, sondern darauf, dass die Angeklagten sich damit von vorneherein mit geringerer Beute zufriedengaben. Das Landgericht hat zwar andererseits nicht hervorgehoben, dass die Auswahl dieses Objekts auch den Vorteil geringeren Widerstandes versprach. Der Tatrichter ist jedoch nicht gehalten, samtliche Zumessungsgründe mitzuteilen. Eine erschöpfende Darstellung aller irgendwie mitsprechenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179; Hürxthal aaO Rdn. 24).
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne ist das Landgericht zu der Auffassung gekommen, dass die straferschwerenden Gesichtspunkte überwiegen, und hat die Strafe im oberen Bereich des nach § 250 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens gefunden. Auch das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hat der Tatrichter den Strafrahmen bestimmt, so muss er, um die darin schuldangemessene Strafe zu finden, wiederum eine Gesamtbetrachtung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vornehmen (BGH NStZ 1985, 164; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 2). Das Überwiegen der straferschwerenden Umstände in diesem Rahmen zwang das Landgericht nicht dazu, bereits zuvor das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen (vgl. auch BGH NStZ 1988, 497).
3. Zur Dauer der Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis beim Angeklagten N hat das Landgericht nur angeführt, dass die Gründe dieselben seien „wie für die Bemessung der erkannten Freiheitsstrafe“. Das ist fehlerhaft. Zwar hat der Tatrichter bei der Dauer der Sperre einen weiten Ermessensspielraum. Für die Entscheidung gelten aber dieselben Grundsätze, die auch für das „Ob“ der Fahrerlaubnisentziehung maßgebend sind (BGHSt 15, 393, 397). Es kommt also auf Gründe für die voraussichtliche Dauer der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen an, nicht auf solche, die die Angemessenheit der Strafe belegen.
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