Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafzumessung bei versuchtem Totschlag verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 707/78
- Datum
- 03.04.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern in den Strafzumessungsgründen bzw. auf die Verletzung der nach § 46 StGB gebotenen Abwägung beschränkt; ein bloß abweichendes Wertungsurteil des Revisionsgerichts genügt nicht für ein Eingreifen.
Ein Ermessensfehler liegt nur vor, wenn der Tatrichter maßgebliche Umstände oder die rechtlich anerkannten Strafzwecke überhaupt nicht in seine Erwägungen einbezogen oder rechtsfehlerhaft gewichtet hat.
Bei Versuchsstrafen sind die versuchsbezogenen Milderungs- und Strafschärfungsgründe nach den anerkannten Grundsätzen des BGH zu berücksichtigen; die Annahme eines möglichen tödlichen Ausgangs und die Einordnung in einen besonders gefährlichen Tatkontext rechtfertigen eine strengere Strafbemessung.
Eine dem Angeklagten nicht zurechenbare lange Verfahrensdauer kann strafmildernd berücksichtigt werden, soweit sie die Empfindlichkeit des Angeklagten für die verhängte Strafe erhöht.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 17. August 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 707/78 in der Strafsache gegen
den Maschinenschlosser Alfons Ka, dort geboren am ████ 1936, aus █████████ ████, ████ ██ ████████ ██████, geboren am [REDACTED], beide zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ aus ██████ als Verteidiger für den Angeklagten ████████████, Rechtsanwalt ████ █████ aus ██████ als Verteidiger für den Angeklagten PoC___, ██████████████████ ██
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. August 1978 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht des Landgerichts München I hat die Angeklagten des versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenführen schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten ███ zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten PoC______ zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, richtet sich mit der Sachbeschwerde gegen den Strafausspruch. Sie hat keinen Erfolg.
Der Strafausspruch lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 17, 35, 36; 27, 2; Urteile vom 18. Juli 1978 – 1 StR 325/78 – und vom 10. Januar 1979 – 1 StR 643/78). Das Urteil ist insoweit nicht zu beanstanden. Eine extrem niedrige Strafe liegt nicht vor. In sich rechtsfehlerhafte Strafzumessungsgründe sind nicht verwertet. Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar.
Den Gründen des angefochtenen Urteils ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass das Schwurgericht die Rechtsgrundsätze des Bundesgerichtshofs für die Versuchsstrafe verkannt oder missverstanden hätte. Der Tatrichter ist im Gegenteil von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat die in Betracht kommenden Milderungsgründe und strafschärfenden Gesichtspunkte eingehend erörtert (UA S. 32 bis 35). Mit dem Vorwurf, das Schwurgericht habe die versuchsbezogenen Gründe nicht umfassend gewürdigt, greift die Revision in Wirklichkeit die dem Tatrichter vorbehaltene Ermessensentscheidung an. Ein Ermessensfehler liegt jedoch auch nicht insoweit vor, als das Schwurgericht nicht davon ausgegangen ist, dass das Versuchsstadium nach Meinung der Revision die nahezu höchste Stufe erreicht habe, die in Fällen dieser Art denkbar sei. Von der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs ist der Tatrichter ausgegangen. Er hat den Machtkampf im Zuhältermilieu bei der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, in den Bereich der besonders gefährlichen Schwerkriminalität gerückt (UA S. 31). Wenn er angesichts dieser Wertung die – in Anbetracht der Vielzahl der abgegebenen Schüsse verhältnismäßig glimpflichen Verletzungen, die sich die Täter gegenseitig beigebracht haben, und den Umstand, dass die Angeklagten nach Leerschießen ihrer Magazine mit den Fäusten aufeinander eingedrungen sind, im Rahmen der Strafzumessung nicht noch besonders herausgestellt hat, kann dies einen Ermessensfehler nicht begründen.
Auch die – von den Angeklagten nicht zu vertretende – lange Verfahrensdauer durfte das Schwurgericht strafmildernd berücksichtigen (BGHSt 24, 239, 242; BGH, Urteil vom 24. Februar 1977 – 1 StR 554/76). Die Annahme, dass die Angeklagten nach Aufhebung ihrer vorläufigen Festnahme mangels Verdachts eines versuchten Totschlags drei Jahre der trügerischen Hoffnung sein konnten, nur wegen gefährlicher Körperverletzung und unbefugten Waffenführens zu einer geringeren Freiheitsstrafe oder sogar allein zu einer Geldstrafe verurteilt zu werden, und sich daher die Empfindlichkeit für die nun ausgesprochene mehrjährige Freiheitsstrafe erhöht habe, ist möglich und daher aus Rechtsgründen nicht anfechtbar.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
| Pikart | Zipfel | Kuhn | |||
| Woesner | Herdegen |