Revision verworfen: Unterbringung wegen schizophren bedingter Straftaten bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 70/74
- Datum
- 30.04.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt kann gerechtfertigt sein, wenn die begangenen Taten Ausfluss einer Geisteskrankheit sind und daraus eine gegenwärtige Gefahr weiterer erheblicher Straftaten für die Allgemeinheit folgt.
Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei den begangenen Delikten um sogenannte Symptomtaten handelt; maßgeblich ist, dass die Taten Ausdruck der Geisteskrankheit sind und eine Gefährlichkeitsprognose rechtfertigen.
Die fehlende gegenwärtige Behandlungsbedürftigkeit oder eine zeitweilige Wiedererlangung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit schließt eine Unterbringung nicht aus, wenn zum Zeitpunkt der Taten Zurechnungsunfähigkeit bestand und gegenwärtig eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht.
Die Möglichkeit weniger einschneidender Maßnahmen (z. B. Bestellung eines Vormunds oder Aufsichtsperson) entbindet das Gericht nicht von der Anordnung der Unterbringung, zumal ein Vormund ohne vorherige Genehmigung eine zwangsweise Einweisung nicht durchsetzen kann; die Verhältnismäßigkeit ist anhand einer Gesamtwürdigung zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 11. Oktober 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 70/74 in dem Sicherungsverfahren gegen ██████████ 1945 ███ Theodor Dieter in ███, derzeit im Nervenkrankenhaus ███ wegen Unterbringung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11. Oktober 1973 wird verworfen.
Der Beschuldigte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Beschuldigten rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.
1.) Nach dem Urteil hat der Beschuldigte in zwei Fällen Postsparbücher gefälscht und zur Abhebung von insgesamt 790,- DM benutzt. Weiter hat er am Absatz gestohlener Bohrmaschinen mitgewirkt; er hat mehrere Personenkraftwagen aufgebrochen und aus ihnen Gegenstände entwendet. Schließlich hat er einen gestohlenen Reisepass angekauft und ihn zur eigenen Benutzung gefälscht.
Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Taten zurechnungsunfähig. Er leidet seit 1962 an Schizophrenie und war schon mehrmals in Anstalten untergebracht. Die Krankheit tritt von Zeit zu Zeit in akuten Schüben auf; das Hemmungsvermögen ist dann ausgeschlossen. Wie die Strafkammer nach Anhörung des Sachverständigen Dr. Reisinger festgestellt hat, war der Beschuldigte zwar im Augenblick der Urteilsfällung nicht behandlungsbedürftig; bei der Art der Krankheit ist aber mit neuen Schüben und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit weiteren erheblichen Straftaten in absehbarer Zeit zu rechnen.
2.) Die Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht erforderlich, dass es sich um Symptomtaten handelt (BGHSt 20, 136). Es genügt, dass die Taten Ausfluss einer Geisteskrankheit sind, die die Wahrscheinlichkeit künftiger für die Allgemeinheit gefährlicher Taten begründet. Die Einweisung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Entscheidung nicht behandlungsbedürftig und daher möglicherweise nicht zurechnungsunfähig gewesen ist. Es kommt nur darauf an, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Taten zurechnungsunfähig gewesen ist und im Zeitpunkt des Urteils eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt. Diese Voraussetzungen hat der Tatrichter in rechtlich nicht angreifbarer Weise bejaht. Die Gesamtwürdigung der Urteilsgründe ergibt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
3.) Rechtlich unbedenklich ist es auch, dass das Landgericht die Einweisung für erforderlich gehalten und die Möglichkeit einer weniger einschneidenden Maßnahme verneint hat. Der Beschuldigte unterhält keine persönlichen Verbindungen zu Familienangehörigen. Er hat sich zwar wiederholt aus eigenem Antrieb in ärztliche Behandlung begeben. Er ist aber, worauf die Strafkammer mit Recht abhebt, nicht in der Lage, rechtzeitig den Beginn eines erneuten Schubs zu erkennen und der Gefahr einer neuen Straftat vorzubeugen. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Tatrichter die Bestellung einer Aufsichtsperson, insbesondere eines Vormunds oder Pflegers, nicht als ausreichenden Schutz der Öffentlichkeit angesehen hat. Selbst wenn eine solche Person den Beschuldigten genügend überwachen könnte, darf auch ein Vormund gegen den Willen des Mündels ohne vorherige vormundschaftliche Genehmigung die Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt nicht bewirken (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1972 – 1 StR 184/72).
Es kommt weiter hinzu, dass nach gesicherter ärztlicher Erfahrung bei den an Schizophrenie erkrankten Personen der Beginn einer akuten Krankheitsphase oft schwer erkennbar ist (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 3. Aufl. S. 77).
Die Revision war daher zu verwerfen.
| Mösl | Pfeiffer | Zipfel | |||
| Loesdau | Herdegen |