Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 70/78
- Datum
- 13.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine als vorsätzlich begonnene Tat bleibt dem zuvor gebildeten bedingten Vorsatz zurechenbar, auch wenn während der Tatausführung Phasen vollständiger Steuerungsunfähigkeit eintreten.
Zur Bejahung einer actio libera in causa muss der Täter den Eintritt der Schuldunfähigkeit vorsätzlich herbeiführen oder in seine Vorstellung einbeziehen; unvorhersehbare alkoholbedingte Erinnerungslücken genügen nicht.
Äußerungen und Verhaltensweisen, die in einem Zustand vollständiger fehlender Steuerungsfähigkeit erfolgen, sind für die Urteilsbildung nicht ohne weiteres als zuverlässige Willensäußerungen heranzuziehen.
Würgen kann durch hinterlistigen Überfall und lebensgefährdende Behandlung den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 14. November 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus Sch███, geboren am ██ 1957 in Lo, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juni 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Erster ████████████ █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ █████ als Verteidiger, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. November 1977 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen getragen.
1. Die Jugendkammer stellt u. a. fest: Der Angeklagte griff der ahnungslosen Prostituierten █████████, die auf die Zahlung des Dirnenlohns wartete, blitzschnell an den Hals und würgte sie derart, dass ihr die Luft wegblieb. Es gelang ihr jedoch, eine Alarmklingel zu betätigen. Als ihr daraufhin zwei Prostituierte zur Hilfe eilten, ließ der Angeklagte zunächst von seinem Opfer noch nicht ab. Er beendete das Würgen erst, als er von einer der Helferinnen einen Tritt ins Gesicht erhielt. Frau ██████ ██ erlitt durch das Würgen Schmerzen am Hals und Schluckbeschwerden, die noch drei Tage andauerten.
Der Angeklagte stand zur Tatzeit unter Alkoholeinfluss. Zur Alkoholwirkung traten psychische Belastung und innere Spannung hinzu. Die Jugendkammer geht davon aus, dass der Angeklagte die Frau in Kenntnis der Gefahrlichkeit seines Tuns würgen wollte und ihre Verletzung billigte, dass es ihm dabei aber nur darum ging, den Anschein eines Tötungswillens zu erwecken, ohne den Todeserfolg zu billigen. Sie stellt fest, dass der Angeklagte bis zu dem Zeitpunkt, an dem er Frau ███████████ am Hals packte, von einem im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gefassten bedingten Verletzungsvorsatz geleitet war. Sie kann aber nicht ausschließen, dass seine Steuerungsfähigkeit während der eigentlichen Körperverletzungshandlungen vollständig fehlte. Dennoch rechnet sie die in dieser Weise verwirklichten Tathandlungen seinem zuvor entstandenen bedingten Verletzungsvorsatz zu. Den Vorwurf der Anklage, der Angeklagte habe vor dem Beginn des Würgens den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf genommen, sieht die Jugendkammer als nicht hinreichend erwiesen an.
2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durch dieses Verhalten den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 223a, 232 StGB) verwirklicht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Der Angeklagte verletzte Frau ██████████ durch einen hinterlistigen Überfall und eine das Leben gefährdende Behandlung. Ohne erkennbaren Rechtsirrtum bejaht das Landgericht die – verminderte – strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für die gesamte Handlungsweise, weil er noch im Zustand der Schuldfähigkeit mit der Ausführung begann und weil der wirkliche Tatverlauf seinen Vorstellungen entsprach. Die Schuldunfähigkeit entwickelte sich im Verlauf der Ereignisse aus der Eigenart der Täterpersönlichkeit, der Erlebnissituation und dem Blutalkoholgehalt, nicht aber infolge äußerer, von der Täterpersönlichkeit unabhängiger Einflüsse. Dass der Eintritt der Schuldunfähigkeit nicht in die Vorstellungen des Angeklagten aufgenommen war (Unterschied zur actio libera in causa), ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Das angefochtene Urteil entspricht insoweit den Rechtsgrundsätzen, die der Bundesgerichtshof zu diesen Fragen entwickelt hat (BGHSt 23, 133).
b) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Jugendkammer sei zu Unrecht zu dem „Schluss“ gelangt, der Angeklagte habe den Eintritt seiner Schuldunfähigkeit nicht in seine Vorstellungen aufgenommen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters. Diese stehen auch nicht in Widerspruch zu anderen Ausführungen des Urteils. Die Annahme, dass beim Angeklagten Erinnerungslücken immer dann einsetzten, wenn unter Alkoholeinfluss aggressive Reaktionen über ihn kamen, zwingt nicht zu dem Ergebnis, dass er den Eintritt der Schuldunfähigkeit vorausgesehen hat. Die Möglichkeit, dass er unvermutet „das Geschehen nicht mehr in der Hand hatte“ (UA S. 17), bleibt auch dann noch offen. Einen Tatplan des Angeklagten, sich vorsätzlich in den Zustand der Schuldunfähigkeit zu versetzen und sodann eine von vornherein gewollte mit Strafe bedrohte Handlung zu begehen, stellt das Landgericht nicht fest. Die Bejahung einer actio libera in causa, die die Revisionsführerin insoweit erstrebt, würde im Übrigen am Schuldspruch nichts ändern.
Die Jugendkammer sieht sich daran gehindert, aus Art, Dauer und Intensität des Würgevorgangs und aus den Äußerungen des Angeklagten nach dem Eintreffen der Polizei Schlüsse auf die Willensrichtung des Angeklagten zu ziehen, weil diese Vorgänge in den Zeitraum fallen, für den sie die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten verneint (UA S. 29). Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Wenn die Steuerungsfähigkeit vollständig fehlte, konnte der Angeklagte den Würgevorgang willensmäßig nicht beherrschen. Ebensowenig standen dann seine Äußerungen unter seiner geistigen Kontrolle. Das Vorhandensein der Einsichtsfähigkeit bedeutet nicht, dass die Erklärungen des Angeklagten, die er ohne Steuerungsvermögen abgab, ernstzunehmen sind. Wenn das Handeln außer Kontrolle gerät, kann das in gleicher Weise bei mündlichen Äußerungen geschehen, die ebenso Ausdruck der in hohem Maße beeinträchtigten Psyche sind. Grobe Verzerrungen und Unwahrheiten, dem Angeklagten wesensfremde depressive oder aggressive Erklärungen sind trotz vorhandener Einsichtsfähigkeit möglich, wenn er die Herrschaft über das Tatgeschehen verloren hat. Die Jugendkammer war deshalb nicht gehalten, die vom Angeklagten im Zustand der Schuldunfähigkeit geäußerten Bemerkungen bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen.
II. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
| Pikart | Mayr | Woesner | |||
| Mösl | Zipfel |