Treffer
BGH Beschluss

Vorzeitige Strafvollstreckung vor Maßregel (§64 StGB) – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 707/86
Datum
23.12.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Anordnung des Landgerichts, die gesamte Strafe vor der Maßregel nach §64 StGB zu vollziehen (§67 Abs.2 StGB). Streitpunkt ist, ob das Tatgericht eine einzelfallbezogene Prüfung zum Umfang der Vorwegvollstreckung vorgenommen hat. Der BGH hebt auf, weil die Erwägungen zum 'Leidensdruck' allgemein blieben und Feststellungen zur Drogenabhängigkeit und zu Therapieanträgen unberücksichtigt waren. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anordnung der vorzeitigen Vollstreckung der Strafe vor einer Maßregel (§67 Abs.2 StGB) ist eine einzelfallbezogene Würdigung erforderlich; pauschale Ausführungen genügen nicht.

2

Die Unvorhersehbarkeit einer späteren Entscheidung der Strafvollstreckungskammer enthebt das Tatgericht nicht von der Verpflichtung, über den Umfang (gesamte oder teilweise Vollstreckung) vor der Maßregel zu entscheiden.

3

Bei der Abwägung nach §67 Abs.2 StGB sind bereits erlittene Haftzeiten, Anzeichen eines Therapiewillens sowie Feststellungen zur Drogenabhängigkeit zu berücksichtigen, da sie für die Beurteilung des Leidensdrucks und die Geeignetheit einer Teilvollstreckung relevant sein können.

4

Bei schwieriger Tatsachen- und Rechtslage kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten sein; das Gericht darf die Entscheidung nicht mit dem Hinweis unterlassen, die spätere Vollstreckungsentscheidung sei nicht vorhersehbar.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 17. Juli 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 707/86 in der Strafsache gegen den Maler Werner ████ geboren am [REDACTED] 1956 in [REDACTED], wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Juli 1986 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Bamberg zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat gemäß § 67 Abs. 2 StGB angeordnet, die (gesamte) Strafe vor der Maßregel (§ 64 StGB) zu vollziehen. Es begründet diese Anordnung damit, zum einen erreiche die vorgezogene Strafvollstreckung beim Angeklagten erhöhten Leidensdruck, so dass Therapiewilligkeit und -fähigkeit gefördert würden, zum anderen wäre der Therapieerfolg erheblich gefährdet, wenn der Angeklagte nach der Therapie nicht in die Freiheit entlassen werden könnte, sondern erneut Strafe verbüßen müsste. Schließlich meint das Landgericht, die Überlegung, zunächst (nur) einen Teil der Strafe zu vollstrecken, habe deshalb wenig Sinn, weil die Bemessungsgrundlage ungewiss, zudem die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gemäß § 67 Abs. 5 StGB nicht vorauszusehen sei.

Die Ausführungen der Strafkammer zum „Leidensdruck“ sind deshalb zu beanstanden, weil sie im Allgemeinen bleiben und sich nicht mit den Besonderheiten des zu entscheidenden Falles befassen. Der Angeklagte befand sich seit 20. Februar 1985 in Haft, bis zur Hauptverhandlung also nahezu 1 Jahr 5 Monate, wobei die Intensität des Leidensdrucks bei Untersuchungshaft und Strafhaft sich nur wenig unterschieden haben dürfte. Der Angeklagte stand also schon geraume Zeit unter dem Eindruck der Freiheitsentziehung in einer Vollzugsanstalt. Das Landgericht hat sich hiermit nicht beschäftigt.

Richtig ist, dass die gesetzliche Regelung, wonach auch ein Teil der Strafe vor der Maßregel vollzogen werden kann, vom Tatrichter eine Entscheidung verlangt, die auch mit Hilfe eines Sachverständigen oft nicht einfach zu treffen ist. Dennoch muss sie erfolgen und darf insbesondere nicht mit der Begründung unterbleiben, die spätere Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sei nicht vorauszusehen; diese Ungewissheit ist im Gesetz angelegt.

Das Landgericht beschäftigt sich – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist – nicht mit den zur Drogenabhängigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen (UA vom 5. Dezember 1985 S. 8). Danach hatte sich der Angeklagte zwischen September 1984 und seiner Festnahme am 20. Februar 1985 wiederholt an die Drogenberatungsstelle gewandt mit dem Ziel einer Langzeittherapie. Ob sich hieraus – in Verbindung mit dem Eindruck der seither erlittenen Haft – Ansätze für eine nähere Bestimmung etwaigen Teil-Vorwegvollzugs ergeben könnten, ist unerörtert geblieben.

Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung.

SchauenburgUlsamerSchimansky
FothGerlachVe
Vorzeitige Strafvollstreckung vor Maßregel (§64 StGB) – Zurückverweisung — Themis