Unterrichtungspflicht bei Verurteilung wegen nicht in der Anklage genannter Einzeltaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 707/84
- Datum
- 15.01.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich eine Tat als fortgesetzte Handlung, muss das Gericht den Angeklagten darüber informieren, wenn es die Verurteilung auf in der zugelassenen Anklage nicht genannte Einzeltaten stützt.
Die Unterrichtung des Angeklagten über solche zusätzlichen tatsächlichen Gesichtspunkte ist formfrei möglich, bedarf aber der Deutlichkeit, dass das Gericht diese Gesichtspunkte in seine Erwägungen einbezogen hat.
Allein das Erwähnen eines neuen Tatsachengegenstands durch Beweispersonen reicht nicht aus; es muss ersichtlich sein, dass das Gericht selbst den Gesichtspunkt aufgenommen hat.
Ist der Angeklagte durch die zusätzliche Verurteilung überrascht und ist sein Gehör nicht gewahrt worden, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 23. Mai 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 707/84 in der Strafsache gegen ████, geboren am █████ 1953 in ████, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. Mai 1984 wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Zur Begründung seines Aufhebungsantrags hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Die Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Sie rügt mit Recht, die Strafkammer habe den Angeklagten auf die Möglichkeit hinweisen müssen, dass er auch wegen der in der zugelassenen Anklageschrift nicht aufgeführten Einzeltaten II 2 und II 6 der Gründe verurteilt werden könne.
Die Strafkammer hat mit Recht die Auffassung vertreten, dass Gegenstand des Verfahrens eine fortgesetzte Tat ist. Deshalb musste sie alle in der Hauptverhandlung bekannt gewordenen Einzelakte in die Verhandlung und Entscheidung miteinbeziehen, auch wenn sie in der zugelassenen Anklage nicht erwähnt waren (BGHSt 9, 334; 27, 116; BGH NStZ 1982, 128 und 213/214). Aus § 265 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 244 Abs. 2 StPO und Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich aber, dass die Strafkammer den Angeklagten nicht im Unklaren lassen durfte, wenn sie die Verurteilung auf weitere Einzelakte stützen wollte, die in der zugelassenen Anklage nicht aufgeführt waren. Allerdings bedurfte es dazu keines förmlichen Hinweises durch den Vorsitzenden, wie ihn § 265 Abs. 1 StPO für die Heranziehung eines anderen Strafgesetzes vorschreibt und wie ihn Absatz 2 der Vorschrift verlangt, wenn erst in der Hauptverhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene rechtsfolgenverschärfende Umstände sich ergeben. Das bedeutet in förmlicher Hinsicht, dass es sich bei diesem Hinweis nicht um einen protokollpflichtigen Verfahrensvorgang im Sinne des § 273 StPO handelt, dessen Nichterwähnung in der Verhandlungsniederschrift mit der absoluten Beweiskraft des § 274 StPO ausgestattet ist; in sachlicher Beziehung, dass die Unterrichtung des Angeklagten nicht an bestimmte Formen gebunden ist und nicht ausdrücklich gegeben werden muss. Sie kann schon durch den Gang der Verhandlung geschehen (BGHSt 19, 141; BGHSt 28, 196, 197/198; BGH NStZ 1981, 190/191 und 1984, 422, 423). Indessen genügt es dazu nicht, dass der neue tatsächliche Gesichtspunkt, auf den das Gericht die Verurteilung stützt, nur von Beweispersonen im Rahmen ihrer Vernehmung angesprochen worden ist. Es muss vielmehr deutlich geworden sein, dass das Gericht selbst ihn aufgenommen und in die Erwägungen einbezogen hat, die für die Entscheidung bedeutsam sind. Es erscheint deshalb unerlässlich, dass der Angeklagte von Gerichtsseite zu dem neuen tatsächlichen Gesichtspunkt befragt wird (BGHSt 28, 196, 198).
Die Revision behauptet nun, der Angeklagte sei während der gesamten Beweisaufnahme nicht aufgefordert worden, zu den weiteren Einzelakten Stellung zu nehmen, und habe sich nur deshalb zu den Fällen II 2 und II 6 der Gründe nicht geäußert (vgl. UA S. 10a). Das wird durch die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der Berichterstatterin nicht eindeutig widerlegt (197/198, 220/221 d.A.). Danach muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte durch die zusätzliche Verurteilung in den Fällen II 2 und II 6 der Gründe überrascht und ihm insoweit kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden ist. Das Urteil muss deshalb, da diese beiden Einzeltaten Teilakte einer einheitlichen fortgesetzten Handlung sind, insgesamt aufgehoben werden.“
Dem tritt der Senat bei.
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