Aufhebung der Sperrfrist zur Fahrerlaubnis und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 707/88
- Datum
- 03.01.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Sperrfrist, die der Verwaltungsbehörde untersagt, einem Verurteilten vor Ablauf einer bestimmten Frist eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, bedarf einer rechtsfehlerfreien und nachvollziehbaren Begründung; ist diese fehlhaft, ist der entsprechende Ausspruch aufzuheben.
Eine rechtsfehlerhafte Begründung der Dauer einer Sperrfrist kann sich sowohl zuungunsten als auch zugunsten des Verurteilten auswirken und rechtfertigt die Aufhebung dieses Teils des Urteils.
Findet die Revisionsprüfung einen Rechtsfehler in einem Teil des Urteils, ist dieser Teil aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; gegebenenfalls kann eine andere Kammer bestimmt werden.
Ergibt die Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler, ist die weitergehende Revision zu verwerfen (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 3. Mai 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 707/88 in der Strafsache gegen den Taxifahrer Rainer N. ██ aus ██████, dort geboren am ███ 1965, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Januar 1989 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Mai 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Verwaltungsbehörde angewiesen wurde, diesem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Mai 1988 teilweise aufgehoben. Die Aufhebung erfasste auch den Ausspruch über die Dauer der Sperrfrist, die rechtsfehlerhaft begründet war, was sich zugunsten und zulasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Auf die Begründung im Senatsurteil von heute wird Bezug genommen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Foth Schauenburg Ulsamer Brüning Gerlach V. v.